Art. 2
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Melderahmen für Kryptowerte ("Crypto-Asset Reporting Framework"; "CARF"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare) vom 8. Juni 2023;
2. gemeinsamer Meldestandard ("Common Reporting Standard"; "CRS"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare) vom 29. Oktober 2014 in der Fassung vom 8. Juni 2023;
3. Kryptowert ("Crypto-Asset"): eine digitale Darstellung eines Werts, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern;
4. relevanter Kryptowert ("Relevant Crypto-Asset"): jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist;
5. digitale Zentralbankwährung ("Central Bank Digital Currency"): eine von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde ausgegebene digitale Fiat-Währung;
6. spezifiziertes E-Geld-Produkt ("Specified Electronic Money Product"): ein Kryptowert, der:
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
c) eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Begriff "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, auf Anweisung eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden;
7. meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ("Reporting Crypto-Asset Service Provider"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden anbietet und dabei unter anderem als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt;
8. meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen: ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 in Liechtenstein den Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6 unterliegt, ungeachtet davon, ob diese Pflichten nach Art. 3 in Liechtenstein oder in einem Partnerstaat erfüllt werden;
9. relevante Transaktion ("Relevant Transaction"):
a) ein Tauschgeschäft; und
b) eine Übertragung von relevanten Kryptowerten;
10. Tauschgeschäft ("Exchange Transaction"):
a) ein Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
b) ein Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte;
11. meldepflichtige Massenzahlungstransaktion ("Reportable Retail Payment Transaction"): eine Übertragung von relevanten Kryptowerten als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 50 000 US-Dollar;
12. Übertragung ("Transfer"): eine Transaktion, bei der ein relevanter Kryptowert von einer oder an eine Kryptowertadresse eines Kryptowert-Nutzers oder von einem oder auf ein Kryptowertkonto eines Kryptowert-Nutzers übertragen wird und die Kryptowertadresse oder das Kryptowertkonto nicht vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für diesen Kryptowert-Nutzer geführt wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen anhand seines Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Transaktion nicht feststellen kann, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelt;
13. Fiat-Währung ("Fiat Currency"): die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird. Der Begriff umfasst auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter E-Geld-Produkte);
14. meldepflichtiger Nutzer ("Reportable User"): ein Kryptowert-Nutzer, der eine meldepflichtige Person ist;
15. Kryptowert-Nutzer ("Crypto-Asset User"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zum Zwecke der Durchführung relevanter Transaktionen ist. Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der kein Finanzinstitut und kein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist und als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowert-Nutzer; stattdessen gilt die andere natürliche Person bzw. der andere Rechtsträger als Kryptowert-Nutzer. Wenn ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für einen Händler oder im Auftrag eines Händlers meldepflichtige Massenzahlungstransaktionen durchführt, muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den bei dieser Transaktion als Gegenpartei des Händlers auftretenden Kunden hinsichtlich dieser Transaktion als Kryptowert-Nutzer behandeln, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, die Identität dieses Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion zu überprüfen;
16. als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer ("Individual Crypto-Asset User"): ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist;
17. bestehender als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer ("Preexisting Individual Crypto-Asset User"): ein als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer, der zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt;
18. als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer ("Entity Crypto-Asset User"): ein Kryptowert-Nutzer, der ein Rechtsträger ist;
19. bestehender als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer ("Preexisting Entity Crypto-Asset User"): ein als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer, der zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt;
20. meldepflichtige Person ("Reportable Person"): eine Person eines meldepflichtigen Staates, die keine ausgenommene Person ist;
21. Person eines meldepflichtigen Staates ("Reportable Jurisdiction Person"): ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;
22. meldepflichtiger Staat ("Reportable Jurisdiction"): ein Staat:
a) mit dem ein wirksames Abkommen oder eine wirksame Vereinbarung besteht, wonach Liechtenstein hinsichtlich der in diesem Staat ansässigen meldepflichtigen Personen zum Austausch der in Art. 6 Abs. 2 genannten Informationen verpflichtet ist; und
b) der von Liechtenstein auf der Liste der meldepflichtigen Staaten geführt wird. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
23. beherrschende Personen ("Controlling Person"): natürliche Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Begriff die wirtschaftlichen Treugeber, die Treuhänder, gegebenenfalls die Protektoren, die Begünstigten oder den Begünstigtenkreis sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Begriff Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Begriff "beherrschende Personen" ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung vereinbar ist;
24. aktiver Rechtsträger ("Active Entity"): ein Rechtsträger, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a) weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des Rechtsträgers befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
b) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des Rechtsträgers bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds (Private-Equity-Fonds), ein Wagniskapitalfonds bzw. Risikokapitalfonds (Venture-Capital-Fonds), ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
c) der Rechtsträger betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der Rechtsträger fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung;
d) der Rechtsträger war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
e) die Tätigkeit des Rechtsträgers besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, vorausgesetzt, dass die Gruppe dieser verbundenen Unternehmen in erster Linie eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt; oder
f) der Rechtsträger erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:
aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
bb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
cc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
dd) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands; und
ee) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim;
25. ausgenommene Person ("Excluded Person"):
a) ein Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines in Bst. a beschriebenen Rechtsträgers ist;
c) ein staatlicher Rechtsträger;
d) eine internationale Organisation;
e) eine Zentralbank;
f) ein Finanzinstitut, das kein in Ziff. 29 Bst. b beschriebenes Investmentunternehmen ist;
26. Finanzinstitut ("Financial Institution"): ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft;
27. Verwahrinstitut ("Custodial Institution"): ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
a) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
b) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
28. Einlageninstitut ("Depository Institution"): ein Rechtsträger:
a) der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
b) zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält;
29. Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter; oder
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein in Bst. a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus bzw. die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind im Sinne des Bst. b vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
- während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
- während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Im Sinne des Bst. a Unterbst. cc umfassen "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen für die Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden.
Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 24 Bst. b bis e um einen aktiven Rechtsträger handelt.
Diese Ziffer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist;
30. spezifizierte Versicherungsgesellschaft ("Specified Insurance Company"): ein Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist;
31. staatlicher Rechtsträger ("Governmental Entity"): die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates, wobei:
a) eine "wesentliche Instanz" eines Staates unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt, bedeutet. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt;
b) ein beherrschter Rechtsträger einen Rechtsträger bedeutet, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern:
aa) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet;
bb) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und
cc) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen für Privatpersonen erbracht werden;
32. internationale Organisation ("International Organisation"): eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation):
a) die hauptsächlich aus Regierungen besteht;
b) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat; und
c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen;
33. Zentralbank ("Central Bank"): eine Institution, die kraft Gesetz oder staatlicher Genehmigung die oberste Behörde, jedoch nicht die Regierung des Staates selbst, für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Diese Institution kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung sein, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann;
34. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Kapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligung oder wirtschaftliches Eigentum an einer in Streubesitz befindlichen oder an einer Börse kotierten Personengesellschaft oder an einem Trust; sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;
35. Eigenkapitalbeteiligung ("Equity Interest"): im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;
36. Versicherungsvertrag ("Insurance Contract"): ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;
37. Rentenversicherungsvertrag ("Annuity Contract"): ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Begriff umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;
38. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ("Cash Value Insurance Contract"): ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert;
39. Barwert ("Cash Value"):
a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt); oder
b) der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Begriff "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Bst. b zu zahlen sind; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt;
40. Partnerstaat ("Partner Jurisdiction"): ein Staat oder Gebiet, der bzw. das gleichwertige rechtliche Vorgaben eingeführt hat und von Liechtenstein auf der Liste der Partnerstaaten geführt wird. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
41. Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei ("AML/KYC Procedures"): die Verfahren eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und ähnlichen Vorschriften, denen dieser meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt;
42. Rechtsträger ("Entity"): eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung;
43. verbundener Rechtsträger ("Related Entity"): ein Rechtsträger, der:
a) von einem anderen Rechtsträger beherrscht wird oder der einen anderen Rechtsträger beherrscht; oder
b) gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegt.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Werts eines Rechtsträgers;
44. Steueridentifikationsnummer ("Taxpayer Identification Number; TIN"): die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
45. Zweigniederlassung ("Branch"): eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. das nach den Regulierungsvorschriften eines Staates als Zweigniederlassung gilt oder nach dem Recht eines Staates aus Regulierungssicht auf sonstige Weise von anderen Büros, Einheiten oder Zweigniederlassungen des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen getrennt ist. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte und Büros eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen werden als eine einzige Zweigniederlassung behandelt;
46. staatlicher Überprüfungsdienst ("Government Verification Service"): ein elektronisches Verfahren, das ein meldepflichtiger Staat einem meldenden Finanzinstitut zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person bereitstellt;
47. vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;
48. Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben.
3) Bezieht sich ein anwendbares Abkommen oder dieses Gesetz auf einen Betrag, der in US-Dollar ausgewiesen ist, so ist darunter auch der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung zu verstehen.
4) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.