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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025Nr. 589ausgegeben am 23. Dezember 2025
Gesetz
vom 7. November 2025
über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Gesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1) Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen (nachfolgend "automatischer Informationsaustausch") zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und Partnerstaaten nach internationalen Abkommen, die auf Grundlage des Melderahmens für Kryptowerte der OECD einen automatischen Informationsaustausch über Transaktionen mit Kryptowerten vorsehen (nachfolgend "anwendbare Abkommen").
2) Es legt insbesondere fest:
a) die Pflichten meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
b) die Rechte und Pflichten der Kryptowert-Nutzer;
c) die Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung;
d) die Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit;
e) die anwendbaren Verfahren;
f) die Missbrauchsbestimmungen;
g) die Strafbestimmungen;
h) die Behördenzusammenarbeit.
3) Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Abkommens.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. Melderahmen für Kryptowerte ("Crypto-Asset Reporting Framework"; "CARF"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für den automatischen Informationsaustausch in Bezug auf Kryptowerte (einschliesslich der Kommentare) vom 8. Juni 2023;
2. gemeinsamer Meldestandard ("Common Reporting Standard"; "CRS"): der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (einschliesslich der Kommentare) vom 29. Oktober 2014 in der Fassung vom 8. Juni 2023;
3. Kryptowert ("Crypto-Asset"): eine digitale Darstellung eines Werts, die auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern;
4. relevanter Kryptowert ("Relevant Crypto-Asset"): jede Art von Kryptowert, der keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist;
5. digitale Zentralbankwährung ("Central Bank Digital Currency"): eine von einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde ausgegebene digitale Fiat-Währung;
6. spezifiziertes E-Geld-Produkt ("Specified Electronic Money Product"): ein Kryptowert, der:
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist;
b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird;
c) eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt;
d) von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird; und
e) gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Begriff "spezifiziertes E-Geld-Produkt" umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, auf Anweisung eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden;
7. meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ("Reporting Crypto-Asset Service Provider"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden anbietet und dabei unter anderem als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt;
8. meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen: ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 in Liechtenstein den Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6 unterliegt, ungeachtet davon, ob diese Pflichten nach Art. 3 in Liechtenstein oder in einem Partnerstaat erfüllt werden;
9. relevante Transaktion ("Relevant Transaction"):
a) ein Tauschgeschäft; und
b) eine Übertragung von relevanten Kryptowerten;
10. Tauschgeschäft ("Exchange Transaction"):
a) ein Tausch zwischen relevanten Kryptowerten und Fiat-Währungen; und
b) ein Tausch zwischen einer oder mehreren Arten relevanter Kryptowerte;
11. meldepflichtige Massenzahlungstransaktion ("Reportable Retail Payment Transaction"): eine Übertragung von relevanten Kryptowerten als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen im Wert von über 50 000 US-Dollar;
12. Übertragung ("Transfer"): eine Transaktion, bei der ein relevanter Kryptowert von einer oder an eine Kryptowertadresse eines Kryptowert-Nutzers oder von einem oder auf ein Kryptowertkonto eines Kryptowert-Nutzers übertragen wird und die Kryptowertadresse oder das Kryptowertkonto nicht vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für diesen Kryptowert-Nutzer geführt wird, wenn der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen anhand seines Kenntnisstands zum Zeitpunkt der Transaktion nicht feststellen kann, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelt;
13. Fiat-Währung ("Fiat Currency"): die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder der Zentralbank oder Währungsbehörde eines Staates in Form von Banknoten oder Münzen oder in verschiedenen digitalen Formen, einschliesslich Bankreserven und digitaler Zentralbankwährungen, ausgegeben wird. Der Begriff umfasst auch Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte (einschliesslich spezifizierter E-Geld-Produkte);
14. meldepflichtiger Nutzer ("Reportable User"): ein Kryptowert-Nutzer, der eine meldepflichtige Person ist;
15. Kryptowert-Nutzer ("Crypto-Asset User"): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der Kunde eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zum Zwecke der Durchführung relevanter Transaktionen ist. Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der kein Finanzinstitut und kein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ist und als Kryptowert-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowert-Nutzer; stattdessen gilt die andere natürliche Person bzw. der andere Rechtsträger als Kryptowert-Nutzer. Wenn ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für einen Händler oder im Auftrag eines Händlers meldepflichtige Massenzahlungstransaktionen durchführt, muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auch den bei dieser Transaktion als Gegenpartei des Händlers auftretenden Kunden hinsichtlich dieser Transaktion als Kryptowert-Nutzer behandeln, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach den innerstaatlichen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäscherei verpflichtet ist, die Identität dieses Kunden im Rahmen der meldepflichtigen Massenzahlungstransaktion zu überprüfen;
16. als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer ("Individual Crypto-Asset User"): ein Kryptowert-Nutzer, der eine natürliche Person ist;
17. bestehender als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer ("Preexisting Individual Crypto-Asset User"): ein als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer, der zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt;
18. als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer ("Entity Crypto-Asset User"): ein Kryptowert-Nutzer, der ein Rechtsträger ist;
19. bestehender als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer ("Preexisting Entity Crypto-Asset User"): ein als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer, der zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterhielt;
20. meldepflichtige Person ("Reportable Person"): eine Person eines meldepflichtigen Staates, die keine ausgenommene Person ist;
21. Person eines meldepflichtigen Staates ("Reportable Jurisdiction Person"): ein Rechtsträger oder eine natürliche Person, der bzw. die in einem meldepflichtigen Staat nach dessen Steuerrecht ansässig ist, oder ein Nachlass eines Erblassers, der in einem meldepflichtigen Staat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein Rechtsträger, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet;
22. meldepflichtiger Staat ("Reportable Jurisdiction"): ein Staat:
a) mit dem ein wirksames Abkommen oder eine wirksame Vereinbarung besteht, wonach Liechtenstein hinsichtlich der in diesem Staat ansässigen meldepflichtigen Personen zum Austausch der in Art. 6 Abs. 2 genannten Informationen verpflichtet ist; und
b) der von Liechtenstein auf der Liste der meldepflichtigen Staaten geführt wird. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
23. beherrschende Personen ("Controlling Person"): natürliche Personen, die einen Rechtsträger beherrschen. Im Fall eines Trusts bedeutet dieser Begriff die wirtschaftlichen Treugeber, die Treuhänder, gegebenenfalls die Protektoren, die Begünstigten oder den Begünstigtenkreis sowie alle sonstigen natürlichen Personen, die den Trust tatsächlich beherrschen und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, bedeutet dieser Begriff Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Begriff "beherrschende Personen" ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung vereinbar ist;
24. aktiver Rechtsträger ("Active Entity"): ein Rechtsträger, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:
a) weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des Rechtsträgers befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen;
b) im Wesentlichen alle Tätigkeiten des Rechtsträgers bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Halten der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein Rechtsträger nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds (Private-Equity-Fonds), ein Wagniskapitalfonds bzw. Risikokapitalfonds (Venture-Capital-Fonds), ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschliessend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten;
c) der Rechtsträger betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts zu betreiben; der Rechtsträger fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des Rechtsträgers folgt, nicht mehr unter diese Ausnahmeregelung;
d) der Rechtsträger war in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut und veräussert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen;
e) die Tätigkeit des Rechtsträgers besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für verbundene Rechtsträger, die keine Finanzinstitute sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger, die keine verbundenen Rechtsträger sind, vorausgesetzt, dass die Gruppe dieser verbundenen Unternehmen in erster Linie eine andere Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt; oder
f) der Rechtsträger erfüllt alle folgenden Voraussetzungen:
aa) er wird in seinem Ansässigkeitsstaat ausschliesslich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
bb) er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
cc) er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
dd) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands; und
ee) nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim;
25. ausgenommene Person ("Excluded Person"):
a) ein Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden;
b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines in Bst. a beschriebenen Rechtsträgers ist;
c) ein staatlicher Rechtsträger;
d) eine internationale Organisation;
e) eine Zentralbank;
f) ein Finanzinstitut, das kein in Ziff. 29 Bst. b beschriebenes Investmentunternehmen ist;
26. Finanzinstitut ("Financial Institution"): ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft;
27. Verwahrinstitut ("Custodial Institution"): ein Rechtsträger, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
a) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
b) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;
28. Einlageninstitut ("Depository Institution"): ein Rechtsträger:
a) der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt; oder
b) zugunsten von Kunden spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen hält;
29. Investmentunternehmen ("Investment Entity"): ein Rechtsträger:
a) der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:
aa) Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften;
bb) individuelle und kollektive Vermögensverwaltung; oder
cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter; oder
b) dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein in Bst. a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.
Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Bst. a beschriebenen Tätigkeiten aus bzw. die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind im Sinne des Bst. b vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder:
- während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet; oder
- während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
Im Sinne des Bst. a Unterbst. cc umfassen "sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter" nicht die Erbringung von Dienstleistungen für die Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden.
Der Begriff "Investmentunternehmen" umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Ziff. 24 Bst. b bis e um einen aktiven Rechtsträger handelt.
Diese Ziffer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von "Finanzinstitut" in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist;
30. spezifizierte Versicherungsgesellschaft ("Specified Insurance Company"): ein Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist;
31. staatlicher Rechtsträger ("Governmental Entity"): die Regierung eines Staates, eine Gebietskörperschaft eines Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Staates, wobei:
a) eine "wesentliche Instanz" eines Staates unabhängig von ihrer Bezeichnung eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Staates darstellt, bedeutet. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt;
b) ein beherrschter Rechtsträger einen Rechtsträger bedeutet, der formal vom Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern:
aa) der Rechtsträger sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger befindet;
bb) die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt; und
cc) die Vermögenswerte des Rechtsträgers bei seiner Auflösung einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zufallen.
Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen staatlichen Rechtsträger ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen für Privatpersonen erbracht werden;
32. internationale Organisation ("International Organisation"): eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschliesslich einer übernationalen Organisation):
a) die hauptsächlich aus Regierungen besteht;
b) die mit dem Staat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat; und
c) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen;
33. Zentralbank ("Central Bank"): eine Institution, die kraft Gesetz oder staatlicher Genehmigung die oberste Behörde, jedoch nicht die Regierung des Staates selbst, für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Diese Institution kann eine von der Regierung des Staates getrennte Einrichtung sein, die ganz oder teilweise im Eigentum des Staates stehen kann;
34. Finanzvermögen ("Financial Asset"): Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Kapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligung oder wirtschaftliches Eigentum an einer in Streubesitz befindlichen oder an einer Börse kotierten Personengesellschaft oder an einem Trust; sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäfte, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, relevanten Kryptowerten, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträgen. Der Begriff "Finanzvermögen" umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen;
35. Eigenkapitalbeteiligung ("Equity Interest"): im Fall einer Personengesellschaft, die ein Finanzinstitut ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein Finanzinstitut ist, gilt eine Eigenkapitalbeteiligung als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine meldepflichtige Person gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann;
36. Versicherungsvertrag ("Insurance Contract"): ein Vertrag (nicht jedoch ein Rentenversicherungsvertrag), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen;
37. Rentenversicherungsvertrag ("Annuity Contract"): ein Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Begriff umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Staates, in dem er ausgestellt wurde, als Rentenversicherungsvertrag gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten;
38. rückkaufsfähiger Versicherungsvertrag ("Cash Value Insurance Contract"): ein Versicherungsvertrag (nicht jedoch ein Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem Barwert;
39. Barwert ("Cash Value"):
a) der Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt); oder
b) der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Begriff "Barwert" nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:
a) ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt;
b) in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust;
c) in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie;
d) in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Bst. b zu zahlen sind; oder
e) in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt;
40. Partnerstaat ("Partner Jurisdiction"): ein Staat oder Gebiet, der bzw. das gleichwertige rechtliche Vorgaben eingeführt hat und von Liechtenstein auf der Liste der Partnerstaaten geführt wird. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
41. Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei ("AML/KYC Procedures"): die Verfahren eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und ähnlichen Vorschriften, denen dieser meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt;
42. Rechtsträger ("Entity"): eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, ein Trust oder eine Stiftung;
43. verbundener Rechtsträger ("Related Entity"): ein Rechtsträger, der:
a) von einem anderen Rechtsträger beherrscht wird oder der einen anderen Rechtsträger beherrscht; oder
b) gemeinsam mit einem anderen Rechtsträger der gleichen Beherrschung unterliegt.
Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Werts eines Rechtsträgers;
44. Steueridentifikationsnummer ("Taxpayer Identification Number; TIN"): die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine Steueridentifikationsnummer vorhanden ist);
45. Zweigniederlassung ("Branch"): eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen, die bzw. das nach den Regulierungsvorschriften eines Staates als Zweigniederlassung gilt oder nach dem Recht eines Staates aus Regulierungssicht auf sonstige Weise von anderen Büros, Einheiten oder Zweigniederlassungen des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen getrennt ist. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte und Büros eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen werden als eine einzige Zweigniederlassung behandelt;
46. staatlicher Überprüfungsdienst ("Government Verification Service"): ein elektronisches Verfahren, das ein meldepflichtiger Staat einem meldenden Finanzinstitut zur Feststellung der Identität und steuerlichen Ansässigkeit eines Kontoinhabers oder einer beherrschenden Person bereitstellt;
47. vertretungsbefugte Organe: sämtliche zur Vertretung nach aussen berufenen Organe eines liechtensteinischen Rechtsträgers ohne Rücksicht auf die Art des jeweiligen Zeichnungsrechtes und die Zahl der vertretungsbefugten Organe;
48. Löschung: die im Handelsregister vorgenommene Löschung eines Rechtsträgers oder die Beendigung eines nicht im Handelsregister eingetragenen Rechtsträgers.
2) Die Regierung kann mit Verordnung die Begriffe nach Abs. 1 näher umschreiben.
3) Bezieht sich ein anwendbares Abkommen oder dieses Gesetz auf einen Betrag, der in US-Dollar ausgewiesen ist, so ist darunter auch der entsprechende Gegenwert in einer anderen Währung zu verstehen.
4) Soweit das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Steuerverwaltung die nach dem anwendbaren Abkommen zuständige liechtensteinische Behörde.
5) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Pflichten meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
Art. 3
Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein
1) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt in Liechtenstein den CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, wenn er:
a) ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, der bzw. die in Liechtenstein steuerlich ansässig ist;
b) ein Rechtsträger ist, der:
aa) nach liechtensteinischem Recht gegründet oder organisiert ist; und
bb) entweder über Rechtspersönlichkeit in Liechtenstein verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber der liechtensteinischen Steuerverwaltung zur Abgabe einer Steuererklärung oder von Steuerinformationsformularen verpflichtet ist;
c) ein Rechtsträger ist, der von Liechtenstein aus verwaltet wird;
d) ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, dessen bzw. deren Ort der regulären Geschäftstätigkeit in Liechtenstein ist.
2) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt in Liechtenstein den CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6 in Bezug auf relevante Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung in Liechtenstein durchgeführt werden.
3) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. b bis d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.
4) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. c und d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er ein Rechtsträger ist, der:
a) nach dem Recht des Partnerstaats gegründet oder organisiert ist; und
b) entweder über Rechtspersönlichkeit im Partnerstaat verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden des Partnerstaats zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steuerinformationsformularen verpflichtet ist.
5) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist, muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er von dort aus verwaltet wird.
6) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der eine natürliche Person ist, muss vorbehaltlich Art. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. d unterliegt, nicht erfüllen, wenn er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.
7) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss vorbehaltlich Abs. 8 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6 in Bezug auf relevante Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem Partnerstaat durchführt, in Liechtenstein nicht erfüllen, wenn die Zweigniederlassung die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat erfüllt.
8) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 und 2 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er gegenüber der Steuerverwaltung eine Meldung in dem von ihr vorgegebenen Format eingereicht hat, die bestätigt, dass er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF nach Abs. 3 bis 7 in einem anderen Partnerstaat erfüllt.
9) Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten nach Art. 5 und 6, denen er in Liechtenstein nach Abs. 1 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er gegenüber der Steuerverwaltung eine Meldung in dem von ihr vorgegebenen Format eingereicht hat, die bestätigt, dass er die Melde- und Sorgfaltspflichten entsprechend den Abschnitten II und III des CARF in einem anderen Partnerstaat mit einem im Wesentlichen ähnlichen Anknüpfungspunkt erfüllt, dem er in Liechtenstein unterliegt.
Art. 4
Registrierungspflicht
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben sich nach Abschluss ihrer Klassifizierung unverzüglich und unaufgefordert bei der Steuerverwaltung zu registrieren.
2) Änderungen der nach Abs. 1 registrierten Daten sind der Steuerverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
3) Endet die Eigenschaft als meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, so hat sich der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei der Steuerverwaltung unaufgefordert abzumelden.
Art. 5
CARF-Sorgfaltspflichten
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Art. 3 die CARF-Sorgfaltspflichten in Liechtenstein erfüllen, müssen meldepflichtige Nutzer nach Abschnitt III des CARF sowie diesem Gesetz identifizieren. Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er als solcher identifiziert wird.
2) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Abs. 1 müssen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit Kryptowert-Nutzern und bei bestehenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten ab Anwendbarkeit des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte in Liechtenstein eine Selbstauskunft beschaffen, anhand derer sie die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der Kryptowert-Nutzer feststellen können. Die Plausibilität dieser Selbstauskunft ist anhand der vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen, zu bestätigen.
3) Liegt dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei bestehenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten ab Anwendbarkeit des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte in Liechtenstein keine gültige und plausible Selbstauskunft vor, so darf die Geschäftsbeziehung nicht aufgenommen beziehungsweise dürfen so lange keine relevanten Transaktionen im Auftrag des Kryptowert-Nutzers ausgeführt werden, bis eine gültige und plausible Selbstauskunft vorliegt.
4) Erklärt der als Rechtsträger geltende Kryptowert-Nutzer, dass keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, so kann sich der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kryptowert-Nutzers auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptgeschäftssitzes berufen.
5) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowert-Nutzer in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diesen als meldepflichtigen Nutzer behandeln, es sei denn, er stellt anhand der Selbstauskunft oder von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vernünftig vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kryptowert-Nutzer um eine ausgenommene Person (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25) handelt.
6) Bei einem Rechtsträger, der als Kryptowert-Nutzer gilt und der keine ausgenommene Person (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25) ist, muss der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen feststellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind, es sei denn, er stellt anhand einer Selbstauskunft des Kryptowert-Nutzers fest, dass dieser ein aktiver Rechtsträger (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24) ist.
7) Die beherrschenden Personen eines Rechtsträgers nach Abs. 6 sind nach Art. 2 Abs. 1 Bst. e und p des Sorgfaltspflichtgesetzes zu bestimmen.
8) Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eines als Rechtsträgers geltenden Kryptowert-Nutzers eine meldepflichtige Person ist, muss sich der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft des als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzers oder der beherrschenden Person berufen, anhand derer der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person feststellen kann. Die Plausibilität der Selbstauskunft ist anhand der vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten gesammelten Unterlagen, zu bestätigen. Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
9) Der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss die Selbstauskunft nach Abs. 8 bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzern und bei bestehenden als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten ab Anwendbarkeit des internationalen automatischen Informationsaustauschs über Kryptowerte in Liechtenstein beschaffen. Abs. 3 findet sinngemäss Anwendung.
10) Tritt bei einem Kryptowert-Nutzer oder einer beherrschenden Person zu irgendeinem Zeitpunkt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf sich der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft berufen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Begründung sowie gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, welche die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.
11) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die als Finanzinstitut nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 des AIA-Gesetzes klassifizieren, können sich zum Zwecke der CARF-Sorgfaltspflichtverfahren auf die nach den Abschnitten IV und VI des gemeinsamen Meldestandards durchgeführten AIA-Sorgfaltspflichtverfahren stützen.
12) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, die zur Durchführung der CARF-Sorgfaltspflichten unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren ab dem Ende der Meldeperiode, für die letztmalig eine Meldung nach Art. 6 zu erstatten war, so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht.
13) Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ist die Dokumentation während zehn Jahren nach Löschung des meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen an einer von diesem zu bezeichnenden Stelle so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Die Aufbewahrungsstelle ist der Steuerverwaltung vor Löschung des liechtensteinischen Rechtsträgers mitzuteilen.
Art. 6
CARF-Meldepflichten
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Art. 3 die Meldepflichten in Liechtenstein erfüllen, haben in Bezug auf ihre Kryptowert-Nutzer, die meldepflichtige Nutzer sind oder beherrschende Personen haben, die meldepflichtige Person sind, die nach Abschnitt II des CARF auszutauschenden Informationen für den im anwendbaren Abkommen genannten Zeitraum der Steuerverwaltung zu melden. Art. 18 Abs. 2 findet sinngemäss Anwendung.
2) Die auszutauschenden Informationen umfassen:
a) Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern sowie Geburtsdatum (bei natürlichen Personen) jedes meldepflichtigen Nutzers sowie bei einem Rechtsträger, für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten und Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummern sowie Geburtsdatum jeder meldepflichtigen Person sowie die Rolle(n), aufgrund derer die jeweiligen meldepflichtigen Personen als beherrschende Personen des Rechtsträgers gelten;
b) Name, Anschrift und gegebenenfalls Identifikationsnummer des meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen;
c) für jede Art von relevantem Kryptowert, in Bezug auf die der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im betreffenden Kalenderjahr oder anderen geeigneten Meldezeitraum relevante Transaktionen durchgeführt hat:
1. die vollständige Bezeichnung der Art des relevanten Kryptowerts;
2. den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung;
3. den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung;
4. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere relevante Kryptowerte;
5. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere relevante Kryptowerte;
6. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Massenzahlungstransaktionen;
7. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Ziff. 2 und 4 fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt;
8. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Ziff. 3, 5 und 6 fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt; und
9. den Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer an Wallet-Adressen, die nach Kenntnis des meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nicht einem Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
3) Für die Zwecke des Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 3 sind der gezahlte und der erhaltene Betrag in der gezahlten bzw. erhaltenen Fiat-Währung zu melden. In mehreren Fiat-Währungen gezahlte oder erhaltene Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden und zum Zeitpunkt der jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise umzurechnen.
4) Für die Zwecke des Abs. 2 Bst. c Ziff. 4 bis 9 ist der Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden und zum Zeitpunkt der jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise zu ermitteln.
5) In den gemeldeten Informationen muss die Fiat-Währung der jeweils gemeldeten Beträge angegeben sein.
6) Meldungen an die Steuerverwaltung haben innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres entsprechend den Vorgaben der Steuerverwaltung zu erfolgen. Wird diese Frist versäumt, so ist die Meldung unverzüglich nach Feststellung des Versäumnisses nachzuholen.
7) Sind bereits an die Steuerverwaltung übermittelte Informationen zu berichtigen oder zu löschen, so übermittelt der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die berichtigten Informationen oder die Löschungsmeldung unverzüglich der Steuerverwaltung.
8) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, die auszutauschenden Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 32 so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung stehen. Vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften sind die auszutauschenden Informationen, welche der Steuerverwaltung übermittelt wurden, nach Ablauf der Verjährungsfristen zu vernichten. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen findet Art. 5 Abs. 13 sinngemäss Anwendung.
Art. 7
Inanspruchnahme von Dienstleistern
Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen können zur Erfüllung ihrer CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten, die ihnen durch das anwendbare Abkommen und dieses Gesetz auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen liegt weiterhin bei den meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen.
Art. 8
Informationspflicht der meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und Weiterleitungspflicht der Rechtsträger
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Art. 3 die CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein erfüllen, sind verpflichtet, meldepflichtige Nutzer, spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren über:
a) ihre Eigenschaft als meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;
b) die jeweils anwendbaren Abkommen, deren Inhalt und deren Zweck;
c) den Partnerstaat oder die Partnerstaaten, an den oder die eine Meldung erfolgt;
d) die aufgrund der anwendbaren Abkommen auszutauschenden Informationen;
e) die zulässige Nutzung der auszutauschenden Informationen nach Art. 14 und 15;
f) die Rechte der meldepflichtigen Nutzer nach der Datenschutzgesetzgebung unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung oder Löschung unrichtiger Daten.
2) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, meldepflichtige Nutzer über jede Änderung der nach Abs. 1 erteilten Informationen spätestens am 31. März des Jahres, in dem erstmals sie betreffende geänderte Informationen an die Steuerverwaltung übermittelt werden, zu informieren.
3) Ist eine Meldung nach Art. 6 Abs. 6 nachzuholen, so sind die meldepflichtigen Nutzer, vor oder gleichzeitig mit Erstattung dieser Meldung nach Massgabe von Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Bei einem Rechtsträger, der Kryptowert-Nutzer ist und für den eine oder mehrere beherrschende Personen ermittelt wurden, erfolgt die Zustellung der Information der meldepflichtigen Personen an den Rechtsträger. Liechtensteinische Rechtsträger haben die Informationen den meldepflichtigen Personen unverzüglich weiterzuleiten.
5) Bei Geschäftsbeziehungen, die beendet worden sind, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse.
6) Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist während zehn Jahren so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung beziehungsweise den von ihr beauftragten Dritten jederzeit zur Verfügung steht. Bei Löschung eines meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen findet Art. 5 Abs. 13 sinngemäss Anwendung.
Art. 9
Erfüllung der Pflichten bei gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen
1) Bei gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen sind die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch für die nachträgliche Erfüllung der Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz für den gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verantwortlich.
2) Bei mehreren letzten vertretungsbefugten Organen bestimmt die Steuerverwaltung das Organ, welches die Pflichten nach Abs. 1 für den gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten für allfällige Aufwendungen tragen die letzten vertretungsbefugten Organe solidarisch.
3) Können die letzten vertretungsbefugten Organe die Pflichten nach Abs. 1 aus triftigen Gründen nicht erfüllen, so bestimmt die Steuerverwaltung einen Dritten, der die Pflichten für den gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nachträglich zu erfüllen hat. Die Kosten des Dritten für die nachträgliche Pflichterfüllung trägt das Land.
Art. 10
Interne Organisation für CARF-Zwecke
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die für die Umsetzung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes notwendigen organisatorischen Massnahmen treffen.
2) Die interne Organisation muss den Umständen und den individuellen Risiken entsprechend je nach Art und Grösse des meldenden liechtensteinischen Anbieters von Krypto-Dienstleistungen ausgestaltet sein.
III. Rechte und Pflichten der meldepflichtigen Nutzer
Art. 11
Rechte gegenüber den meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und der Steuerverwaltung
1) In Bezug auf auszutauschende Informationen, die von meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder der Steuerverwaltung verarbeitet werden, stehen den meldepflichtigen Nutzern die Rechte nach der Datenschutzgesetzgebung und den besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes zu.
2) Eine Berichtigung oder Löschung unrichtiger auszutauschender Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, ist gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen geltend zu machen. Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei der Steuerverwaltung eingereicht, so leitet sie diesen unverzüglich an den betroffenen meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen weiter und informiert den Antragsteller.
3) Eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2 kann nur verlangt werden, wenn der Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachweist, dass die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz auszutauschenden Informationen unrichtig sind.
4) Anträgen auf eine Berichtigung oder Löschung nach Abs. 2, die nach dem 31. Mai des Kalenderjahres, in dem die Meldung an die Steuerverwaltung erfolgt, eingehen, kann vom meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufgrund der erforderlichen Prüfung und Plausibilisierung der Anträge regelmässig nur durch nachträgliche Berichtigung oder Löschung der an die Steuerverwaltung übermittelten Informationen nachgekommen werden.
5) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahmen) in Bezug auf die Rechte nach Abs. 1 und 2 ist der meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen erst nach rechtskräftigem Abschluss des jeweiligen Hauptverfahrens verpflichtet, die entsprechenden Informationen an die Steuerverwaltung zu melden. Dies gilt sinngemäss für die Übermittlung der Informationen durch die Steuerverwaltung nach Art. 13 Abs. 1.
Art. 12
Erteilung einer Selbstauskunft
1) Eine Selbstauskunft ist vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.
2) Wer eine Selbstauskunft erteilt hat, muss den meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.
IV. Weiterleitung der Informationen durch die Steuerverwaltung
Art. 13
Grundsatz
1) Die Steuerverwaltung übermittelt die im anwendbaren Abkommen genannten Informationen sowie berichtigte Informationen nach Art. 6 Abs. 7 in der im anwendbaren Abkommen genannten Form in einem automatisierten Verfahren innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständige Behörde des jeweiligen Partnerstaates.
2) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen weiterzuleiten, wenn die Übermittlung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Fürstentums Liechtenstein widerspricht.
3) Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Informationen oder Teile davon weiterzuleiten, wenn die zuständige ausländische Behörde nicht in der Lage ist, die vergleichbaren Informationen betreffend liechtensteinische meldepflichtige Konten der Steuerverwaltung zur Verfügung zu stellen.
4) Die Steuerverwaltung hat die ausgetauschten Informationen bis zum Ablauf der maximalen Verjährungsfristen nach Art. 32 aufzubewahren. Die ausgetauschten Informationen sind nach Ablauf der maximalen Verjährungsfristen zu vernichten.
V. Vertraulichkeit, Datenverarbeitung und Datensicherheit
Art. 14
Vertraulichkeit
1) Sämtliche auszutauschenden Informationen, welche die zuständige Behörde eines Partnerstaates erhält, sind ebenso vertraulich zu behandeln wie aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Partnerstaates beschaffte Informationen.
2) Diese Informationen dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung, mit der Entscheidung von Rechtsmitteln in Bezug auf Steuern eines Partnerstaates oder mit der Aufsicht über diese Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die ausgetauschten Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die ausgetauschten Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
3) Ungeachtet Abs. 1 und 2 kann ein Partnerstaat die ausgetauschten Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht des Partnerstaates und dem liechtensteinischen Recht für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die Steuerverwaltung dieser anderen Verwendung zustimmt.
Art. 15
Verbot der Weiterleitung der ausgetauschten Informationen an Drittstaaten
Die Weiterleitung von ausgetauschten Informationen an Drittstaaten ist unzulässig. Die Steuerverwaltung teilt dies der zuständigen Behörde des Partnerstaates mit.
Art. 16
Datenverarbeitung
Die Steuerverwaltung darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Sie kann zu diesem Zweck ein Informationssystem betreiben.
Art. 17
Sicherheitsverletzungen
1) Die Steuerverwaltung unterrichtet meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen über eine Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der Steuerverwaltung verarbeitet werden, wenn durch diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen oder die Rechte von Rechtsträgern zu erwarten ist.
2) Abs. 1 gilt sinngemäss bei einer Sicherheitsverletzung betreffend Informationen, die bei der zuständigen Behörde des Partnerstaates verarbeitet werden, sofern die Steuerverwaltung hierüber benachrichtigt wird.
3) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind verpflichtet, meldepflichtige Nutzer unverzüglich über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2 zu informieren.
4) Art. 8 Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung.
5) Die Steuerverwaltung informiert die Datenschutzstelle über eine Sicherheitsverletzung nach Abs. 1 und 2, sofern diese Sicherheitsverletzung voraussichtlich ein Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen zur Folge hat.
VI. Verfahrensbestimmungen
Art. 18
Organisation und Verfahren
1) Die Steuerverwaltung erlässt alle Verfügungen und trifft alle Entscheidungen, die für die Anwendung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare in elektronischer Form vorschreiben.
Art. 19
Auskunftspflicht
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben der Steuerverwaltung sowie den unabhängigen Dritten (Art. 20) Auskunft über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Umsetzung des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Bei gelöschten liechtensteinischen meldenden Anbietern von Krypto-Dienstleistungen haben die ehemaligen vertretungsbefugten Organe die Auskünfte nach Abs. 1 zu erteilen. Die Auskunftspflicht gilt auch gegenüber den von der Steuerverwaltung bestimmten Dritten (Art. 9 Abs. 3). Die Aufbewahrungsstellen (Art. 5 Abs. 13) haben entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
3) Gesetzliche Vorschriften über Daten-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Herausgabe der Informationen nach Abs. 1 und 2 nicht entgegen, ausser es handelt sich um Informationen, die vom Geheimnisschutz nach § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO erfasst sind und deren Herausgabe eine unzulässige Umgehung des Geheimnisschutzes im Sinne von § 108 Abs. 3 StPO bedeuten würde. Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen sind im entsprechenden Umfang von ihren Geheimhaltungspflichten entbunden.
4) Die Kosten für die Erteilung von Auskünften werden nicht erstattet.
Art. 20
Kontrolle
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegen zur Überprüfung der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz risikobasierten Kontrollen.
2) Die Kontrollen nach Abs. 1 erfolgen durch die Steuerverwaltung oder durch von ihr beauftragte unabhängige Dritte.
3) Als unabhängige Dritte qualifizieren ausschliesslich Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 des Sorgfaltspflichtgesetzes.
4) Unabhängige Dritte haben ihre Kontrollen nach den Vorgaben der Steuerverwaltung durchzuführen. Sie sind verpflichtet:
a) der Steuerverwaltung einen Kontrollbericht einzureichen. Hierbei dürfen wesentliche Tatsachen nicht verschwiegen werden. Die Angaben im Kontrollbericht müssen der Wahrheit entsprechen;
b) die von der Steuerverwaltung bestimmten Grundsätze über die Kontrolltätigkeit und die Durchführung der Kontrollen einzuhalten und der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche im Rahmen der Kontrolle erstellten Arbeitspapiere zur Verfügung zu stellen;
c) Unterlagen und Daten der Kontrollen während zehn Jahren nach Abschluss der Kontrollen so aufzubewahren, dass sie der Steuerverwaltung jederzeit zur Verfügung stehen; und
d) der Steuerverwaltung auf Verlangen sämtliche Auskünfte sowie Unterlagen und Abschriften zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Tätigkeiten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz benötigt.
5) Unabhängige Dritte unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Art. 24. Vorbehalten bleibt die Berichterstattungs- und Auskunftspflicht nach Abs. 4.
6) Die Kosten der Kontrollen nach Abs. 1 tragen die kontrollierten meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen.
7) Die Kosten der Kontrollen haben sich nach den anwendbaren branchenüblichen Tarifen zu richten und müssen in Bezug auf den Zweck der Kontrolltätigkeit verhältnismässig sein. Unabhängige Dritte haben vor Prüfbeginn auf Verlangen einen Kostenvoranschlag zu erstellen.
8) Soweit die Kosten der Kontrollen nicht bezahlt werden, haften die vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand. Wurde ein meldender liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bereits gelöscht, haften die letzten vertretungsgefugten Organe zur ungeteilten Hand.
9) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben der Steuerverwaltung und den unabhängigen Dritten unbeschränkten Zugang zu allen Informationen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz relevant sind und die diese daher zur Durchführung der Kontrollen für notwendig erachten.
10) Bei gelöschten meldenden liechtensteinischen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen haben die Aufbewahrungsstellen (Art. 5 Abs. 13) entsprechenden Zugang zur aufbewahrten Dokumentation zu gewähren.
Art. 21
Herstellung des ordnungsgemässen Zustands
1) Die Steuerverwaltung fordert den meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen formlos auf, innerhalb einer angemessenen Frist den ordnungsgemässen Zustand herzustellen, wenn:
a) Grund zur Annahme besteht, dass verwaltungstechnische oder sonstige geringfügige Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsübermittlung oder sonstigen Verstössen gegen das anwendbare Abkommen oder dieses Gesetz geführt haben könnten; oder
b) die Steuerverwaltung feststellt, dass ein meldender liechtensteinischer Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Verpflichtungen nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz in erheblichem Umfang nicht einhält.
2) Die Frist nach Abs. 1 kann in begründeten Fällen angemessen verlängert werden. Wird der Fehler nicht fristgerecht behoben, so erlässt die Steuerverwaltung eine entsprechende Verfügung.
3) Vorbehalten bleibt die Verhängung von Bussen nach Art. 26 bis 28.
Art. 22
Anwendbares Verfahrensrecht
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsverfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) anwendbar.
Art. 23
Rechtsmittel
1) Gegen Verfügungen der Steuerverwaltung nach diesem Abschnitt kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2) Die Einsprache hat die Anträge zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.
3) Wurde gültig Einsprache erhoben, so überprüft die Steuerverwaltung die Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge und erlässt eine begründete Einspracheentscheidung.
4) Auf die Rechtsmittel und das Verfahren finden die Bestimmungen der Art. 117 und 118 SteG sinngemäss Anwendung.
Art. 24
Geheimhaltungspflichten
1) Wer mit dem Vollzug der Bestimmungen des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, unterliegt dem Amtsgeheimnis und hat gegenüber anderen Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und Einsicht in amtliche Akten zu verweigern.
2) Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a) für die Steuerverwaltung bei Meldungen und Erteilung von Auskünften an die zuständige Behörde des Partnerstaates nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;
b) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, die mit dem Vollzug des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes betraut sind;
c) gegenüber liechtensteinischen Organen der Rechtspflege, der Staatsanwaltschaft und der Landespolizei bei der Untersuchung von gerichtlich strafbaren Handlungen;
d) gegenüber liechtensteinischen Aufsichtsbehörden und Stellen, die für die Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständig sind;
e) gegenüber der Stabsstelle Financial Intelligence Unit zum Zweck der Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung;
f) soweit dafür eine gesetzliche Grundlage besteht.
3) Die Geheimhaltungspflichten der in § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO genannten Personen, einschliesslich das von § 108 Abs. 3 StPO normierte Umgehungsverbot, bleiben von Abs. 2 unberührt.
VII. Missbrauchsbestimmung
Art. 25
Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
1) Rechtliche oder tatsächliche Gestaltungen, deren hauptsächlicher Zweck in der Umgehung der Pflichten nach einem anwendbaren Abkommen oder diesem Gesetz besteht, sind missbräuchlich.
2) Liegt ein Missbrauch vor, müssen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen ihren Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz nachkommen, wie sie ohne die missbräuchliche Gestaltung zu erfüllen wären.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 26
Verwaltungsübertretungen
1) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die CARF-Sorgfaltspflichten nach Art. 5 verletzt;
b) die CARF-Meldepflichten nach Art. 6 verletzt;
c) die Pflicht zur internen Organisation nach Art. 10 verletzt;
d) als beauftragter Dritter im Kontrollbericht nach Art. 20 Abs. 4 Bst. a unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
2) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Registrierungspflicht nach Art. 4 verletzt;
b) die Dokumentationspflicht nach Art. 5 Abs. 12 und 13 oder Art. 6 Abs. 8 verletzt;
c) entgegen Art. 5 Abs. 3 eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder relevante Transaktionen im Auftrag des Kryptowert-Nutzers ausführt;
d) die Auskunftspflicht nach Art. 19 gegenüber der Steuerverwaltung oder einem von ihr nach Art. 9 Abs. 3 bestimmten oder nach Art. 20 beauftragten Dritten verletzt, indem er Auskünfte verweigert, unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder den Zugang zur aufbewahrten Dokumentation nicht gewährt;
e) die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle nach Art. 20 erschwert, behindert oder verunmöglicht;
f) als beauftragter Dritter den Kontrollbericht nach Art. 20 Abs. 4 Bst. a nicht, nicht gehörig oder nicht fristgerecht einreicht oder die von der Steuerverwaltung nach Art. 20 Abs. 4 Bst. b vorgegebenen Kontrollgrundsätze nicht einhält;
g) als beauftragter Dritter Unterlagen und Daten der Kontrollen entgegen Art. 20 Abs. 4 Bst. c aufbewahrt;
h) als beauftragter Dritter die Pflicht zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen und Abschriften nach Art. 20 Abs. 4 Bst. d verletzt.
3) Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die Informations-, Dokumentations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 8 oder 17 Abs. 3 und 4 verletzt;
b) gegenüber einem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nach Art. 12 eine unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Selbstauskunft erteilt oder Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt;
c) gegen eine an ihn gerichtete rechtskräftige Verfügung oder Entscheidung der Steuerverwaltung nach Art. 18 verstösst.
4) Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse:
a) bei Übertretungen nach Abs. 1 Bst. a bis c: bis zu 100 000 Franken;
b) bei Übertretungen nach Abs. 2 Bst. a bis c und f bis h: bis zu 10 000 Franken;
c) bei Übertretungen nach Abs. 3 Bst. a und b: bis zu 5 000 Franken.
5) In Abweichung von Art. 21 des Verwaltungsstrafgesetzes können bei der Strafbemessung auch im abgekürzten Verfahren (Art. 53 ff. VStG) die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe berücksichtigt werden.
Art. 27
Missbrauch und schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstösse
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer:
a) die Missbrauchsbestimmung nach Art. 25 verletzt; oder
b) Verstösse nach Art. 26 Abs. 1 schwerwiegend, wiederholt oder systematisch begeht.
Art. 28
Beteiligte
Von der Steuerverwaltung wird mit Busse bis zu 500 000 Franken bestraft, wer in schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Weise einen anderen zu einem Verstoss nach Art. 26 Abs. 1 bestimmt oder sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
Art. 29
Verwaltungsstrafverfahren
1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für Verwaltungsstrafverfahren das Verwaltungsstrafgesetz anwendbar.
2) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 26 kann die Steuerverwaltung bei klarer Sach- und Rechtslage mittels einer Strafverfügung vorgehen. Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Vorschriften bestehen, finden die Art. 53 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
3) In allen übrigen Verfahren wegen Verstössen nach Art. 26 sowie in Verfahren wegen Verstössen nach Art. 27 und 28 finden, soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen bestehen, die Art. 40 ff. des Verwaltungsstrafgesetzes sinngemäss Anwendung.
4) In einem Verfahren wegen eines Verstosses nach Art. 26 bis 28 ist Art. 29 des Verwaltungsstrafgesetzes nicht anwendbar.
Art. 30
Rechtsmittel im Verwaltungsstrafverfahren
1) Gegen Verwaltungsstrafentscheidungen der Steuerverwaltung nach Art. 26 bis 28 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Landessteuerkommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Landessteuerkommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Gegen Strafverfügungen der Steuerverwaltung nach Art. 29 Abs. 2 kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch (Art. 55 VStG) bei der Steuerverwaltung erhoben werden; Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 31
Verantwortlichkeit von Rechtsträgern
1) Werden mit Wirkung für einen Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so wird der Rechtsträger gebüsst und zwar unabhängig davon, ob dieser über Rechtspersönlichkeit verfügt. Die Verantwortlichkeit von Rechtsträgern besteht unabhängig davon, wer für den Rechtsträger die Widerhandlung begangen hat.
2) Für die verhängten Bussen haften die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe zur ungeteilten Hand, sofern die Busse vom Rechtsträger nicht bezahlt wird.
3) Wurden mit Wirkung für einen zwischenzeitlich gelöschten Rechtsträger Widerhandlungen begangen, so werden die zum Tatzeitpunkt vertretungsbefugten Organe gebüsst. Diese haften zur ungeteilten Hand für die Busse.
Art. 32
Verjährung
1) Die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung verjähren bei Widerhandlungen nach Art. 26 bis 28 in fünf Jahren.
2) Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt nach Ablauf des Jahres, in welchem die Gesetzesverletzung letztmals begangen wurde oder mit Beendigung der Funktion als vertretungsbefugtes Organ. Sie ist gehemmt, solange die tatverdächtige Person im Ausland ist. Die Verjährung wird durch jede gegen die tatverdächtige Person gerichtete Untersuchungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
3) Die Verjährung der Strafvollstreckung beginnt mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Sie ist gehemmt, solange die Strafe im Inland nicht vollzogen werden kann. Die Verjährung des Strafvollzuges wird durch jede gegen die verurteilte Person gerichtete Vollstreckungshandlung unterbrochen. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die ursprüngliche Verjährungsfrist kann nicht mehr als verdoppelt werden.
IX. Behördenzusammenarbeit
Art. 33
Zusammenarbeit inländischer Behörden
Inländische Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Stabstelle Financial Intelligence Unit, das Amt für Justiz, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer und die Steuerverwaltung, erteilen einander alle für die Durchführung der anwendbaren Abkommen und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Auskünfte, einschliesslich personenbezogener Daten.
Art. 34
Mitteilungen der Steuerverwaltung an die zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen
Werden Verwaltungsstrafverfahren nach Art. 27 und 28 eingeleitet, so informiert die Steuerverwaltung die für die zur Verhängung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen zuständigen Aufsichtsbehörden und Stellen.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 36
Übergangsbestimmungen
1) Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, haben sich spätestens bis zum 31. Dezember 2026 nach Art. 4 zu registrieren.
2) Die Regierung kann mit Verordnung für eine befristete Dauer Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 3 vorsehen.
Art. 37
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2026 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 44/2025 und 82/2025