356.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 599 ausgegeben am 23. Dezember 2025
Verordnung
vom 18. Dezember 2025
über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Verordnung)
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 Bst. b und Ziff. 40 sowie Abs. 2, Art. 35 und 36 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November 2025 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Gesetz), LGBl. 2025 Nr. 589, verordnet die Regierung:
Art. 1
Gegenstand und Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt in Ausführung des CARF-Gesetzes das Nähere über:
a) die Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 22 Bst. b und Ziff. 40 des CARF-Gesetzes), einschliesslich der permanent nicht-reziproken Staaten;
b) die befristete Abweichung von der Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein (Art. 3 iVm Art. 36 des CARF-Gesetzes);
c) die Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer CARF-Selbstauskunft (Art. 5 des CARF-Gesetzes).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 2
Partnerstaaten bzw. meldepflichtige Staaten und permanent nicht-reziproke Staaten
1) Die Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen Staaten im Sinne des CARF-Gesetzes sind in Anhang 1 aufgeführt.
2) Anhang 1 enthält zudem die Angabe, ob ein Staat nach Abs. 1 als permanent nicht-reziproker Staat gilt. Auf permanent nicht-reziproke Staaten finden folgende Bestimmungen Anwendung:
a) Die Pflichten nach den anwendbaren Abkommen sowie dem CARF-Gesetz und dieser Verordnung, insbesondere die CARF-Sorgfaltspflichten nach Art. 5 des CARF-Gesetzes, sind vollumfänglich wahrzunehmen.
b) Wird ein Kryptowert-Nutzer oder eine beherrschende Person identifiziert, die in einem permanent nicht-reziproken Staat ansässig ist, so besteht in Bezug auf den permanent nicht-reziproken Staat weder eine Meldepflicht nach Art. 6 des CARF-Gesetzes noch eine Informations- oder Weiterleitungspflicht nach Art. 8 des CARF-Gesetzes.
Art. 3
Befristete Abweichung von der Pflicht zur Wahrnehmung der CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten in Liechtenstein
Ist in Anhang 1 eine Befristung von den Bestimmungen des Art. 3 des CARF-Gesetzes vorgesehen, müssen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen für den angegebenen Zeitraum keine CARF-Sorgfalts- und Meldepflichten durchführen.
Art. 4
Formulare und Ergänzungsteile für Zwecke einer CARF-Selbstauskunft
1) Anstelle der Verwendung eigener Formulare dürfen meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen im Rahmen der Ausführung der CARF-Sorgfaltspflichten betreffend Rechtsträger, die als Kryptowert-Nutzer gelten und die keine ausgenommene Personen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 25 des CARF-Gesetzes) sind, folgende Formulare entgegen nehmen:
a) für die Feststellung des Status und der steuerlichen Ansässigkeit von Rechtsträgern Formulare, die dem Muster "CARF-Selbstauskunft Rechtsträger" nach Anhang 2 zu entsprechen haben;
b) für die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit beherrschender Personen die Formulare C, D oder T nach der Sorgfaltspflichtverordnung mit einem CARF-Ergänzungsteil, der dem Muster nach Anhang 3 zu entsprechen hat.
2) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und CARF-Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b haben am Ende eine Erklärung des Rechtsträgers zu enthalten, dass der Inhalt des Formulars bzw. des CARF-Ergänzungsteils den Mustern nach Anhang 2 bzw. 3 entspricht.
3) Formulare nach Abs. 1 Bst. a und CARF-Ergänzungsteile nach Abs. 1 Bst. b können mit den entsprechenden Formularen und Ergänzungsteilen für Zwecke einer AIA-Selbstauskunft nach Art. 4a der AIA-Verordnung kombiniert werden.
4) Enthält eine zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft bereits gänzlich oder teilweise die nach Art. 5 des CARF-Gesetzes erforderlichen Informationen, so kann im Rahmen der CARF-Selbstauskunft davon abgesehen werden, diese bereits beschafften Informationen erneut einzuholen (Art. 5 Abs. 11 des CARF-Gesetzes). Die Angaben aus einer Selbstauskunft sind gültig, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, aufgrund der dem meldenden liechtensteinischen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
(Art. 2 und 3)
Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen
Staaten
Nr.
Partnerstaat bzw. meldepflichtiger Staat
Anwendbarkeit ab
Länderkürzel ("Receiving-Country")
Permanent nicht-reziproker Staat
Befristete Abweichung von Art. 3 CARF-Gesetz
1.
Argentinien
noch keine Anwendbarkeit
AR
n/a
31.12.2026
2.
Aserbaidschan
1. Januar 2027
AZ
Nein
31.12.2026
3.
Australien
1. Januar 2027
AU
Nein
31.12.2026
4.
Bahamas
1. Januar 2027
BS
Ja
31.12.2026
5.
Bahrain
1. Januar 2027
BH
Ja
31.12.2026
6.
Barbados
1. Januar 2027
BB
Nein
31.12.2026
7.
Belgien
1. Januar 2026
BE
Nein
n/a
8.
Belize
1. Januar 2027
BZ
Nein
31.12.2026
9.
Bermuda
1. Januar 2027
BM
Ja
31.12.2026
10.
Brasilien
1. Januar 2026
BR
Nein
n/a
11.
Britische Jungferninseln
1. Januar 2027
VG
Ja
31.12.2026
12.
Bulgarien
1. Januar 2026
BG
Nein
n/a
13.
Cayman Inseln
1. Januar 2026
KY
Ja
n/a
14.
Chile
1. Januar 2026
CL
Nein
n/a
15.
Costa Rica
1. Januar 2027
CR
Nein
31.12.2026
16.
Dänemark (exkl. Färöer Inseln und Grönland)
1. Januar 2026
DK
Nein
n/a
17.
Deutschland
1. Januar 2026
DE
Nein
n/a
18.
El Salvador
noch keine Anwendbarkeit
SV
n/a
31.12.2026
19.
Estland
1. Januar 2026
EE
Nein
n/a
20.
Färöer Inseln
1. Januar 2026
FO
Nein
n/a
21.
Finnland (inkl. Åland)
1. Januar 2026
FI
Nein
n/a
22.
Frankreich (inkl. Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, La Réunion und St. Martin)
1. Januar 2026
FR
Nein
n/a
23.
Georgien
noch keine Anwendbarkeit
GE
n/a
31.12.2026
24.
Gibraltar
1. Januar 2026
GI
Nein
n/a
25.
Griechenland
1. Januar 2026
GR
Nein
n/a
26.
Guernsey
1. Januar 2026
GG
Nein
n/a
27.
Hong Kong (China)
1. Januar 2027
HK
Nein
31.12.2026
28.
Indien
noch keine Anwendbarkeit
IN
n/a
31.12.2026
29.
Indonesien
1. Januar 2026
ID
Nein
n/a
30.
Irland
1. Januar 2026
IE
Nein
n/a
31.
Island
1. Januar 2026
IS
Nein
n/a
32.
Isle of Man
1. Januar 2026
IM
Nein
n/a
33.
Israel
1. Januar 2026
IL
Nein
n/a
34.
Italien
1. Januar 2026
IT
Nein
n/a
35.
Japan
1. Januar 2026
JP
Nein
n/a
36.
Jersey
1. Januar 2026
JE
Nein
n/a
37.
Kanada
1. Januar 2027
CA
Nein
31.12.2026
38.
Kasachstan
1. Januar 2026
KZ
Nein
n/a
39.
Kenia
1. Januar 2027
KE
Nein
31.12.2026
40.
Kolumbien
1. Januar 2026
CO
Nein
n/a
41.
Kroatien
1. Januar 2026
HR
Nein
n/a
42.
Lettland
1. Januar 2026
LV
Nein
n/a
43.
Litauen
1. Januar 2026
LT
Nein
n/a
44.
Luxemburg
1. Januar 2026
LU
Nein
n/a
45.
Malaysia
1. Januar 2027
MY
Nein
31.12.2026
46.
Malta
1. Januar 2026
MT
Nein
n/a
47.
Mauritius
1. Januar 2027
MU
Nein
31.12.2026
48.
Mexiko
1. Januar 2027
MX
Nein
31.12.2026
49.
Mongolei
1. Januar 2027
MS
Nein
31.12.2026
50.
Neuseeland
1. Januar 2026
NZ
Nein
n/a
51.
Niederlande (exkl. Aruba, Curaçao, Sint Maarten, aber inkl. Bonaire, Saba und Sint Eustatius)
1. Januar 2026
NL
Nein
n/a
52.
Nigeria
1. Januar 2027
NG
Nein
31.12.2026
53.
Norwegen
1. Januar 2026
NO
Nein
n/a
54.
Österreich
1. Januar 2026
AT
Nein
n/a
55.
Panama
1. Januar 2027
PA
Nein
31.12.2026
56.
Philippinen
1. Januar 2027
PH
Nein
31.12.2026
57.
Polen
1. Januar 2026
PL
Nein
n/a
58.
Portugal (inkl.
Azoren und Madeira)
1. Januar 2026
PT
Nein
n/a
59.
Republik Korea (Süd)
1. Januar 2026
KR
Nein
n/a
60.
Rumänien
1. Januar 2026
RO
Nein
n/a
61.
Saint Vincent und die Grenadinen
1. Januar 2027
VC
Nein
31.12.2026
62.
San Marino
1. Januar 2026
SM
Nein
n/a
63.
Schweden
1. Januar 2026
SE
Nein
n/a
64.
Schweiz
1. Januar 2027
CH
Nein
31.12.2026
65.
Seychellen
1. Januar 2027
SC
Nein
31.12.2026
66.
Singapur
1. Januar 2027
SG
Nein
31.12.2026
67.
Slowakei
1. Januar 2026
SK
Nein
n/a
68.
Slowenien
1. Januar 2026
SI
Nein
n/a
69.
Spanien (inkl.
Kanarische Inseln)
1. Januar 2026
ES
Nein
n/a
70.
Südafrika
1. Januar 2026
ZA
Nein
n/a
71.
Thailand
1. Januar 2027
TH
Nein
31.12.2026
72.
Tschechien
1. Januar 2026
CZ
Nein
n/a
73.
Türkei
1. Januar 2027
TR
Nein
31.12.2026
74.
Uganda
1. Januar 2026
UG
Nein
n/a
75.
Ungarn
1. Januar 2026
HU
Nein
n/a
76.
Vereinigte Arabische Emirate
1. Januar 2027
AE
Ja
31.12.2026
77.
Vereinigtes Königreich (exkl. Anguilla, Britische Jungferninseln,
Cayman Inseln, Gibraltar, Guernsey, Isle of Man, Jersey, Montserrat, Turks- und Caicosinseln)
1. Januar 2026
GB
Nein
n/a
78.
Vietnam
noch keine Anwendbarkeit
VN
n/a
31.12.2026
79.
Zypern
1. Januar 2027
CY
Nein
31.12.2026
Anhang 2
(Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 2)
CARF-Selbstauskunft Rechtsträger
Rechtsträger:
 
Stamm-/Konto-/Kundennummer:
 
Auf Grundlage der abkommensrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF) ist die _________ (im Folgenden als "meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen" bezeichnet) verpflichtet, die nachfolgenden Informationen des Rechtsträgers einzuholen; der Rechtsträger ist verpflichtet, die entsprechenden Angaben einschliesslich ihrer Änderungen rechtzeitig bekannt zu geben.
Die Angaben dieses Formulars entfalten ohne gegenteilige Bekanntgabe durch den Rechtsträger mit dem Unterschriftsdatum ab der laufenden Meldeperiode ihre Gültigkeit.
1. Identifikation des Rechtsträgers
(Pflichtfelder sind mit einem * gekennzeichnet)
Name/Firmenname:*
 
Persönliche Identifikationsnummer (PEID):
 
Land der Gründung:
 
Adresse:*/1
 
Postfach:1
 
Postleitzahl:*
 
Ort:*
 
Land:*
 
Weicht die oben angegebene Adresse von der bisher beim meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen dokumentierten Adresse ab, so gilt die Einreichung dieses Formulars gleichzeitig als Mitteilung zur Änderung der bisherigen Adresse für Zwecke der Sorgfaltspflichtverordnung. Bei bestehenden Versandinstruktionen an die bisherige Adresse gelten diese mit der Einreichung dieses Formulars dementsprechend als abgeändert. Bestehende, von der bisherigen Adresse abweichende Versandinstruktionen bleiben hingegen unberührt.
1 Die Angabe von Postfach- oder "per-" bzw. "z.Hd.-" Adressen sind nicht zulässig, es sei denn, sie sind als Adresse im Handelsregister eingetragen.
2. Status des Rechtsträgers
Bitte geben Sie den Status des Rechtsträgers anhand nachfolgender Auswahl an (keine Mehrfachangaben möglich):
Aktiver Rechtsträger
□ aktiver Rechtsträger aufgrund aktiver Einkünfte und Vermögenswerte (z.B. eine Handelsgesellschaft, eine Gesellschaft im produzierenden Gewerbe)
□ Holding-Gesellschaft, die Teil einer Nicht-Finanzgruppe ist
□ Start-Up Rechtsträger, welcher nicht das Geschäft eines Finanzinstitutes aufnimmt
□ aktiver Rechtsträger in Liquidation oder Umstrukturierung, welcher nicht als Finanzinstitut tätig war
□ Treasury Center, das Teil einer Nicht-Finanzgruppe ist
□ gemeinnütziger Rechtsträger (Abschnitt IV Unterabschnitt D Ziff. 11 Bst. f des CARF)
Ausgenommene Person
□ Rechtsträger, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden
□ Verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers, dessen Aktien regelmässig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden
□ Staatlicher Rechtsträger
□ Internationale Organisation
□ Zentralbank
Finanzinstitut, das kein in Abschnitt IV Unterabschnitt E Ziff. 5 Bst. b des CARF beschriebenes Investmentunternehmen ist
□ Einlageninstitut (Depository Institution)
□ Verwahrinstitut (Custodial Institution)
□ Spezifizierte Versicherungsgesellschaft (Specified Insurance Company)
□ gewerblich für Kunden tätiges Investmentunternehmen ("Typ A Investmentunternehmen")
Sonstige Rechtsträger
□ Rechtsträger, der kein aktiver Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, einschliesslich Investmentunternehmen nach Abschnitt IV Unterabschnitt E Ziff. 5 Bst. b des CARF ("Typ B Investmentunternehmen")2
2 Es ist zusätzlich das Formular C oder T "Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person" nach der Sorgfaltspflichtverordnung (SPV) sowie der jeweilige Ergänzungsteil nach der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten (CARF-Verordnung) für jede beherrschende Person (Controlling Person) des Rechtsträgers auszufüllen und unterzeichnet beim meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einzureichen.
3. Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) des Rechtsträgers an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das unter Ziffer 1 angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)3
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
3 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
4. Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der in diesem Formular gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, eine neue Selbstauskunft einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Formular gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in dieser Selbstauskunft, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b des CARF-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Formulars bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
Anhang 3
(Art. 4 Abs. 1 Bst. b und 2)
CARF-Ergänzungsteile für Zwecke einer
Selbstauskunft
A. CARF-Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines sonstigen Rechtsträgers (einschliesslich eines "Typ B Investmentunternehmens").
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) der in Formular C genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular C angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)1
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a SPV (Formular C) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b des CARF-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
B. CARF-Ergänzungsteil zum Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit der beherrschenden Personen eines sonstigen Rechtsträgers (einschliesslich eines "Typ B Investmentunternehmens").
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) der in Formular T genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular T angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)1
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass er dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Feststellung der letztlich wirtschaftlich berechtigten Person von Rechtsträgern nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b SPV (Formular T) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b des CARF-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben
C. CARF-Ergänzungsteil zum Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG und Art. 11a Abs. 3 SPV (Formular D)
Dieser Ergänzungsteil bezweckt die Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit des Ausschüttungsempfängers eines sonstigen Rechtsträgers (einschliesslich eines "Typ B Investmentunternehmens").
Feststellung steuerrelevanter Angaben
Bitte geben Sie in der nachfolgenden Tabelle sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten mit der zugehörigen Steueridentifikationsnummer (Tax Identification Number; TIN) der in Formular D genannten natürlichen Person an. Erfolgt keine Angabe, so gilt das in Formular D angegebene Land als einziger steuerlicher Ansässigkeitsstaat. Auch in diesem Fall ist dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die entsprechende TIN bzw. in begründeten Ausnahmefällen der Grund für die fehlende TIN bekannt zu geben.
Betreffend steuerliche Ansässigkeit und TIN wird auf die einschlägigen auf der OECD-Website abrufbaren länderspezifischen Informationen hingewiesen (https://www.oecd.org).
Steuerliche Ansässigkeitsstaaten (vollständige Aufzählung)1
TIN
Grund für fehlende TIN
 
 
 
 
 
 
 
 
 
1 Im Falle mehrerer steuerlicher Ansässigkeitsstaaten dürfen die sogenannten "Tie-Breaker-Regelungen" gemäss Doppelbesteuerungsabkommen für Zwecke der steuerlichen Ansässigkeit nicht herangezogen werden; es sind immer sämtliche steuerliche Ansässigkeitsstaaten anzugeben.
Erklärung
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bei einer Änderung der in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben innerhalb von 90 Tagen oder zum Ende des Kalenderjahres, je nachdem welcher Zeitpunkt später eintritt, ein Formular zur Dokumentation der Ausschüttungsempfänger bei diskretionär ausgestalteten Rechtsträgern nach Art. 7a SPG und Art. 11a Abs. 3 SPV (Formular D) gemeinsam mit dem Ergänzungsteil zu diesem SPV-Formular einzureichen hat.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet sein kann, Informationen über den Rechtsträger sowie Informationen über dessen Geschäftsbeziehung(en) zum meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen und die beherrschenden Personen (Controlling Persons) des Rechtsträgers an die Steuerverwaltung zur Weiterleitung an die Steuerbehörde des/der steuerlichen Ansässigkeitsstaates/-staaten zu melden, wenn die entsprechenden abkommensrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.
Der Rechtsträger bestätigt, dass die in diesem Ergänzungsteil gemachten Angaben nach bestem Wissen vollständig und korrekt abgegeben wurden.
Der Rechtsträger nimmt zur Kenntnis, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Angabe von falschen Informationen in diesem Ergänzungsteil, das Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Gegebenheiten oder die Angabe von falschen Informationen im Zusammenhang mit Änderungen der Gegebenheiten nach Art. 26 Abs. 3 Bst. b des CARF-Gesetzes bestraft wird.
Mit der Unterzeichnung dieses Ergänzungsteils bestätigt der Unterzeichnende, dass er für den Rechtsträger vertretungsbefugt ist.
 
Ort/Datum
 
Unterschrift der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers
 
 
Name der unterzeichnungsberechtigten Person(en) des Rechtsträgers in Druckbuchstaben