zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsbeschlüsse der Kommission vom 10. und 11. Juni 2025 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 34 zum Erlass der Weisungen für das Ausfüllen und Anbringen von Visummarken bzw. zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Belize wohnhafte belizische Staatsangehörige, die in Guatemala oder Mexiko ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 15. Dezember 2025
Inkrafttreten: 15. Dezember 2025
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 15. Dezember 2025
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.B.2
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Belgien
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikationen der Kommission vom 11. und 12. November 2025 welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurden, und in denen die folgenden Durchführungsbeschlüsse der Kommission notifiziert wurden:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 10.11.2025 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung des Durchführungsbeschlusses C(2020) 34 final zum Erlass der Weisungen für das Ausfüllen und Anbringen von Visummarken
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.11.2025 zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Belize wohnhafte belizische Staatsangehörige, die in Guatemala oder Mexiko ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt der oben genannten Weiterentwicklungen akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.