0.110.044.28
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 56ausgegeben am 18. Februar 2026
Kundmachung
vom 10. Februar 2026
des Beschlusses Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Juli 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Juli 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 228/2021
vom 28. Juli 2021
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/10921 ausgeweitet werden.
2. Die EFTA-Staaten sollten ab dem 1. Januar 2021 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/697 beteiligt werden, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2021 mitgeteilt wird.
3. Juristischen Personen mit Sitz in den EFTA-Staaten sollte ein Recht auf Beteiligung an Tätigkeiten eingeräumt werden, die bereits vor Inkrafttreten dieses Beschlusses angelaufen sind. Sofern dieser Beschluss vor Ablauf der betreffenden Massnahme in Kraft tritt, können die Kosten solcher Tätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2021 angelaufen sind, unter den gleichen Bedingungen als förderfähig eingestuft werden wie die Kosten, die Einrichtungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der EU entstehen.
4. Die Bedingungen für die Beteiligung der EFTA-Staaten und ihrer Organe, Unternehmen, Organisationen und Staatsangehörigen an Programmen der Europäischen Union sind im EWR-Abkommen, insbesondere in Art. 81, festgelegt.
5. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2021 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 1 Abs. 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:
"- 32021 R 0697: Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149)
Die Kosten für Tätigkeiten, deren Durchführung nach dem 1. Januar 2021 beginnt, können ab dem in der Finanzhilfevereinbarung oder dem betreffenden Finanzierungsbeschluss festgelegten Startdatum der Massnahme unter den darin festgelegten Bedingungen als förderfähig gelten, sofern der Beschluss Nr. 228/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 28. Juli 2021 vor Ende der Massnahme in Kraft tritt.
Island und Liechtenstein sind von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft2.
Er gilt ab dem 1. Januar 2021.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Erklärung der EFTA-Staaten
zu dem Beschluss Nr. 228/2021 vom 28. Juli 2021 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen zwecks Ausweitung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds
[zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt]
Mit diesem Beschluss wird die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds ausgeweitet. Die EFTA-Staaten sind der Auffassung, dass Verteidigungsangelegenheiten nicht in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen und die Annahme dieses Beschlusses daher den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens nicht über die Beteiligung der EFTA-Staaten am Europäischen Verteidigungsfonds hinaus auf Verteidigungsangelegenheiten ausweitet. Die EFTA-Staaten betonen zudem, dass Island und Liechtenstein sich nicht am Europäischen Verteidigungsfonds beteiligen und keinen finanziellen Beitrag dazu leisten.

1   ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149.

2   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.