vom 3. März 2026
der Beschlüsse Nr. 390/2021 und 391/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 390/2021 und 391/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 390/2021
vom 10. Dezember 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1061 der Kommission vom 28. Juni 2021 zur Verlängerung des Bezugszeitraums der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 zur Festlegung von Massnahmen für einen nachhaltigen Eisenbahnmarkt in Anbetracht des COVID-19-Ausbruchs
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37ar (Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1061 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 251/2021 vom 24. September 2021
2, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
3
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 391/2021
vom 10. Dezember 2021
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 im Hinblick auf die Vereinfachung und Verbesserung der Berechnung und des Austauschs von Daten und die Aktualisierung des Änderungsmanagementverfahrens
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 37h (Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. Der Text der Anpassung erhält folgende Fassung:
"Nach Abschnitt 7.1 Unterabs. 3 Bst. a des Anhangs wird folgender Unterabsatz angefügt:
,Die EFTA-Überwachungsbehörde hat im Lenkungsausschuss Beobachterstatus.‘"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/541 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 248/2021 vom 24. September 2021
5, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
6
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
2
ABl. L, 2024/473, 22.2.2024.
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
5
ABl. L, 2024/471, 22.2.2024.
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.