152.313
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 191ausgegeben am 12. Juni 2026
Verordnung
vom 9. Juni 2026
über das Eurodac (EurodacV)
Aufgrund von Art. 91 des Gesetzes vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, und Art. 90 des Asylgesetzes (AsylG) vom 14. Dezember 2011, LGBl. 2012 Nr. 29, in den jeweils geltenden Fassungen, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) die Verwaltung des Eurodac und den Katalog der in Eurodac erfassten und an die zugangsberechtigten Stellen des Ausländer- und Asylbereichs übermittelten Daten (Eurodac-Daten);
b) die Überprüfung von biometrischen Übereinstimmungen durch geschulte Experten und die Bestätigung von Treffern;
c) die nationale Prüfstelle für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung;
d) die Rechte der betroffenen Personen, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Aufsicht über die Datenverarbeitung;
e) die Bekanntgabe von Eurodac-Daten und die Aufbewahrung von Daten nach der Verordnung (EU) 2024/13581.
Art. 2
Personenbezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Verwaltung und Datenkatalog des Eurodac
Art. 3
Verwaltung
Das Ausländer- und Passamt sowie die Landespolizei beteiligen sich im Rahmen ihrer Aufgaben im Ausländer- und Asylbereich an der Verwaltung von Eurodac.
Art. 4
Katalog der Eurodac-Daten
Der Katalog der Eurodac-Daten ist im Anhang festgelegt.
III. Geschulte Experten und Bestätigung von Treffern
Art. 5
Geschulte Experten
Für die Überprüfung der Ergebnisse des automatischen Abgleichs von Eurodac-Daten nach Art. 73c AsylG und Art. 74i AuG werden geschulte Experten des Ausländer- und Passamtes und der für die biometrische Identifikation zuständigen Stellen der Landespolizei eingesetzt.
Art. 6
Verfahren bei Treffern aufgrund von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern
1) Hat der automatische Eurodac-Abgleich einen Treffer ergeben, übermitteln die geschulten Experten der für die biometrische Identifikation zuständigen Stellen der Landespolizei das Ergebnis der Überprüfung unverzüglich dem Ausländer- und Passamt.
2) Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder nicht übereinstimmen, so:
a) löscht der geschulte Experte der erfassenden Stelle unverzüglich das Resultat der Abfrage;
b) informiert der geschulte Experte der erfassenden Stelle die Europäische Kommission und die Agentur eu-LISA so bald wie möglich darüber, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
3) Ergibt die Überprüfung, dass die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder übereinstimmen, so informiert der geschulte Experte der erfassenden Stelle die Agentur eu-LISA über den Treffer.
4) Die geschulten Experten des Ausländer- und Passamtes überprüfen die Fingerabdrücke oder Gesichtsbilder zudem, wenn:
a) nach der Gewährung internationalen Schutzes oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels durch einen Dublin-Staat und der entsprechenden Markierung der Daten in Eurodac das Ausländer- und Passamt informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke vom Zentralsystem zur Markierung erhält; oder
b) bei der vorzeitigen Löschung der Daten einer Person in Eurodac das Ausländer- und Passamt informiert wird, dass es die Daten dieser Person bereits erfasst hat und die Fingerabdrücke der Zentraleinheit zur Löschung erhält.
IV. Nationale Prüfstelle für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung
Art. 7
Nationale Prüfstelle
Nationale Prüfstelle nach Art. 74h Abs. 3 AuG und Art. 73b Abs. 3 AsylG ist der Fachbereich Internationale Polizeikooperation (IPK) bei der Landespolizei.
V. Rechte der betroffenen Personen, Datenschutz, Datensicherheit und Aufsicht über die Datenverarbeitung
Art. 8
Auskunftsrecht
1) Das Auskunftsrecht richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung.
2) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Auskunftsgesuche.
Art. 9
Recht auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten
1) Das Verfahren zur Ausübung des Rechts auf Berichtigung, Ergänzung oder Löschung von Eurodac-Daten richtet sich nach Art. 43 der Verordnung (EU) 2024/1358.
2) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet die Gesuche zur Berichtigung, Ergänzung oder Löschung der Daten.
Art. 10
Datensicherheit
Die Datensicherheit richtet sich nach Art. 48 der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie der Datenschutzgesetzgebung.
Art. 11
Aufsicht über die Datenverarbeitung in Eurodac
1) Die Datenschutzstelle arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zusammen. Für diesen ist sie die nationale Ansprechstelle.
2) Die Datenschutzstelle ist die nationale Aufsichtsbehörde nach Art. 43 Abs. 9, Art. 44, 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1358. Sie ist für die Wahrnehmung der in diesen Artikeln festgelegten Aufgaben verantwortlich.
VI. Bekanntgabe von Eurodac-Daten und Aufbewahrung von Daten aus dem Asylbereich
Art. 12
Bekanntgabe von Eurodac-Daten an Drittstaaten oder internationale Organisationen
1) Die im Eurodac verarbeiteten Daten dürfen Drittstaaten, internationalen Organisationen, privaten Stellen und natürlichen Personen nicht bekanntgegeben werden.
2) Zum Nachweis der Identität von Drittstaatsangehörigen zwecks Rückführung dürfen ausnahmsweise personenbezogene Daten des Eurodac an einen Staat, der durch den Dublin-Besitzstand nicht gebunden ist, bekanntgegeben werden, sofern:
a) die Bedingungen nach Art. 50 Abs. 3 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfüllt sind; und
b) der Staat, der die Daten erfasst hat, der Datenbekanntgabe zustimmt.
3) Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden, wenn sie im Hinblick auf die Prüfung eines Asylgesuchs, die Feststellung der Identität von Drittstaatsangehörigen mit illegalem Aufenthalt oder von Staatenlosen mit illegalem Aufenthalt oder die Anwendung der Kriterien der Verordnung (EU) 2024/13512 erhoben wurden:
a) Vorname, Nachname, Geburtsname, frühere Namen und Aliasnamen;
b) Geschlecht;
c) Datum, Ort und Land der Geburt;
d) Staatsangehörigkeiten;
e) folgende Angaben zum Reisedokument:
1. Art und Nummer des Reisedokuments;
2. Ablaufdatum;
3. ausstellende Behörde;
4. ausstellender Staat;
f) biometrische Daten von:
1. Personen, die internationalen Schutz beantragen;
2. Personen mit Schutzgewährung;
3. Personen, die im Rahmen eines Programms zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen wurden;
4. Personen mit illegalem Aufenthalt; oder
5. Personen, die als nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Person registriert sind.
4) Gleichzeitig mit den biometrischen Daten nach Abs. 3 Bst. f dürfen bekanntgegeben werden:
a) folgende Metadaten zu den biometrischen Daten:
1. Datum der Erfassung;
2. Datum der Übermittlung an Eurodac;
b) folgende Daten zu den betroffenen Personen:
1. Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung, vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
2. eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments oder eines anderen Dokuments, das die Identifizierung erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
3. Ort und Datum der allfälligen Ausschiffung;
c) Benutzerkennwort.
Art. 13
Aufbewahrung von Eurodac-Daten
1) Ab der Übermittlung der biometrischen Daten an Eurodac beträgt die Aufbewahrungsfrist der Eurodac-Daten von:
a) Asylsuchenden: zehn Jahre;
b) Personen, die in ein Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen aufgenommen werden: fünf Jahre;
c) Personen, denen die Aufnahme in eine Flüchtlingsgruppe verweigert oder deren Aufnahmeverfahren eingestellt wurde: drei Jahre;
d) Personen, denen im Rahmen der Bestimmung einer Flüchtlingsgruppe Schutz gewährt wurde: fünf Jahre;
e) Personen, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden: fünf Jahre.
2) Die Daten von Personen, die als Person mit vorübergehender Schutzgewährung registriert sind, werden während der gesamten Dauer der Schutzgewährung gespeichert.
VII. Schlussbestimmung
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 12. Juni 2026 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang
(Art. 4)
Eurodac-Daten
A. Erfasste und verfügbare Daten des Asylbereichs
1. Antrag auf internationalen Schutz (KAT 1)
Fingerabdruckdaten
Gesichtsbild
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können
Staatsangehörigkeit(en)
Geburtsdatum
Geburtsort
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Art. 16 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2024/1358 ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat
Geschlecht
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
Datum der Erfassung der biometrischen Daten
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac
Benutzerkennwort
zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Art. 16 Abs. 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1358
Übernahmemitgliedstaat nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358
in den in Art. 16 Abs. 2 Bst. a der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung
in den in Art. 16 Abs. 2 Bst. b der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung
in den in Art. 16 Abs. 2 Bst. c der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat
in den in Art. 16 Abs. 2 Bst. d der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum, an dem die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurde oder dieses verlassen hat
in den in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1358 genannten Fällen: das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung
die Tatsache, dass der antragstellenden Person ein Visum erteilt wurde, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/13563 genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- die betreffende Person ist bewaffnet;
- die betreffende Person ist gewalttätig;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/5414 beteiligt ist;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI5 beteiligt ist.
wenn der betreffende Antragsteller kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde: die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde
die Tatsache, dass infolge einer Prüfung eines Antrags im Verfahren an der Grenze eine Entscheidung rechtskräftig geworden ist, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde
2. Gesuch um Teilnahme an einem Programm zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen (KAT 7)
Fingerabdruckdaten
Gesichtsbild
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können
Staatsangehörigkeit(en)
Geburtsdatum
Geburtsort
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Registrierung
Geschlecht
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
Datum der Erfassung der biometrischen Daten
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac
Benutzerkennwort
gegebenenfalls das Datum der Entscheidung, internationalen Schutz zu gewähren oder einen humanitären Status nach nationalem Recht zuzuerkennen
gegebenenfalls das Datum der Ablehnung der Aufnahme und die Gründe für die Ablehnung der Aufnahme
gegebenenfalls das Datum der Einstellung des Aufnahmeverfahrens
3. Aufnahme von Personen in eine Flüchtlingsgruppe (KAT 8)
Fingerabdruckdaten
Gesichtsbild
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können
Staatsangehörigkeit(en)
Geburtsdatum
Geburtsort
Herkunftsmitgliedstaat Ort und Datum der Registrierung
Geschlecht
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
Datum der Erfassung der biometrischen Daten
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac
Benutzerkennwort
Datum der Gewährung des internationalen Schutzes oder der Zuerkennung eines humanitären Status nach nationalem Recht
B. Erfasste und verfügbare Daten des Ausländerbereichs
1. Illegales Überschreiten der Schengen-Aussengrenze (KAT 2)
Fingerabdruckdaten
Gesichtsbild
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können
Staatsangehörigkeit(en)
Geburtsdatum
Geburtsort
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde
Geschlecht
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
Datum der Erfassung der biometrischen Daten
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac
Benutzerkennwort
das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde
der Übernahmemitgliedstaat nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
- die betreffende Person ist bewaffnet;
- die betreffende Person ist gewalttätig;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist.
2. Aufgegriffene Personen mit irregulärem Aufenthalt (KAT 3)
Fingerabdruckdaten
Gesichtsbild
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können
Staatsangehörigkeit(en)
Geburtsdatum
Geburtsort
Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem die Person aufgegriffen wurde
Geschlecht
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
Datum der Erfassung der biometrischen Daten
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac
Benutzerkennwort
das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde
gegebenenfalls in den Fällen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1358: das Datum der Ankunft der betroffenen Person nach einer erfolgreichen Überstellung
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis einer Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 oder einer zum Zeitpunkt der Erfassung der biometrischen Daten nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 durchgeführten Sicherheitskontrolle eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
- die betreffende Person ist bewaffnet;
- die betreffende Person ist gewalttätig;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist.
3. Nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschiffte Personen (KAT 9)
Fingerabdruckdaten
Gesichtsbild
Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können
Staatsangehörigkeit(en)
Geburtsdatum
Geburtsort
Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Datum der Ausschiffung
Geschlecht
Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments
eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit
vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer
Datum der Erfassung der biometrischen Daten
Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac
Benutzerkennwort
das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat oder abgeschoben wurde
der Übernahmemitgliedstaat nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1358
die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde
die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 genannten Überprüfung eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft:
- die betreffende Person ist bewaffnet;
- die betreffende Person ist gewalttätig;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist.

1   Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024)

2   Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024)

3   Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024)

4   Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)

5   Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), zuletzt geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI, ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24