| 0.110.044.69 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 | Nr. 293 | ausgegeben am 3. September 2026 |
Kundmachung
vom 18. August 2026
der Beschlüsse Nr. 129/2025 bis 131/2025, 133/2025 bis 136/2025, 139/2025, 141/2025 bis 157/2025 und 160/2025 bis 162/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 13. Juni 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 14. Juni 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 28 die Beschlüsse Nr. 129/2025 bis 131/2025, 133/2025 bis 136/2025, 139/2025, 141/2025 bis 157/2025 und 160/2025 bis 162/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/2858 der Kommission vom 12. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1871 hinsichtlich der Anwendung der Referenzwerte für Massnahmen in Bezug auf Nitrofurane und ihre Metaboliten in Kollagen
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12e (Delegierte Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2858: Verordnung (EU) 2024/2858 der Kommission vom 12. November 2024 (ABl. L, 2024/2858, 13.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2858 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/457 der Kommission vom 10. März 2025 zur Verlängerung der Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/349 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Spinosad zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/357 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Nichtgenehmigung von 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/360 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Bromessigsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/362 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Cypermethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/432 der Kommission vom 5. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kupfersulfat-Pentahydrat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/434 der Kommission vom 5. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/444 der Kommission vom 5. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Benzoesäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/450 der Kommission vom 6. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/459 der Kommission vom 10. März 2025 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2410 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dinotefuran zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/461 der Kommission vom 10. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission
14, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/459 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
13. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV wird wie folgt geändert:
1. In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2948 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzq. 32025 D 0349: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/349 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Spinosad zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/349, 24.2.2025)
12zzzzzzzzzzzr. 32025 D 0357: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/357 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Nichtgenehmigung von 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Chlormethylisothiazolinon, CIT) als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/357, 24.2.2025)
12zzzzzzzzzzzs. 32025 D 0360: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/360 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Bromessigsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/360, 25.2.2025)
12zzzzzzzzzzzt. 32025 D 0362: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/362 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Cypermethrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/362, 24.2.2025)
12zzzzzzzzzzzu. 32025 D 0432: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/432 der Kommission vom 5. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Kupfersulfat-Pentahydrat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/432, 6.3.2025)
12zzzzzzzzzzzv. 32025 D 0434: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/434 der Kommission vom 5. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Etofenprox zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/434, 6.3.2025)
12zzzzzzzzzzzw. 32025 D 0444: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/444 der Kommission vom 5. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Benzoesäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 3 und 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/444, 7.3.2025)
12zzzzzzzzzzzx. 32025 D 0450: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/450 der Kommission vom 6. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/450, 7.3.2025)
12zzzzzzzzzzzy. 32025 R 0457: Durchführungsverordnung (EU) 2025/457 der Kommission vom 10. März 2025 zur Verlängerung der Genehmigung von Dinotefuran als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/457, 11.3.2025)
12zzzzzzzzzzzz. 32025 D 0461: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/461 der Kommission vom 10. März 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Phosphin freisetzendem Aluminiumphosphid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 20 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/461, 11.3.2025)"
2. Der Text von Nummer 12zzzzzzzzzzzf (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2410 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/457 sowie der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2025/349, (EU) 2025/357, (EU) 2025/360, (EU) 2025/362, (EU) 2025/432, (EU) 2025/434, (EU) 2025/444, (EU) 2025/450, (EU) 2025/459 und (EU) 2025/461 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 131/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/290 der Kommission vom 4. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Verteidigungsgüter in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union vom 19. Februar 2024
16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Gemäss dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2013 vom 14. Juni 2013
17 gilt die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/290 nicht für Liechtenstein.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3q (Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 L 0290: Delegierte Richtlinie (EU) 2025/290 der Kommission vom 4. Oktober 2024 (ABl. L, 2025/290, 21.2.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/290 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 133/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission
20, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 14azzt (Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"14azzu. 32024 R 3172: Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der besagten Verordnung genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission (ABl. L, 2024/3172, 31.12.2024)"
2. Der Text von Nummer 14ag (Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3172 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 134/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission
23, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 14azzs (Delegierte Verordnung (EU) 2024/1780 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"14azzt. 32024 R 3117: Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024)"
2. Der Text von Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2025 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1959 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Vertragsmusters für Liquiditätsverträge für die Aktien von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind
25, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29at (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"29au.
32022 R 1959: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1959 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Vertragsmusters für Liquiditätsverträge für die Aktien von Emittenten, deren Finanzinstrumente zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind
(ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1959 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 136/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräusserung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden
27, berichtigt in ABl. L, 2024/90705, 6.11.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bgca (Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31bgcb. 32024 R 2759: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2759 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, wann Derivate einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) verbundenen Risiken dienen, und mit denen die Anforderungen in Bezug auf die Rücknahmegrundsätze und die Liquiditätsmanagementinstrumente eines ELTIF, die Umstände für den Abgleich von Anträgen auf Übertragung von Anteilen des ELTIF, bestimmte Kriterien für die Veräusserung von ELTIF-Vermögenswerten und bestimmte Elemente der Kostenangabe festgelegt werden (ABl. L, 2024/2759, 25.10.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90705, 6.11.2024"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2759, berichtigt in ABl. L, 2024/90705, 6.11.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
28.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 139/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1983 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Harmonisierung des Frequenzbands 40,5-43,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können
29, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czu (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"5czv. 32024 D 1983: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1983 der Kommission vom 18. Juli 2024 zur Harmonisierung des Frequenzbands 40,5-43,5 GHz für terrestrische Systeme, die drahtlose breitbandige elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können (ABl. L, 2024/1983, 22.7.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1983 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
30.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Einführung einer Pilotenlizenz für Tragschrauber
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0134: Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 der Kommission vom 28. Januar 2025 (ABl. L, 2025/134, 29.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/134 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1111 der Kommission vom 10. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Festlegung von Anforderungen an den Flugbetrieb mit bemannten senkrecht start- und landefähigen Luftfahrzeugen
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission), 66wk (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission), 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) und 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1111: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1111 der Kommission vom 10. April 2024 (ABl. L, 2024/1111, 23.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/1111 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 143/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/133 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit Tragschraubern nach Sichtflugregeln
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0133: Durchführungsverordnung (EU) 2025/133 der Kommission vom 28. Januar 2025 (ABl. L, 2025/133, 29.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/133 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
36.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1400 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 im Hinblick auf die Flugplatzsicherheit, den Wechsel des Flugplatzbetreibers und die Meldung von Ereignissen
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nh (Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1400: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1400 der Kommission vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/1400, 24.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1400 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
38.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission vom 23. Januar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen mit Elektro- und Hybridantrieb und anderen nichtkonventionellen Luftfahrzeugen
39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0111: Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 der Kommission vom 23. Januar 2025 (ABl. L, 2025/111, 24.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/111 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission
42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission), 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission), 66nj (Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission), 66q (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission) und 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter den Nummern 66nh (Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission) und 66p (Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
3. Unter Nummer 66zbe (Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
4. Nach Nummer 66zbf (Delegierte Verordnung (EU) 2024/1403 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"66zbg.
32022 R 1645: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1645 der Kommission vom 14. Juli 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission fallen, und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission
(ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 18)
66zbh.
32023 R 0203: Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission
(ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1645 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen
44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1772 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006
46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission
47, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1772 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
5. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66wk (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 66zbh (Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 66zbh (Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"66zbi.
32023 R 1768: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen
(ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 1)
66zbj.
32023 R 1769: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203
(ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 19)"
4. Der Text von Nummer 66wc (Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1769 und (EU) 2023/1772 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
48, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2025 vom 13. Juni 2025
49, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 148/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
50, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203
51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66zbh (Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1109: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 (ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024)"
2. Nach Nummer 66zbj (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"66zbk. 32024 R 1107: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1107 der Kommission vom 13. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und deren Komponenten und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L, 2024/1107, 23.5.2024)
66zbl. 32024 R 1109: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 der Kommission vom 10. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die zuständige Behörde und der Verwaltungsverfahren für die Zulassung, Beaufsichtigung und Durchsetzung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1107 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1109 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
52, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2025 vom 13. Juni 2025
53, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 149/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1473 der Kommission vom 20. Februar 2024 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen
54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zbi (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 1473: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1473 der Kommission vom 20. Februar 2024 (ABl. L, 2024/1473, 24.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1473 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
55, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2025 vom 13. Juni 2025
56, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 150/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1765 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen der wesentlichen Elemente des Risikomanagements
57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 13cah (Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"13caha. 32024 R 1765: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1765 der Kommission vom 11. März 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Spezifikationen der wesentlichen Elemente des Risikomanagements (ABl. L, 2024/1765, 20.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1765 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/371 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anpassung der TM0-Werte für neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge
59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21az (Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0371: Delegierte Verordnung (EU) 2025/371 der Kommission vom 16. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/371, 21.2.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/371 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/57 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Festlegung des Formats der von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Informationen
61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azfa (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1713 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21azfb. 32025 D 0057: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/57 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Festlegung des Formats der von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Informationen (ABl. L, 2025/57, 16.1.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/57 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
62.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission vom 17. Februar 2023 über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte für das Europäische Statistische System zur Ersetzung der Empfehlung 2009/498/EG an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten
63 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Empfehlung (EU) 2023/397 wird die Empfehlung 2009/498/EU der Kommission
64 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 17d (Empfehlung 2009/498/EG der Kommission) folgende Fassung:
"
32023 D 0397: Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission vom 17. Februar 2023 über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte für das Europäische Statistische System zur Ersetzung der Empfehlung 2009/498/EG an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten
(ABl. L 53 vom 21.2.2023, S. 104)"
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung (EU) 2023/397 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
65.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1484 der Kommission vom 18. Juli 2023 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2024 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
66 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18qzf (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2182 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18qzg.
32023 R 1484: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1484 der Kommission vom 18. Juli 2023 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2024 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 182 vom 19.7.2023, S. 100)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1484 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2515 der Kommission vom 9. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2025
68 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18qzg (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1484 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18qzh. 32024 R 2515: Delegierte Verordnung (EU) 2024/2515 der Kommission vom 9. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2025 (ABl. L, 2024/2515, 26.9.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2515 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
69.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1472 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 hinsichtlich der Periodizität der von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Qualitätsberichte
70 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 19sb (Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1472 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1769 der Kommission vom 26. Juni 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 hinsichtlich der Aktualisierung der indikativen Übersicht der Umweltgüter und -dienstleistungen und der umweltökonomischen Tätigkeiten
72 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 27ca (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2174 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 1769: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1769 der Kommission vom 26. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1769, 27.6.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1769 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
73.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 160/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Protokoll 31 (Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) zum EWR-Abkommen
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Unionsmassnahmen in Bezug auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Massnahmen für Migranten, einschliesslich Migranten aus Drittländern, fortzusetzen.
2. Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2025 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Art. 5 Abs. 5 und 14 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen werden die Wörter "die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023 und 2024" durch die Wörter "die Haushaltsjahre 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025" ersetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft.
74Er gilt ab dem 1. Januar 2025.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012
75 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission
76 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011
77, (EU) Nr. 1207/2011
78 und (EU) Nr. 1079/2012
79 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 66wo (gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
"66wp.
32023 R 1770: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012
(ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 39)
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang 1 Titel 1 werden im Abschnitt AUR.COM.2001 nach den Wörtern "von Finnlands oberem Fluginformationsgebiet (UIR) nördlich von 61°30′" die Wörter ", des Fluginformationsgebiets (FIR) Polaris nördlich von 61°30′" eingefügt.
2. Der Text der Nummern 66we (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission), 66wg (Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission), 66wj (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission) und 66wl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
80.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2025
vom 13. Juni 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Systeme und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1032/2006, (EG) Nr. 633/2007 und (EG) Nr. 262/2009
81 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnungen (EG) Nr. 1032/2006
82, (EG) Nr. 633/2007
83 und (EG) Nr. 262/2009
84 der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771 aufgehoben und sind daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66xg (Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Der Text der Nummern 66wb (Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission), 66wba (Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission) und 66wh (Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 14. Juni 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
85, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 147/2025 vom 13. Juni 2025
86 oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 161/2025 vom 13. Juni 2025
87, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2024/2858, 13.11.2024.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
3
ABl. L, 2025/457, 11.3.2025.
4
ABl. L, 2025/349, 24.2.2025.
5
ABl. L, 2025/357, 24.2.2025.
6
ABl. L, 2025/360, 25.2.2025.
7
ABl. L, 2025/362, 24.2.2025.
8
ABl. L, 2025/432, 6.3.2025.
9
ABl. L, 2025/434, 6.3.2025.
10
ABl. L, 2025/444, 7.3.2025.
11
ABl. L, 2025/450, 7.3.2025.
12
ABl. L, 2025/459, 11.3.2025.
13
ABl. L, 2025/461, 11.3.2025.
14
ABl. L, 2024/2410, 16.9.2024.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
16
ABl. L, 2025/290, 21.2.2025.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
ABl. L, 2024/3172, 31.12.2024.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
22
ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
27
ABl. L, 2024/2759, 25.10.2024.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
ABl. L, 2024/1983, 22.7.2024.
30
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
31
ABl. L, 2025/134, 29.1.2025.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
33
ABl. L, 2024/1111, 23.5.2024.
34
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
ABl. L, 2025/133, 29.1.2025.
36
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
37
ABl. L, 2024/1400, 24.5.2024.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
39
ABl. L, 2025/111, 24.1.2025.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
43
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
48
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
49
ABl. L, 2025/1840, 2.10.2025.
50
ABl. L, 2024/1107, 23.5.2024.
51
ABl. L, 2024/1109, 23.5.2024.
52
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
53
ABl. L, 2025/1840, 2.10.2025.
54
ABl. L, 2024/1473, 24.5.2024.
55
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
56
ABl. L, 2025/1839, 2.10.2025
57
ABl. L, 2024/1765, 20.6.2024.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
59
ABl. L, 2025/371, 21.2.2025.
60
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
61
ABl. L, 2025/57, 16.1.2025.
62
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
65
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
67
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
68
ABl. L, 2024/2515, 26.9.2024.
69
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
72
ABl. L, 2024/1769, 27.6.2024.
73
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
74
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
80
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
86
ABl. L, 2025/1839, 2.10.2025.
87
ABl. L, 2025/1818, 2.10.2025.