0.110.044.72
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2026Nr. 296ausgegeben am 3. September 2026
Kundmachung
vom 18. August 2026
der Beschlüsse Nr. 170/2025, 173/2025, 178/2025, 179/2025 und 181/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juli 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juli 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 170/2025, 173/2025, 178/2025, 179/2025 und 181/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Brigitte Haas

Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 170/2025
vom 11. Juli 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2022/2480 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32022 R 2480: Verordnung (EU) 2022/2480 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 1)"
2. Nach Nummer 3vc (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/733 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"3w. 32023 D 1338: Beschluss (EU) 2023/1338 der Kommission vom 28. Juni 2023 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Produkte für Kinder und verwandte Produkte gemäss der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 162)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/2480 und des Beschlusses (EU) 2023/1338 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 173/2025
vom 11. Juli 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1381 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur Festlegung von Verfahrensvorschriften für das Zusammenspiel im Zuge der Erstellung und Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen von Humanarzneimitteln auf Unionsebene, den Informationsaustausch darüber und die Beteiligung daran sowie zur Festlegung von Mustern für diese gemeinsamen klinischen Bewertungen gemäss der Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Kapitel XIII wird nach Nummer 23 (Verordnung (EU) 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"23a. 32024 R 1381: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1381 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur Festlegung von Verfahrensvorschriften für das Zusammenspiel im Zuge der Erstellung und Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen von Humanarzneimitteln auf Unionsebene, den Informationsaustausch darüber und die Beteiligung daran sowie zur Festlegung von Mustern für diese gemeinsamen klinischen Bewertungen gemäss der Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (ABl. L, 2024/1381, 24.5.2024)"
2. In Kapitel XXX wird nach Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 2021/2282 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"17a. 32024 R 1381: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1381 der Kommission vom 23. Mai 2024 zur Festlegung von Verfahrensvorschriften für das Zusammenspiel im Zuge der Erstellung und Aktualisierung gemeinsamer klinischer Bewertungen von Humanarzneimitteln auf Unionsebene, den Informationsaustausch darüber und die Beteiligung daran sowie zur Festlegung von Mustern für diese gemeinsamen klinischen Bewertungen gemäss der Verordnung (EU) 2021/2282 über die Bewertung von Gesundheitstechnologien (ABl. L, 2024/1381, 24.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/2025
vom 11. Juli 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/300 der Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind8, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind9, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/304 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung von bestimmten Finanzunternehmen zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31ro (Delegierte Verordnung (EU) 2025/417 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31rp. 32025 R 0300: Delegierte Verordnung (EU) 2025/300 der Kommission vom 10. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die zwischen zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen (ABl. L, 2025/300, 31.3.2025)
31rq. 32025 R 0304: Durchführungsverordnung (EU) 2025/304 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Mitteilung von bestimmten Finanzunternehmen zur Bekundung ihrer Absicht zur Erbringung von Krypto-Dienstleistungen (ABl. L, 2025/304, 20.2.2025)
31rr. 32025 R 0305: Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Krypto-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025)
31rs. 32025 R 0413: Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025)
31rt. 32025 R 0414: Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind (ABl. L, 2025/414, 31.3.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2025/300, (EU) 2025/305, (EU) 2025/413 und (EU) 2025/414 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/304 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 179/2025
vom 11. Juli 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/418 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der Vergütungspolitik von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/419 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Anpassung der Höhe der Eigenmittel durch einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31rt (Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31ru. 32025 R 0415: Delegierte Verordnung (EU) 2025/415 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anpassung der Eigenmittelanforderung und zur Festlegung der Mindestvorgaben für die Stresstestprogramme der Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token (ABl. L, 2025/415, 24.3.2025)
31rv. 32025 R 0418: Delegierte Verordnung (EU) 2025/418 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der für die Unternehmensführung festzulegenden Mindestvorgaben hinsichtlich der Vergütungspolitik von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder signifikanter E-Geld-Token (ABl. L, 2025/418, 24.3.2025)
31rw. 32025 R 0419: Delegierte Verordnung (EU) 2025/419 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Verfahrens und der Fristen für die Anpassung der Höhe der Eigenmittel durch einen Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token (ABl. L, 2025/419, 24.3.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2025/415, (EU) 2025/418 und (EU) 2025/419 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 181/2025
vom 11. Juli 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/458 der Kommission vom 10. März 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union16 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37pd (Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0458: Durchführungsverordnung (EU) 2025/458 der Kommission vom 10. März 2025 (ABl. L, 2025/458, 11.3.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/458 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2025.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 1.

2   ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 162.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L, 2024/1381, 24.5.2024.

5   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

6   ABl. L, 2025/300, 31.3.2025.

7   ABl. L, 2025/305, 31.3.2025.

8   ABl. L, 2025/413, 31.3.2025.

9   ABl. L, 2025/414, 31.3.2025.

10   ABl. L, 2025/304, 20.2.2025.

11   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

12   ABl. L, 2025/415, 24.3.2025.

13   ABl. L, 2025/418, 24.3.2025.

14   ABl. L, 2025/419, 24.3.2025.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L, 2025/458, 11.3.2025.

17   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.