vom 18. August 2026
des Beschlusses Nr. 184/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. August 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. August 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 184/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 184/2025
vom 27. August 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 der Kommission vom 10. Juni 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme von Algerien, Angola, Côte d’Ivoire, Kenia, Laos, Libanon, Monaco, Namibia, Nepal und Venezuela in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben, und im Hinblick auf die Streichung von Barbados, Gibraltar, Jamaika, Panama, den Philippinen, Senegal, Uganda und den Vereinigten Arabischen Emiraten von dieser Liste
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 23bb (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1184: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1184 der Kommission vom 10. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1184, 16.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1184 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 27. August 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. August 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
1
ABl. L, 2025/1184, 16.7.2025.
2
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.