| 0.110.044.81 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2026 |
Nr. 363 |
ausgegeben am 3. November 2026 |
Kundmachung
vom 27. Oktober 2026
der Beschlüsse Nr. 269/2025 bis 287/2025, 292/2025, 295/2025, 299/2025 bis 302/2025, 308/2025, 309/2025 und 312/2025 bis 324/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2025
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2025
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 40 die Beschlüsse Nr. 269/2025 bis 287/2025, 292/2025, 295/2025, 299/2025 bis 302/2025, 308/2025, 309/2025 und 312/2025 bis 324/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung:
gez. Brigitte Haas
Fürstliche Regierungschefin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 269/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission
1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission
2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission
3, berichtigt in ABl. L, 2024/90295, 17.5.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission
4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäss der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank
5, berichtigt in ABl. L, 2024/90603, 4.10.2024, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008
6 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission
7, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, werden mit der Verordnung (EU) 2023/826 mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aufgehoben und sind daher mit Wirkung vom 9. Mai 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
7. Die Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission
8, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Verordnung (EU) 2024/1103 mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aufgehoben und ist daher mit Wirkung vom 1. Juli 2025 aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
8. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission
9, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
9. Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 4c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32023 R 2534: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023)"
2. Nach Nummer 4zb (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"4zc. 32024 R 0994: Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäss der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank (ABl. L, 2024/994, 2.4.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90603, 4.10.2024"
3. Nach Nummer 6z (Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"6za.
32023 R 0826: Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission
(ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29), geändert durch:
6zb.
32023 R 1670: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission
(ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47)
6zc. 32024 R 1103: Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90295, 17.5.2024"
4. Der Text von Nummer 6p (Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gestrichen.
5. Der Text der Nummern 8 (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission) und 9 (Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission) wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 gestrichen.
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 11c (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"
32023 R 2534: Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023)
1
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
2. Nach Nummer 11zb (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"11zc.
32024 R 0994: Durchführungsverordnung (EU) 2024/994 der Kommission vom 2. April 2024 zur Festlegung operativer Einzelheiten der gemäss der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Produktdatenbank ABl. L, 2024/994, 2.4.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90603, 4.10.2024
1
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
3. Nach Nummer 26za (Verordnung (EU) 2024/1834 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"26zb.
32023 R 0826: Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission
(ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29)1, geändert durch:
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
26zc.
32023 R 1670: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäss der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission
(ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47)1
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung).
26zd.
32024 R 1103: Verordnung (EU) 2024/1103 der Kommission vom 18. April 2024 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte und separate zugehörige Regler und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission (ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024), berichtigt in ABl. L, 2024/90295, 17.5.2024
1
(1) Hier nur zu Informationszwecken aufgeführt; zur Anwendung siehe Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung)."
4. Der Text von Nummer 26q (Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2025 gestrichen.
5. Der Text der Nummern 31 (Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission) und 32 (Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission) wird mit Wirkung vom 9. Mai 2025 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2023/826, (EU) 2023/1670 und (EU) 2024/1103, berichtigt in ABl. L, 2024/90295, 17.5.2024, sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/994, berichtigt in ABl. L, 2024/90603, 4.10.2024, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
10.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 270/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/1101 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/782 betreffend die Bewertung der Rückstandshöchstmengen für nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs durch die Europäische Arzneimittel-Agentur
11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1102 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs
12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1103 der Kommission vom 3. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 hinsichtlich der Anforderungen an Anträge auf Festlegung der Einstufung keine MRL erforderlich für nicht chemikalienähnliche Stoffe biologischen Ursprungs
13 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/12 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 1103: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1103 der Kommission vom 3. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1103, 4.6.2025)"
2. Unter Nummer 12c (Verordnung (EU) 2018/782 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 1101: Verordnung (EU) 2025/1101 der Kommission vom 3. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1101, 4.6.2025)"
3. Unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1102: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1102 der Kommission vom 3. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1102, 4.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/1101 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1102 und (EU) 2025/1103 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 271/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1908 der Kommission vom 24. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Fluralaner hinsichtlich seiner Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1908: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1908 der Kommission vom 24. September 2025 (ABl. L, 2025/1908, 25.9.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1908 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 272/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 der Kommission vom 7. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über angemessene Massnahmen, mit denen eine wirksame und sichere Anwendung von Tierarzneimitteln gewährleistet werden soll, die für die orale Verabreichung bzw. Anwendung auf anderem Wege denn als Arzneifuttermittel zugelassen und verschrieben wurden und vom Tierhalter an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht
17, werden ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Veterinärrechtliche Vorschriften gelten nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 gilt daher nicht für Liechtenstein.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22o (Durchführungsverordnung (EU) 2024/1973 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"22p.
32024 R 1159: Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159 der Kommission vom 7. Februar 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über angemessene Massnahmen, mit denen eine wirksame und sichere Anwendung von Tierarzneimitteln gewährleistet werden soll, die für die orale Verabreichung bzw. Anwendung auf anderem Wege denn als Arzneifuttermittel zugelassen und verschrieben wurden und vom Tierhalter an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden (ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1159 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 im Hinblick auf die Anpassung der Gebühren an die Inflation
19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12nl (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 1490: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 der Kommission vom 24. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1490, 25.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1490 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 274/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/660 der Kommission vom 1. April 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton
21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0660: Verordnung (EU) 2025/660 der Kommission vom 1. April 2025 (ABl. L, 2025/660, 2.4.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/660 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
22.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 275/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/1090 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich N,N-Dimethylacetamid (DMAC) und 1-Ethylpyrrolidin-2-on (NEP)
23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1090: Verordnung (EU) 2025/1090 der Kommission vom 2. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1090, 3.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/1090 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
24.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 276/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/2929 der Kommission vom 27. November 2024 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Konzentrationen bestimmter Stoffe
25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2950 der Kommission vom 29. November 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
26 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2929: Verordnung (EU) 2024/2929 der Kommission vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2929, 28.11.2024)"
2. Nach Nummer 12zzzzzzzzzzzz (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/461 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzza. 32024 D 2950: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2950 der Kommission vom 29. November 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von N,N-Diethyl-meta-toluamid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2950, 3.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/2929 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2950 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
27.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 277/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/946 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Octansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzzzzza (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2950 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzzb. 32025 D 0946: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/946 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Octansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/946, 23.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/946 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 278/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1791 der Kommission vom 10. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
30 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1792 der Kommission vom 10. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Ethylbutylacetylaminopropionat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
31 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1778 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Kupferpyrithion zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
32 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1779 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Azoxystrobin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
33 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1806 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Zulassung für Transfluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
34 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1809 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Zulassung für Zineb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
35 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1811 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
36 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1814 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Laurinsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
37 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1807 der Kommission vom 12. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Kupferthiocyanat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
38 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1812 der Kommission vom 12. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dikupferoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
39 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzzzb (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/946 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzzc. 32025 D 1791: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1791 der Kommission vom 10. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Imidacloprid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1791, 11.9.2025)
12zzzzzzzzzzzzd. 32025 D 1792: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1792 der Kommission vom 10. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Ethylbutylacetylaminopropionat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1792, 11.9.2025)
12zzzzzzzzzzzze. 32025 D 1778: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1778 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Kupferpyrithion zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1778, 12.9.2025)
12zzzzzzzzzzzzf. 32025 D 1779: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1779 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Azoxystrobin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1779, 12.9.2025)
12zzzzzzzzzzzzg. 32025 D 1806: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1806 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Transfluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1806, 12.9.2025)
12zzzzzzzzzzzzh. 32025 D 1809: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1809 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Zineb zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1809, 12.9.2025)
12zzzzzzzzzzzzi. 32025 D 1811: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1811 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für 4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1811, 12.9.2025).
12zzzzzzzzzzzzj. 32025 D 1814: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1814 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Laurinsäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1814, 12.9.2025)
12zzzzzzzzzzzzk. 32025 D 1807: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1807 der Kommission vom 12. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Kupferthiocyanat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1807, 15.9.2025)
12zzzzzzzzzzzzl. 32025 D 1812: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1812 der Kommission vom 12. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Dikupferoxid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1812, 15.9.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2025/1791, (EU) 2025/1792, (EU) 2025/1778, (EU) 2025/1779, (EU) 2025/1806, (EU) 2025/1809, (EU) 2025/1811, (EU) 2025/1814, (EU) 2025/1807 und (EU) 2025/1812 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 279/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/929 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Genehmigung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
41 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/937 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Genehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
42 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1043 der Kommission vom 26. Mai 2025 zur Genehmigung von Ameisensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
43 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/944 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von DDA-Carbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
44 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/945 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Nonansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
45 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/947 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
46 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/949 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Decansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/950 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für 1R-trans-Phenothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
48 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/951 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Polyvinylpyrrolidon-Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 3 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/952 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für S-Methopren zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
50 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/953 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Medetomidin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
52 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/998 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Nichtgenehmigung von Ethylenoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
54 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzzzzzzl (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1812 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzzm. 32025 R 0929: Durchführungsverordnung (EU) 2025/929 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Genehmigung von 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 6 und 13 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/929, 22.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzn. 32025 R 0937: Durchführungsverordnung (EU) 2025/937 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Genehmigung von 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/937, 22.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzo. 32025 R 1043: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1043 der Kommission vom 26. Mai 2025 zur Genehmigung von Ameisensäure als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1043, 27.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzp. 32025 D 0944: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/944 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von DDA-Carbonat zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/944, 23.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzq. 32025 D 0945: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/945 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Nonansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/945, 23.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzr. 32025 D 0947: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/947 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 3 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/947, 23.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzs. 32025 D 0949: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/949 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Decansäure zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/949, 26.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzt. 32025 D 0950: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/950 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für 1R-trans-Phenothrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/950, 26.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzu. 32025 D 0951: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/951 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Polyvinylpyrrolidon-Iod zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 1 und 3 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/951, 26.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzv. 32025 D 0952: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/952 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für S-Methopren zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/952, 23.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzw. 32025 D 0953: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/953 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Medetomidin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/953, 23.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzx. 32025 D 0970: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/970 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/970, 23.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzy. 32025 D 0998: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/998 der Kommission vom 22. Mai 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Bis-(N-cyclohexyldiazeniumdioxy)-Kupfer (Cu-HDO) zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/998, 23.5.2025)
12zzzzzzzzzzzzz. 32025 D 1074: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Nichtgenehmigung von Ethylenoxid als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1074, 3.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/929, (EU) 2025/937 und (EU) 2025/1043 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2025/944, (EU) 2025/945, (EU) 2025/947, (EU) 2025/949, (EU) 2025/950, (EU) 2025/951, (EU) 2025/952, (EU) 2025/953, (EU) 2025/970, (EU) 2025/998 und (EU) 2025/1074 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 280/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1248 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Verlängerung der Genehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
56 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1257 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Genehmigung von 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
57 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1260 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Genehmigung von Peressigsäure, hergestellt aus 1,3-Diacetyloxypropan-2-ylacetat und Wasserstoffperoxid, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Genehmigung von 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
59 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1247 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/2460 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Metofluthrin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1262 der Kommission vom 27. Juni 2025 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 der Kommission
62, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1247 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
8. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 12zzzzzzzzzzzzz (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1074 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"12zzzzzzzzzzzzza. 32025 R 1248: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1248 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Verlängerung der Genehmigung von Epsilon-metofluthrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1248, 27.6.2025)
12zzzzzzzzzzzzzb. 32025 R 1257: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1257 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Genehmigung von 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT) als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1257, 27.6.2025)
12zzzzzzzzzzzzzc. 32025 R 1260: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1260 der Kommission vom 26. Juni 2025 zur Genehmigung von Peressigsäure, hergestellt aus 1,3-Diacetyloxypropan-2-ylacetat und Wasserstoffperoxid, als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 2 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1260, 27.6.2025)
12zzzzzzzzzzzzzd. 32025 R 1282: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1282 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Genehmigung von 2-Methyl-2,3-dihydro-1,2-thiazol-3-on-Hydrochlorid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1282, 3.7.2025)
12zzzzzzzzzzzzze. 32025 D 1262: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1262 der Kommission vom 27. Juni 2025 über die Nichtgenehmigung bestimmter Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1262, 1.7.2025)"
2. Der Text von Nummer 12zzzzzzzzzzzj (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2460 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1248, (EU) 2025/1257, (EU) 2025/1260, (EU) 2025/1282 und der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2025/1247 und (EU) 2025/1262 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 281/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/787 der Kommission vom 24. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 1,4-Dimethylnaphthalin, Amidosulfuron, Bentazon, Bixafen, Clomazon, Fenoxaprop-P, Fludioxonil, Fluoxastrobin, Flutolanil, Fluxapyroxad, Gibberellinsäure, Gibberellin, Halauxifen-methyl, Mecoprop-P, Paraffinöl, Penthiopyrad, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Propyzamid, Prothioconazol, Rimsulfuron, Sedaxan und Sulfoxaflor
64 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/881 der Kommission vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1085 und (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs 1-Methylcyclopropen
65 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission
66 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1092 der Kommission vom 2. Juni 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zwecks Aktualisierung der Liste der Wirkstoffe, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt wurden oder als genehmigt gelten
67, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32025 R 0787: Verordnung (EU) 2025/787 der Kommission vom 24. April 2025 (ABl. L, 2025/787, 25.4.2025)"
- 32025 R 0881: Verordnung (EU) 2025/881 der Kommission vom 7. Mai 2025 (ABl. L, 2025/881, 8.5.2025)"
- 32025 R 0910: Verordnung (EU) 2025/910 der Kommission vom 20. Mai 2025 (ABl. L, 2025/910, 21.5.2025)"
- 32025 R 1092: Verordnung (EU) 2025/1092 der Kommission vom 2. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1092, 3.6.2025)"
2. Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0910: Verordnung (EU) 2025/910 der Kommission vom 20. Mai 2025 (ABl. L, 2025/910, 21.5.2025)"
3. Unter Nummer 13zzzzzzzzzzc (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1085 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 0881: Verordnung (EU) 2025/881 der Kommission vom 7. Mai 2025 (ABl. L, 2025/881, 8.5.2025)"
4. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzzj (Durchführungsverordnung (EU) 2025/845 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzzk. 32025 R 0910: Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission (ABl. L, 2025/910, 21.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/787, (EU) 2025/881, (EU) 2025/910 und (EU) 2025/1092 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 282/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol - als Substitutionskandidat - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission
69 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1177 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Lysat von Willaertia magna als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
70 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32025 R 1152: Verordnung (EU) 2025/1152 der Kommission vom 11. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1152, 12.6.2025)
- 32025 R 1177: Verordnung (EU) 2025/1177 der Kommission vom 16. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1177, 17.6.2025)"
2. Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1152: Verordnung (EU) 2025/1152 der Kommission vom 11. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1152, 12.6.2025)"
3. Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzzzzk (Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13zzzzzzzzzzzzzzzl. 32025 R 1152: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission vom 11. Juni 2025 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chinolin-8-ol - als Substitutionskandidat - gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 540/2011 und (EU) 2015/408 der Kommission (ABl. L, 2025/1152, 12.6.2025)
13zzzzzzzzzzzzzzzm. 32025 R 1177: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1177 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Genehmigung des Wirkstoffs Lysat von Willaertia magna als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2025/1177, 17.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1152 und (EU) 2025/1177 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 283/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission vom 12. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln
72 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 der Kommission
73 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission
74, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
4. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0877: Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission vom 12. Mai 2025 (ABl. L, 2025/877, 13.5.2025)"
2. Nach Nummer 1aa (Durchführungsbeschluss 2013/674/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"1ab. 32025 D 1175: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1175 der Kommission vom 16. Juni 2025 zur Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 der Kommission (ABl. L, 2025/1175, 10.7.2025)"
3. Der Text von Nummer 13a (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/877 und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1175 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 284/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1769 der Kommission vom 27. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/450 hinsichtlich der Veröffentlichung der Referenznummern Europäischer Bewertungsdokumente für Bausätze für eine batteriebetriebene Feststellanlage mit optionalem Funksystem, für Kalotten- und Zylinderlager mit besonderem Gleitwerkstoff aus modifiziertem Polyamid-Polyethylen-Gemisch sowie für andere Bauprodukte
76 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 D 1769: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1769 der Kommission vom 27. August 2025 (ABl. L, 2025/1769, 3.9.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1769 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
77.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 285/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1920 der Kommission vom 12. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zuteilung einmaliger Produktkennungen für Brillenfassungen, Brillengläser und Fertiglesebrillen
78 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11 (Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1920: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1920 der Kommission vom 12. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1920, 23.9.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1920 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 286/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
80 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
81 vereinbart, und zwar mit dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022
82 und dem Beschluss Nr. 175/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juli 2025
83. Die Ausnahme sollte streng befristet sein und nur gelten, bis die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
84 in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.
3. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17a (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"17b.
32020 R 2155: Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 9)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2155 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
85.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 287/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
86 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wurde eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
87 vereinbart, und zwar mit dem Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. April 2022
88 und dem Beschluss Nr. 175/2025 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juli 2025
89. Die Ausnahme sollte streng befristet sein und nur gelten, bis die Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
90 in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.
3. Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 17b (Delegierte Verordnung (EU) 2020/2155 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"17c.
32020 R 2156: Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Festlegung der technischen Modalitäten für die wirksame Umsetzung eines optionalen gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden
(ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 25)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2156 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
91.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 292/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Beschluss Nr. H15 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 27. Juni 2024 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
92 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Beschluss Nr. H10
93, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit dem Beschluss Nr. H15 ersetzt und ist daher im EWR-Abkommen zu ersetzen.
3. Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 3.H14 (Beschluss Nr. H14) wird folgende Nummer eingefügt:
"3.H15 32024 D 06845: Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Beschluss Nr. H15 vom 27. Juni 2024 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. C, C/2024/6845, 14.11.2024)"
2. Der Text von Nummer 3.H10 (Beschluss Nr. H10) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H15 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
94.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 295/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/878 der Kommission vom 3. Februar 2025 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2059, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2060 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1577 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die technischen Einzelheiten der Anforderungen an Rückvergleiche und die Gewinn- und Verlustzuweisung, die Kriterien für die Bewertung der Modellierbarkeit von Risikofaktoren und die Behandlung des Fremdwährungs- und des Warenpositionsrisikos im Anlagebuch
95 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 14azzg (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2059 der Kommission), 14azzh (Delegierte Verordnung (EU) 2022/2060 der Kommission) und 14azzl (Delegierte Verordnung (EU) 2023/1577 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 0878: Delegierte Verordnung (EU) 2025/878 der Kommission vom 3. Februar 2025 (ABl. L, 2025/878, 8.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/878 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
96.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 299/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/420 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Festlegung der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, bei der eine ausgewogene Beteiligung der Mitarbeiter der ESA und der jeweils zuständigen Behörden sicherzustellen ist, sowie ihrer Benennung, Aufgaben und Arbeitsvereinbarungen
97 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/532 der Kommission vom 24. März 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Aspekte, die ein Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bestimmen und bewerten muss
98, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190 der Kommission vom 13. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung von bedrohungsorientierten Penetrationstests verpflichtet sind, der Anforderungen und Standards für den Einsatz interner Tester, der Anforderungen hinsichtlich des Testumfangs, der Testmethodik und des Testkonzepts für jede einzelne Phase des Testverfahrens sowie der Ergebnisse, des Abschlusses und der Behebungsphasen der Tests sowie der Art der aufsichtlichen und sonstigen relevanten Zusammenarbeit, die für die Umsetzung von bedrohungsorientierten Penetrationstests und die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung dieser Tests erforderlich ist
99, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31qh (Delegierte Verordnung (EU) 2025/301 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31qi.
32025 R 0420: Delegierte Verordnung (EU) 2025/420 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Festlegung der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, bei der eine ausgewogene Beteiligung der Mitarbeiter der ESA und der jeweils zuständigen Behörden sicherzustellen ist, sowie ihrer Benennung, Aufgaben und Arbeitsvereinbarungen (ABl. L, 2025/420, 24.3.2025)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 3 Abs. 3 Bst. b werden nach dem Wort ‚ESA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
31qj. 32025 R 0532: Delegierte Verordnung (EU) 2025/532 der Kommission vom 24. März 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Aspekte, die ein Finanzunternehmen bei der Untervergabe von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen bestimmen und bewerten muss (ABl. L, 2025/532, 2.7.2025)
31qk. 32025 R 1190: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1190 der Kommission vom 13. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Finanzunternehmen, die zur Durchführung von bedrohungsorientierten Penetrationstests verpflichtet sind, der Anforderungen und Standards für den Einsatz interner Tester, der Anforderungen hinsichtlich des Testumfangs, der Testmethodik und des Testkonzepts für jede einzelne Phase des Testverfahrens sowie der Ergebnisse, des Abschlusses und der Behebungsphasen der Tests sowie der Art der aufsichtlichen und sonstigen relevanten Zusammenarbeit, die für die Umsetzung von bedrohungsorientierten Penetrationstests und die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung dieser Tests erforderlich ist (ABl. L, 2025/1190, 18.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2025/420, (EU) 2025/532 und (EU) 2025/1190 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
100.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 300/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen
101 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31rzb (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1141 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31rzc. 32024 R 2861: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission vom 12. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Mittel für die angemessene Offenlegung von Insiderinformationen und für den Aufschub der Offenlegung dieser Informationen (ABl. L, 2024/2861, 13.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
102.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 301/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel
103 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31rzc (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2861 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31rzd. 32025 R 1125: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel (ABl. L, 2025/1125, 15.9.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
104.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 302/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1142 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Einzelheiten und Methoden für den Inhalt der Offenlegung von Interessenkonflikten
105 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1264 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Mindestinhalts der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für bestimmte Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token
106 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31rzd (Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"31rze. 32025 R 1142: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1142 der Kommission vom 27. Februar 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und der Einzelheiten und Methoden für den Inhalt der Offenlegung von Interessenkonflikten (ABl. L, 2025/1142, 10.6.2025)
31rzf. 32025 R 1264: Delegierte Verordnung (EU) 2025/1264 der Kommission vom 27. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Mindestinhalts der Strategien und Verfahren für das Liquiditätsmanagement für bestimmte Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token (ABl. L, 2025/1264, 3.10.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2025/1142 und (EU) 2025/1264 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
107.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 308/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3157 der Kommission vom 17. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1067 über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945-6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
108 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 D 3157: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3157 der Kommission vom 17. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3157, 19.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/3157 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
109.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 309/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/913 der Kommission vom 20. Mai 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1067 im Hinblick auf die Aktualisierung technischer Bedingungen für die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen im Frequenzband 5 945-6 425 MHz für die Einführung drahtloser Zugangssysteme einschliesslich lokaler Funknetze (WAS/Funk-LANs)
110 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 D 0913: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/913 der Kommission vom 20. Mai 2025 (ABl. L, 2025/913, 22.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/913 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
111.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 312/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/675 der Kommission vom 4. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Lokomotiven und Personenwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen
112 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter den Nummern 37dk (Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission) und 37do (Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0675: Durchführungsverordnung (EU) 2025/675 der Kommission vom 4. April 2025 (ABl. L, 2025/675, 7.4.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/675 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
113.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 29
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 313/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2790 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung funktionaler und technischer Spezifikationen für das Meldeschnittstellenmodul der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr
114 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 56lab (Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"56lac. 32023 R 2790: Durchführungsverordnung (EU) 2023/2790 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung funktionaler und technischer Spezifikationen für das Meldeschnittstellenmodul der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr (ABl. L, 2023/2790, 18.12.2023)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2790 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
115.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 30
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 314/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/920 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
116 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Der Durchführungsbeschluss C(2025) 3014 der Kommission vom 19. Mai 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0920: Durchführungsverordnung (EU) 2025/920 der Kommission vom 19. Mai 2025 (ABl. L, 2025/920, 20.5.2025)"
2. Unter Nummer 66hf (Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 D 3014: Durchführungsbeschluss C(2025) 3014 der Kommission vom 19.5.2025"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/920 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
117.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 31
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 315/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1345 der Kommission vom 14. Juli 2025 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
118 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1345: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1345 der Kommission vom 14. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1345, 15.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1345 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
119.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 32
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 316/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2954 der Kommission vom 29. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
120 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ni (Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 2954: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2954 der Kommission vom 29. November 2024 (ABl. L, 2024/2954, 2.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2954 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
121.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 33
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 317/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago
122 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/520 der Kommission vom 20. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 hinsichtlich der Verwendung von Spezifikationen der leistungsbasierten Navigation für den Flugbetrieb über grossen Wasserflächen
123 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 66xh (Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 0520: Durchführungsverordnung (EU) 2025/520 der Kommission vom 20. März 2025 (ABl. L, 2025/520, 21.3.2025)"
2. Unter Nummer 66zb (Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 0870: Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 der Kommission vom 28. Februar 2025 (ABl. L, 2025/870, 5.5.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/870 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/520 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
124.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 34
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 318/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1162 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Änderung der Entscheidung 2005/381/EG der Kommission in Bezug auf den Fragebogen für die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
125 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21ap (Beschluss 2005/381/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 D 1162: Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1162 der Kommission vom 5. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1162, 24.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1162 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
126.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 35
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 319/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 der Kommission vom 8. Mai 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen
127 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21apk (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 1321: Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 der Kommission vom 8. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1321 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
128.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 36
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 320/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/298 der Kommission vom 7. November 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2025 Energie und Umwelt im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen
129 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2915 der Kommission vom 25. November 2024 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission
130 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 18qn (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32024 R 2915: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2915 der Kommission vom 25. November 2024 (ABl. L, 2024/2915, 26.11.2024)"
2. Nach Nummer 18qzi (Delegierte Verordnung (EU) 2025/668 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"18qzj. 32024 R 0298: Delegierte Verordnung (EU) 2024/298 der Kommission vom 7. November 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2025 Energie und Umwelt im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen (ABl. L, 2024/298, 18.1.2024)
18qzk. 32024 R 2915: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2915 der Kommission vom 25. November 2024 zur Festlegung der technischen Angaben der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission (ABl. L, 2024/2915, 26.11.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2024/298 und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2915 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
131.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 37
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 321/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/367 der Kommission vom 25. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/29
132 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2887 der Kommission vom 15. November 2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes für das Ad-hoc-Thema für 2026 Beschäftigung auf digitalen Plattformen im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
133 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1182 der Kommission vom 17. Juni 2025 zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Umbasierung von harmonisierten Indizes auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2025 gemäss der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates
134 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XXI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 18qm (Delegierte Verordnung (EU) 2022/29 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32025 R 0367: Delegierte Verordnung (EU) 2025/367 der Kommission vom 25. November 2024 (ABl. L, 2025/367, 21.2.2025)"
2. Nach Nummer 18qzk (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2915 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"18qzl. 32025 R 0367: Delegierte Verordnung (EU) 2025/367 der Kommission vom 25. November 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen zu Überschuldung, Verbrauch und Vermögen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/29 (ABl. L, 2025/367, 21.2.2025)
18qzm. 32024 R 2887: Durchführungsverordnung (EU) 2024/2887 der Kommission vom 15. November 2024 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes für das Ad-hoc-Thema für 2026 Beschäftigung auf digitalen Plattformen im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2887, 18.11.2024)"
3. Nach Nummer 19bb wird folgende Nummer eingefügt:
"19bc. 32025 R 1182: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1182 der Kommission vom 17. Juni 2025 zur Festlegung ausführlicher Regeln für die Umbasierung von harmonisierten Indizes auf den gemeinsamen Indexbezugszeitraum 2025 gemäss der Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1182, 18.6.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2025/367 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2024/2887 und (EU) 2025/1182 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
135.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 38
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 322/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1322 der Kommission vom 4. Juli 2025 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2026 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
136 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18qzm (Durchführungsverordnung (EU) 2024/2887 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18qzn. 32025 R 1322: Durchführungsverordnung (EU) 2025/1322 der Kommission vom 4. Juli 2025 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2026 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2025/1322, 9.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1322 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
137.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 39
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 323/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2024/3171 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Liste der Einzelpositionen für Kaufkraftparitäten
138 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 19y (Verordnung (EG) Nr. 1445/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32024 R 3171: Verordnung (EU) 2024/3171 der Kommission vom 18. Dezember 2024 (ABl. L, 2024/3171, 31.12.2024)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2024/3171 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
139.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 40
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 324/2025
vom 5. Dezember 2025
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) 2025/1331 der Kommission vom 9. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 in Bezug auf die International Financial Reporting Standards 1, 7, 9 und 10 und International Accounting Standard 7
140 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10bb (Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32025 R 1331: Verordnung (EU) 2025/1331 der Kommission vom 9. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1331, 10.7.2025)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2025/1331 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen
141.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2025.
(Es folgen die Unterschriften)
3
ABl. L, 2024/1103, 19.4.2024.
4
ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023.
5
ABl. L, 2024/994, 2.4.2024.
10
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
ABl. L, 2025/1101, 4.6.2025.
12
ABl. L, 2025/1102, 4.6.2025.
13
ABl. L, 2025/1103, 4.6.2025.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
ABl. L, 2025/1908, 25.9.2025.
16
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
ABl. L, 2024/1159, 19.4.2024.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
19
ABl. L, 2025/1490, 25.7.2025.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
ABl. L, 2025/660, 2.4.2025.
22
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
ABl. L, 2025/1090, 3.6.2025.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
25
ABl. L, 2024/2929, 28.11.2024.
26
ABl. L, 2024/2950, 3.12.2024.
27
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
ABl. L, 2025/946, 23.5.2025.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
30
ABl. L, 2025/1791, 11.9.2025.
31
ABl. L, 2025/1792, 11.9.2025.
32
ABl. L, 2025/1778, 12.9.2025.
33
ABl. L, 2025/1779, 12.9.2025.
34
ABl. L, 2025/1806, 12.9.2025.
35
ABl. L, 2025/1809, 12.9.2025.
36
ABl. L, 2025/1811, 12.9.2025.
37
ABl. L, 2025/1814, 12.9.2025.
38
ABl. L, 2025/1807, 15.9.2025.
39
ABl. L, 2025/1812, 15.9.2025.
40
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
ABl. L, 2025/929, 22.5.2025.
42
ABl. L, 2025/937, 22.5.2025.
43
ABl. L, 2025/1043, 27.5.2025.
44
ABl. L, 2025/944, 23.5.2025.
45
ABl. L, 2025/945, 23.5.2025.
46
ABl. L, 2025/947, 23.5.2025.
47
ABl. L, 2025/949, 26.5.2025.
48
ABl. L, 2025/950, 26.5.2025.
49
ABl. L, 2025/951, 26.5.2025.
50
ABl. L, 2025/952, 23.5.2025.
51
ABl. L, 2025/953, 23.5.2025.
52
ABl. L, 2025/970, 23.5.2025.
53
ABl. L, 2025/998, 23.5.2025.
54
ABl. L, 2025/1074, 3.6.2025.
55
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
56
ABl. L, 2025/1248, 27.6.2025.
57
ABl. L, 2025/1257, 27.6.2025.
58
ABl. L, 2025/1260, 27.6.2025.
59
ABl. L, 2025/1282, 3.7.2025.
60
ABl. L, 2025/1247, 27.6.2025.
61
ABl. L, 2025/1262, 1.7.2025.
62
ABl. L, 2024/2460, 17.9.2024.
63
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
64
ABl. L, 2025/787, 25.4.2025.
65
ABl. L, 2025/881, 8.5.2025.
66
ABl. L, 2025/910, 21.5.2025.
67
ABl. L, 2025/1092, 3.6.2025.
68
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
69
ABl. L, 2025/1152, 12.6.2025.
70
ABl. L, 2025/1177, 17.6.2025.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
72
ABl. L, 2025/877, 13.5.2025.
73
ABl. L, 2025/1175, 10.7.2025.
75
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
76
ABl. L, 2025/1769, 3.9.2025.
77
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
78
ABl. L, 2025/1920, 23.9.2025.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
83
ABl. L, 2025/2111, 6.11.2025.
84
ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
89
ABl. L, 2025/2111, 6.11.2025.
90
ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024.
91
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
92
ABl. C, C/2024/6845, 14.11.2024.
94
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
95
ABl. L, 2025/878, 8.5.2025.
96
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
97
ABl. L, 2025/420, 24.3.2025.
98
ABl. L, 2025/532, 2.7.2025.
99
ABl. L, 2025/1190, 18.6.2025.
100
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
101
ABl. L, 2024/2861, 13.11.2024.
102
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
103
ABl. L, 2025/1125, 15.9.2025.
104
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
105
ABl. L, 2025/1142, 10.6.2025.
106
ABl. L, 2025/1264, 3.10.2025.
107
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
108
ABl. L, 2024/3157, 19.12.2024.
109
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
110
ABl. L, 2025/913, 22.5.2025.
111
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
112
ABl. L, 2025/675, 7.4.2025.
113
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
114
ABl. L, 2023/2790, 18.12.2023.
115
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
116
ABl. L, 2025/920, 20.5.2025.
117
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
118
ABl. L, 2025/1345, 15.7.2025.
119
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
120
ABl. L, 2024/2954, 2.12.2024.
121
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
122
ABl. L, 2025/870, 5.5.2025.
123
ABl. L, 2025/520, 21.3.2025.
124
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
125
ABl. L, 2025/1162, 24.6.2025.
126
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
127
ABl. L, 2024/1321, 13.5.2024.
128
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
129
ABl. L, 2024/298, 18.1.2024.
130
ABl. L, 2024/2915, 26.11.2024.
131
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
132
ABl. L, 2025/367, 21.2.2025.
133
ABl. L, 2024/2887, 18.11.2024.
134
ABl. L, 2025/1182, 18.6.2025.
135
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
136
ABl. L, 2025/1322, 9.7.2025.
137
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
138
ABl. L, 2024/3171, 31.12.2024.
139
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
140
ABl. L, 2025/1331, 10.7.2025.
141
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.