214.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2005Nr. 148ausgegeben am 21. Juli 2005
Gesetz
vom 19. Mai 2005
über die amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG)1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 12
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Anlage und die Nachführung der amtlichen Vermessung, welche die Grundlage für die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch bildet.3
2) Die Daten der amtlichen Vermessung bilden die Grundlage für den Aufbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur (GDI) für das ganze Land, die für öffentliche und private Zwecke zur Verfügung steht.
Art. 1a4
Verhältnis zum allgemeinen Geoinformationsrecht
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt für die amtliche Vermessung das Geoinformationsgesetz.
Art. 25
Personenbezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Art. 36
Zuständigkeit und Aufsicht
1) Die Regierung ist für die Belange der amtlichen Vermessung zuständig. Sie kann die ihr obliegenden Aufgaben der amtlichen Vermessung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
2) Der Regierung obliegt die Aufsicht über die amtliche Vermessung.
Art. 4
Vermessungskommission
1) Die Gemeinde bestellt für jedes Vermessungswerk für die Ersterhebung oder die Erneuerung, sofern Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, eine Vermessungskommission.
2) Die Vermessungskommission besteht aus einem Vertreter der Gemeinde als Vorsitzenden und aus zwei oder vier weiteren Mitgliedern. Der beauftragte Ingenieur-Geometer und ein Mitarbeiter des Amtes für Justiz können an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.7
Art. 58
Ingenieur-Geometer
Die Regierung bestimmt die Ingenieur-Geometer und weitere qualifizierte Vermessungsfachleute, denen Arbeiten der amtlichen Vermessung übertragen werden und legt deren fachliche Voraussetzungen mit Verordnung fest.
Art. 69
Räumliche Abdeckung
Die amtliche Vermessung erstreckt sich über das ganze Gebiet des Landes.
Art. 710
Planung und Umsetzung
1) Die Regierung ist für die strategische Planung der amtlichen Vermessung zuständig.
2) Sie legt die Abfolge der Vermessungsarbeiten fest.
3) Allfällige Bedürfnisse der Gemeinden werden bei der Festlegung der Vermessungsarbeiten nach Möglichkeit berücksichtigt.
Art. 8
Duldungspflicht der Grundeigentümer
1) Die betroffenen Grundeigentümer haben die vorübergehende Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Vornahme der Vermessungsarbeiten zu dulden.
2) Aufgehoben11
3) Der dem Grundeigentümer durch die Vornahme von Vermessungsarbeiten entstandene Schaden ist vom beauftragten Ingenieur-Geometer zu ersetzen.12
II. Inhalt der amtlichen Vermessung13
Art. 914
Bestandteile der amtlichen Vermessung
1) Bestandteile der amtlichen Vermessung sind:
a) die Daten;
b) die Fixpunkt- und Grenzzeichen im Gelände (Punktzeichen);
c) die technischen und administrativen Dokumente.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere die aus den Daten der amtlichen Vermessung abgeleiteten Produkte, mit Verordnung. Vorbehalten bleibt Art. 12.
Art. 1015
Geodatenmodell der amtlichen Vermessung
1) Die Regierung legt die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung mit Verordnung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt, Dimensionen, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Das Geodatenmodell kann modular aufgebaut sein.
2) Auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten können Dienstbarkeiten im Geodatenmodell der amtlichen Vermessung nach Abs. 1 zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung verwaltet werden, sofern diese flächenmässig ausgeschieden werden können und nur einen Teil eines Grundstücks belasten.
Urkunden für die Grundbuchführung16
Art. 1117
a) Allgemeines
Der Plan für das Grundbuch und die Mutationsurkunde bilden die Urkunden für die Grundbuchführung.
Art. 1218
b) Plan für das Grundbuch
1) Der Plan für das Grundbuch ist ein analoger oder digitaler Auszug aus den Daten der amtlichen Vermessung.
2) Er enthält mindestens die Daten über:
a) die Grenzpunkte und Grenzlinien der Liegenschaften (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 1 SR);
b) die Grenzpunkte und Grenzlinien der flächenmässig ausgeschiedenen selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 2 SR);
c) die Bergwerke (Art. 34 Abs. 2 Ziff. 3 SR);
d) die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art. 41a SR).
3) Der Mindestbestand des Planes hat Grundbuchwirkung (Art. 552 bis 555 SR).
4) Die Dienstbarkeitsgrenzen, die auf Antrag des Dienstbarkeitsberechtigten in die Daten der amtlichen Vermessung aufgenommen wurden, können im Plan für das Grundbuch dargestellt werden.
5) Die Regierung legt die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge mit Verordnung fest, namentlich hinsichtlich Inhalt und Darstellung.
Art. 1319
c) Mutationsurkunde
1) Die Mutationsurkunde besteht aus dem Mutationsplan und der Mutationstabelle. Diese gibt Auskunft über Änderungen am Grenzverlauf der Liegenschaften und der selbstständigen und dauernden Rechte an Grundstücken sowie räumliche Veränderungen an Bergwerken.
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über den Inhalt und die Darstellung des Mutationsplans und der Mutationstabelle.
3) Sie kann mit Verordnung die elektronische Ausstellung von Mutationsurkunden vorsehen.
Art. 13a20
Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch
1) Die Regierung regelt den Geschäftsverkehr zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch mit Verordnung.
2) Sie kann mit Verordnung vorsehen, dass der Geschäftsverkehr zwischen der amtlichen Vermessung und dem Grundbuch elektronisch zu erfolgen hat und legt gegebenenfalls die Grundzüge fest.
Art. 14 bis 22c21
Aufgehoben
III. Grenzfeststellung und Vermarkung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 23
Begriff und Umfang
1) Die Vermarkung umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen von Grenzzeichen.
2) Zu vermarken sind die Grenzen der Liegenschaften und die Grenzen der selbständigen und dauernden Rechte, soweit letztere flächenmässig ausgeschieden werden können und nur einen Teil eines Grundstücks belasten, sowie die Hoheitsgrenzen. Vorbehalten bleibt Art. 32.22
3) Aufgehoben23
B. Grenzfeststellung
Art. 2424
Verfahren
Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle anhand der vorhandenen Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 9 durch den beauftragten Ingenieur-Geometer unter Beizug der beteiligten Grundeigentümer oder ihrer Vertreter festgelegt.
Art. 25
Grenzverlauf
1) Durch Bereinigung der Grenzen ist ein einfacher Grenzverlauf anzustreben.
2) Als Grenzlinie gilt die Strecke oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten.25
Art. 26 bis 2826
Aufgehoben
Art. 29
Verpflockung
Die festgestellten Grenzen sind durch den beauftragten Ingenieur-Geometer zu verpflocken.
Art. 3027
Auflage der Verpflockung
1) Die Verpflockung ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.
2) Im Übrigen finden auf die Auflage der Verpflockung die Bestimmungen von Art. 41 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass gegen die Entscheidung der Vermessungskommission binnen 30 Tagen ab Zustellung direkt beim Landgericht Klage erhoben werden kann; bei Vorliegen von Konformentscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes ist kein weiteres Rechtsmittel mehr zulässig.
C. Anbringen von Grenzzeichen
Art. 3128
Grundsatz
1) Die Grenzzeichen sind so anzubringen, dass die Grenzen im Feld dauernd erkennbar oder mit einfachen Mitteln auffindbar bleiben.
2) Die Regierung legt die Art der zulässigen Grenzzeichen mit Verordnung fest.
Art. 31a29
Zeitpunkt
1) Die Grenzzeichen sind in der Regel anzubringen, bevor die Grenzen erstmals erhoben werden.
2) Einzelne Grenzzeichen können nach der Erhebung der Daten nach Abs. 1 angebracht werden:
a) bei einer Nachführung, wenn die Grenze nicht an Ort und Stelle festgestellt worden ist;
b) wenn es aus einem wichtigen Grund nicht möglich oder zweckmässig ist, diese Arbeit vorher auszuführen.
3) Die fehlenden Grenzzeichen nach Abs. 2 müssen angebracht werden, sobald die Umstände es erlauben.
Art. 32
Ausnahmen
1) Werden die Grenzen durch natürliche oder künstliche Abgrenzungen, die dauernd eindeutig erkennbar sind, angegeben, so ist in der Regel auf Grenzzeichen zu verzichten.
2) Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann überdies verzichtet werden:
a) in Gebieten, in denen eine Güterzusammenlegung bevorsteht;
b) für Liegenschaften und Dienstbarkeiten, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c) in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berggebiet, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten;
d) bei öffentlichen Gewässern.
Art. 3330
Schutz von Grenz- und Vermessungszeichen
1) Die an Grund und Boden berechtigten Personen sind verpflichtet, das vorübergehende oder dauernde Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen auf Grundstücken und an Gebäuden ohne Entschädigung zu dulden.
2) Wer Grenz- und Vermessungszeichen widerrechtlich versetzt, entfernt oder beschädigt, trägt die Kosten für deren Ersatz und für die Folgeschäden.
IV. Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3431
Begriffe
1) Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung im Sinne dieses Gesetzes oder des Gesetzes vom 1. Februar 1945 über die amtliche Vermessung, LGBl. 1945 Nr. 5.
2) Als Erneuerung gilt die Umarbeitung oder Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung, um sie den gegenwärtigen Vorschriften anzupassen.
3) Als Nachführung gilt die Anpassung der Bestandteile der amtlichen Vermessung an die veränderten rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Art. 34a32
Verfahren
Die Regierung legt die Grundzüge und Zuständigkeiten für das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung mit Verordnung fest.
Art. 3533
Geodatisches Bezugssystem
Die amtliche Vermessung stützt sich auf das ebene, rechtwinklige Koordinatensystem und das Höhensystem der schweizerischen Landesvermessung und auf deren Fixpunkte.
B. Nachführung
Art. 3634
Nachführungspflicht
Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.
Art. 3735
Laufende Nachführung
1) Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert sechs Monaten nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen; die Regierung regelt das Meldewesen mit Verordnung.
2) Arbeiten der laufenden Nachführung, die in einem bestimmten geografischen Raum zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden, müssen ausgeschrieben werden.
Art. 38
Periodische Nachführung
1) Alle Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen, wie die Objekte, die sich aus natürlichen Gründen verändern (Waldränder, Bach- und Flussläufe, Rüfen und dergleichen), sind periodisch nachzuführen.
2) Jede periodische Nachführung hat sich jeweils über ein grösseres zusammenhängendes Gebiet zu erstrecken.
3) Die periodischen Nachführungsfristen dürfen zwölf Jahre nicht überschreiten.36
Art. 39
Nachführung und Grundbuch
1) Das Amt für Justiz darf die Teilung, Löschung oder Vereinigung von Liegenschaften sowie flächenmässig ausgeschiedenen selbständigen und dauernden Rechten im Grundbuch nur vornehmen, wenn die vom zuständigen Ingenieur-Geometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorliegt.37
2) Der Auftrag zur Erstellung der Mutationsurkunde gemäss Abs. 1 bedarf der Zustimmung der Gemeinde.38
Art. 39a39
Behebung von Widersprüchen
Widersprüche zwischen den Daten der amtlichen Vermessung und den Verhältnissen im Gelände oder zwischen dem Plan für das Grundbuch und anderen Plänen der amtlichen Vermessung werden unter Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 2 des Sachenrechts von Amtes wegen behoben.
C. Verifikation, öffentliche Auflage und Genehmigung
Art. 4040
Verifikation
1) Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung sind durch die Regierung auf ihre Qualität und Vollständigkeit prüfen zu lassen.
2) Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Fachstellen, die für die Verifikation der amtlichen Vermessung zuständig sind.
Art. 4141
Öffentliche Auflage
1) Nach Abschluss der Ersterhebung oder Erneuerung der amtlichen Vermessung sowie nach Behebung von Widersprüchen nach Art. 39a, bei denen Grundeigentümer in ihren Rechten berührt sind, werden der Plan für das Grundbuch und weitere zum Zweck der Grundbuchführung erstellte Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die betroffenen Grundeigentümer schriftlich verständigt. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.
2) Die Regierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die öffentliche Auflage und die amtliche Kundmachung ausschliesslich elektronisch durchgeführt werden.
3) Den betroffenen Grundeigentümern wird auf Verlangen ein Auszug über ihr Grundstück nach Art. 12 Abs. 2 Bst. a bis c aus dem Plan für das Grundbuch zugestellt.
4) Jede Person, die in ihren Interessen betroffen ist, kann während der Auflagefrist nach Abs. 1 Einsprache bei der Vermessungskommission erheben.
5) Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 4242
Genehmigung
1) Nach Abschluss der öffentlichen Auflage und der Behebung allfälliger Mängel genehmigt die Regierung, ungeachtet der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle, die Daten der amtlichen Vermessung und die daraus erstellten Auszüge, insbesondere den Plan für das Grundbuch, wenn die Daten den technischen und qualitativen Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen.
2) Mit der Genehmigung erlangt das Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden.
V. Verwaltung der amtlichen Vermessung43
Art. 4344
Grundsatz
1) Die Bestandteile der amtlichen Vermessung sind so zu unterhalten, dass sie in ihrem Bestand und in ihrer Qualität jederzeit gewährleistet sind.
2) Die Regierung regelt die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung, insbesondere an die Datensicherheit, sowie die Archivierung und Historisierung unter Berücksichtigung von Art. 10 des Geoinformationsgesetzes.
Art. 4445
Aufgehoben
VI. Zugang und Nutzung46
A. Öffentlichkeit der amtlichen Vermessung47
Art. 4548
Grundsatz
Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.
B. Einsicht und Abgabe
Art. 4649
Datenzugang
Jede Person, die dies verlangt, hat im Rahmen der Art. 11 bis 16 des Geoinformationsgesetzes Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.
Art. 4750
Beschreibung der abzugebenden Auszüge und Auswertungen
Werden Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung abgegeben, so umfasst die Abgabe auch die Geometadaten, soweit diese verfügbar sind, in jedem Fall aber mindestens eine Information über Aktualität, Qualität und Vollständigkeit der Daten.
Art. 4851
Download-Dienst und Schnittstellen
1) Der Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung ist durch einen Download-Dienst zu gewährleisten.
2) Die Regierung regelt mit Verordnung die technischen und organisatorischen Anforderungen und Zuständigkeiten des Dienstes; sie kann weitere Schnittstellen vorsehen.
Art. 4952
Beglaubigte Auszüge
1) Jede Person kann sich beglaubigte Auszüge aus der amtlichen Vermessung ausstellen lassen.
2) Als beglaubigt gelten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung in analoger oder digitaler Form, deren Übereinstimmung mit den massgeblichen Daten der amtlichen Vermessung durch den Ingenieur-Geometer oder dessen Stellvertreter amtlich bestätigt wird.
3) Beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 7 des Sachenrechts.
4) Für das Ausstellen beglaubigter Auszüge kann eine Gebühr erhoben werden.
5) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Grundzüge des Verfahrens, insbesondere über:
a) den Inhalt und die Struktur der beglaubigten Auszüge;
b) das Ausstellen von beglaubigten Auszügen in elektronischer Form;
c) die Grundsätze der Gebührenerhebung.
Art. 5053
Aufgehoben
Art. 5154
Aufgehoben
VII. Kosten der amtlichen Vermessung55
Art. 52
Leitung des Vermessungswesens
Die Kosten für die Leitung des Vermessungswesens und die Prüfung der Vermessungswerke werden durch das Land getragen.
Art. 53
Ersterhebung und Erneuerung
1) Das Land trägt die Kosten der Ersterhebung und der Erneuerung mit folgenden Ausnahmen:
a) die Kosten für die Feststellung und Vermarkung der Gemeindegrenzen sind durch die Gemeinden zu tragen;
b) die Kosten für die Feststellung, Verpflockung und Vermarkung der Grundstücke sowie für die Grenzbereinigungen werden zu einem Viertel durch die Gemeinde und zu drei Vierteln durch die Grundeigentümer getragen.
2) Die Vermessungskommission genehmigt die Abrechnung der Vermarkungskosten und beschliesst die Kostenverteilung. Die Kostenverteilung ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich kundzumachen.56
3) Jede betroffene Person kann während der Auflagefrist nach Abs. 2 Einsprache bei der Vermessungskommission erheben. Gegen die Entscheidung der Vermessungskommission kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.57
Art. 5458
Nachführung
1) Wer eine Änderung an der amtlichen Vermessung verursacht, hat grundsätzlich die dadurch entstehenden Nachführungskosten zu tragen.
2) Die Kosten für die periodischen Nachführungen trägt das Land.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Kostentragung der Nachführung mit Verordnung.
Art. 55
Rechnungsstellung
1) Der Ingenieur-Geometer stellt dem Zahlungspflichtigen für die Nachführungskosten eine Rechnung.
2) Er ist berechtigt, vom Zahlungspflichtigen einen Kostenvorschuss zu verlangen.
3) Gegen die Kostenverfügung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
Art. 5659
Verwaltung der amtlichen Vermessung
1) Die Kosten für die Verwaltung der amtlichen Vermessung werden vom Land getragen.
2) Die Regierung legt die Aufgaben der Ingenieur-Geometer in Zusammenhang mit der Verwaltung nach Abs. 1 fest und regelt deren Entschädigung mit Verordnung.
VIII. Dokumentation der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Art. 57 bis 6260
Aufgehoben
IX. Weitere Informationsebenen
Art. 6361
Aufgehoben
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 6462
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über:
a) die Aufgaben der und die Anforderungen an die Ingenieur-Geometer nach Art. 5;
b) die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Art. 9;
c) die Anforderungen an das Geodatenmodell für die amtliche Vermessung nach Art. 10;
d) die Anforderungen an den Plan für das Grundbuch und an weitere Auszüge nach Art. 12;
e) die Mutationsurkunde nach Art. 13;
f) den Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch nach Art. 13a;
g) die zulässigen Grenzzeichen nach Art. 31;
h) die Grundzüge und Zuständigkeiten für das Verfahren der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung nach Art. 34a;
i) das Meldewesen nach Art. 37;
k) die Fachstellen, die für die Verifikation der amtlichen Vermessung nach Art. 40 zuständig sind;
l) die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Verwaltung der amtlichen Vermessung nach Art. 43;
m) die Anforderungen und Zuständigkeiten des Download-Dienstes nach Art. 48;
n) die Ausstellung von beglaubigten Auszügen nach Art. 49;
o) die Kostentragung für die Nachführung nach Art. 54;
p) die Aufgaben der Ingenieur-Geometer und deren Entschädigung nach Art. 56;
q) die Umstellung auf das neue Geodatenmodell nach Art. 71;
r) das Zahlungs- und Abrechnungswesen.
Art. 6563
Zwischenstaatliche Vereinbarung
Die Regierung ist ermächtigt, mit der Schweiz eine Vereinbarung über die Grundlagen, die Kontrolle und die Verifikation der amtlichen Vermessung abzuschliessen.
Art. 66
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 1. Februar 1945 über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1945 Nr. 5;
b) Gesetz vom 6. August 1961 betreffend die Abänderung von Art. 10 des Gesetzes über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1961 Nr. 22;
c) Gesetz vom 27. Juni 1990 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1990 Nr. 40.
Art. 67
Anpassung bestehender Vermessungen
1) Vermessungswerke, die nach dem Gesetz vom 9. Januar 1865 betreffend die Landesvermessung, LGBl. 1865 Nr. 1, vorgenommen wurden, sind durch eine Ersterhebung nach neuem Recht zu ersetzen.
2) Die nach dem Gesetz vom 1. Februar 1945 über die Landesvermessung des Fürstentums Liechtenstein, LGBl. 1945 Nr. 5, anerkannten Vermessungswerke sind zu erneuern.
3) Bei anerkannten Vermessungen gemäss Abs. 2, deren Fixpunktnetz nicht im Landeskoordinatensystem erstellt wurde, gelten die Arbeiten zur Anpassung des Fixpunktnetzes an das neue Recht als Ersterhebung.
Art. 68
In Ausführung bestehende Vermessungswerke
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Vermessungen sind nach neuem Recht zu Ende zu führen.
Art. 69
Hängige Streitfälle
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Streitfälle werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften erledigt. Die Rechtsmittel gegen noch nicht rechtskräftige Entscheide bestimmen sich nach bisherigem Recht.
Art. 70
Nachführung von Vermessungen nach bisherigem Recht
Vermessungswerke nach bisherigem Recht sind nach neuem Recht nachzuführen.
Art. 7164
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2026
1) Die Regierung legt den Zeitpunkt des Wechsels zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung mit Verordnung fest; der Modellwechsel hat spätestens bis zum 31. Dezember 2028 zu erfolgen. Bis zum Zeitpunkt des Modellwechsels gelten die Bestimmungen über das bisherige Datenmodell weiter.
2) Bei Änderungen der Anforderungen an das Geodatenmodell (Art. 10) regelt die Regierung den Übergang vom bestehenden zum geänderten Geodatenmodell.
3) Der Datensatz der Informationsebene "Rohrleitungen", der nach dem Rohrleitungsgesetz geschaffen wurde, wird ab dem Zeitpunkt des Modellwechsels als Geodatensatz nach dem Geoinformationsgesetz geführt.
4) Die Dienstbarkeiten, die nach bisherigem Recht in das Vermessungswerk aufgenommen wurden, werden zusammen mit den Daten der amtlichen Vermessung im Geodatenmodell nach Art. 10 verwaltet und nachgeführt.
5) Die Daten der Informationsebenen "Höhen" und "Administrative Einteilungen" (Nummerierungsbereiche, Planrahmen und Planeinteilung) nach bisherigem Recht werden aus der amtlichen Vermessung entfernt.
6) Auf hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
Art. 72
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

2   Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

3   Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 82.

4   Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 140.

5   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

6   Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

7   Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.

8   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

9   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

10   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

11   Art. 8 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 140.

12   Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

13   Überschrift vor Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

14   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

15   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

16   Sachüberschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

17   Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

18   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

19   Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

20   Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 140.

21   Art. 14 bis 22c aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 140.

22   Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

23   Art. 23 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 140.

24   Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

25   Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

26   Art. 26 bis 28 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 140.

27   Art. 30 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

28   Art. 31 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

29   Art. 31a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 140.

30   Art. 33 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

31   Art. 34 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

32   Art. 34a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 140.

33   Art. 35 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

34   Art. 36 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

35   Art. 37 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

36   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

37   Art. 39 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 82.

38   Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2016 Nr. 160.

39   Art. 39a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

40   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

41   Art. 41 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

42   Art. 42 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

43   Überschrift vor Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

44   Art. 43 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

45   Art. 44 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 140.

46   Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

47   Überschrift vor Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

48   Art. 45 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

49   Art. 46 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

50   Art. 47 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

51   Art. 48 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

52   Art. 49 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

53   Art. 50 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 140.

54   Art. 51 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 140.

55   Überschrift vor Art. 52 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

56   Art. 53 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

57   Art. 53 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 140.

58   Art. 54 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

59   Art. 56 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

60   Art. 57 bis 62 aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 82.

61   Art. 63 aufgehoben durch LGBl. 2011 Nr. 48.

62   Art. 64 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

63   Art. 65 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

64   Art. 71 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.