214.33
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 81ausgegeben am 3. Mai 2018
Gesetz
vom 2. März 2018
über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Katastergesetz; ÖREBKG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster).
Art. 22
Hauptfunktion, Zusatzinformationen und Zusatzfunktionen
1) Der Kataster enthält zuverlässige Informationen über rechtskräftige öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen und macht diese öffentlich zugänglich.
2) Er kann Zusatzinformationen (Art. 12a) enthalten.
3) Er kann als amtliches Publikationsorgan im Bereich der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen verwendet werden.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
a) "Geodaten": raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben;
b) "Geodatensatz": eine identifizierbare Sammlung von Geodaten;
c) "Geodatendienste": vernetzbare Anwendungen, welche die Nutzung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich der Geodaten vereinfachen und Geodatensätze und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen;
d) "ÖREB-Fachstelle": die für die Festlegung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zuständige Stelle des Landes oder der Gemeinden;
e) "Geodatenmodelle": Abbildungen der Wirklichkeit, welche Struktur und Inhalt von Geodaten systemunabhängig festlegen;
f) "Darstellungsmodelle": Beschreibungen grafischer Darstellungen zur Veranschaulichung von Geodaten (z.B. in Form von Karten und Plänen).
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.3
II. Inhalt, Form und Wirkung des Katasters
Art. 4
Inhalt
1) Aufgehoben4
2) Der Kataster beinhaltet:
a) die von der Regierung mit Verordnung bezeichneten Geodaten;
b) die Rechtsvorschriften, die zusammen mit den Geodaten als Einheit die Eigentumsbeschränkung unmittelbar umschreiben und für die das gleiche Verfahren massgebend ist;
c) die Hinweise auf gesetzliche Grundlagen der Eigentumsbeschränkungen.
d) Aufgehoben5
3) Die Regierung regelt das Nähere über den Inhalt des Katasters mit Verordnung, insbesondere:
a) die Informationstiefe des Inhalts und die Anforderungen an die Daten- und Darstellungsmodelle;
b) die Abbildung der Rechtsvorschriften und die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen.
Art. 4a6
Massgeblichkeit
Widersprechen sich der Inhalt des Katasters und die rechtskräftigen Beschlüsse über die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, so gehen die Letzteren vor.
Art. 5
Form
Der Kataster wird in digitaler Form geführt und der Inhalt im Abrufverfahren oder auf eine andere Weise in elektronischer Form zugänglich gemacht.
Art. 6
Rechtswirkung
Der Inhalt des Katasters gilt als bekannt.
Art. 77
Aufgehoben
Art. 88
Aufgehoben
III. Aufnahme in den Kataster
Art. 9
Bereitstellung von Daten
1) Die zuständigen ÖREB-Fachstellen stellen der katasterverantwortlichen Stelle alle Daten nach Art. 4 zeitgerecht in der verlangten Qualität und Form zur Verfügung.
2) Die Regierung regelt das Nähere über die Bereitstellung von Daten mit Verordnung.
Art. 10
Prüfung von Daten
1) Die katasterverantwortliche Stelle überprüft vor der Eintragung, ob die bereitgestellten Daten die qualitativen und technischen Anforderungen dieses Gesetzes, insbesondere nach Art. 4 und 9, erfüllen.
2) Weist die Datenlieferung Mängel auf, lässt sie diese beheben, bevor sie die Daten in den Kataster aufnimmt.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Prüfung von Daten mit Verordnung.
Art. 11
Aufnahme und Änderung
1) Die bereitgestellten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen. Vorbehalten bleibt ihre Publikation nach Art. 2 Abs. 3 vor Eintritt der Rechtskraft.9
2) Der Zeitpunkt der Eintragung und der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.
3) Für die Aufnahme in den Kataster legt die katasterverantwortliche Stelle in Absprache mit der zuständigen ÖREB-Fachstelle den Bearbeitungsablauf fest.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Aufnahme und Änderung von Daten des Katasters mit Verordnung.
IIIa. Hinweis auf das Grundbuch und Zusatzinformationen10
Art. 1211
Hinweis auf das Grundbuch
Der Kataster weist in genereller Weise auf Eigentumsbeschränkungen hin, die im Grundbuch angemerkt sind.
Art. 12a12
Zusatzinformationen
1) Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können im Kataster dargestellt werden:
a) Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen;
b) als unverbindliche Informationen weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Geodaten nach der Geoinformationsgesetzgebung;
c) Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen.
2) Die Regierung kann Mindestvorschriften über die Zusatzinformationen erlassen.
3) Art. 6 ist auf Zusatzinformationen nicht anwendbar.
IV. Zugang zum Kataster
Art. 13
Auszug
1) Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte und Zusatzinformationen des Katasters über ein Grundstück, soweit es flächenmässig ausgeschieden werden kann, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.13
1a) Der Auszug enthält mindestens:14
a) die Geodaten nach Art. 4 Abs. 2 Bst. a;
b) die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. b;
c) die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c;
d) Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen nach Art. 12a Abs. 1 Bst. a.
2) Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden mit den Grenzen der Grundstücke aus den Daten der amtlichen Vermessung überlagert.15
3) Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erstellung und Darstellung von Auszügen mit Verordnung.
Art. 1416
Aufgehoben
Art. 15
Geodatendienste
1) Die Inhalte des Katasters, die im Lagebezugssystem der amtlichen Vermessung vorliegen, werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht.17
2) Die betroffenen Geodaten werden zusätzlich als Download-Dienst angeboten.
Art. 1618
Aufgehoben
V. Organisation und Durchführung
Art. 17
Katasterführung
1) Katasterverantwortliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist das Amt für Tiefbau und Geoinformation. Ihm obliegt die Führung des Katasters.19
2) Das Amt für Tiefbau und Geoinformation stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Kataster öffentlich zugänglich.20
3) Die Regierung ist ermächtigt, mit der Schweiz eine Vereinbarung über die Unterstützung und Kontrolle der Katasterführung abzuschliessen.
Art. 18
Mitwirkung der Gemeinden
Bei der Vorbereitung von Vorgaben der Regierung, die nicht ausschliesslich die Amtsstellen des Landes betreffen, stellt die Regierung auf geeignete Weise die Mitwirkung der Gemeinden sicher.
Art. 19
Datenbearbeitung durch Dritte
1) Die zuständigen ÖREB-Fachstellen können für die Bereitstellung der Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich Dritte beauftragen.
2) Dritte, die im Auftrag der zuständigen ÖREB-Fachstelle Daten bearbeiten, prüfen die Daten in technischer Hinsicht und übermitteln sie der katasterverantwortlichen Stelle.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die Datenbearbeitung durch Dritte, insbesondere die Voraussetzung für die Beauftragung Dritter, mit Verordnung.
VI. Finanzierung
Art. 20
Kostentragung für die Erfassung und Nachführung der Daten
1) Die Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung der Daten nach Art. 4 trägt die zuständige ÖREB-Fachstelle.
2) Ergibt sich aus der Fachgesetzgebung keine zuständige ÖREB-Fachstelle, werden die Kosten von der katasterverantwortlichen Stelle getragen.
Art. 21
Kostentragung für den Betrieb des Katasters
Das Land trägt die Kosten für:
a) die Führung des Katasters (Art. 17 Abs. 1);
b) die Bereitstellung der Kataster-Infrastruktur und die Zugänglichmachung des Katasters (Art. 17 Abs. 2).
Art. 22
Gebühren
1) Die katasterverantwortliche Stelle erhebt Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Gesetz.
2) Gebührenpflichtig ist, wer eine Amtshandlung veranlasst. Gegenüber inländischen Behörden wird keine Gebühr erhoben.
3) Die Gebühren werden nach Aufwand berechnet.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebührenerhebung, insbesondere die Aufwandsberechnung, mit Verordnung.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 2421
Aufgehoben
Art. 25
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2018 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 86/2017 und 3/2018

2   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 139.

3   Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 139.

4   Art. 4 Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 139.

5   Art. 4 Abs. 2 Bst. d aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 139.

6   Art. 4a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 139.

7   Art. 7 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 139.

8   Art. 8 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 139.

9   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 139.

10   Überschrift vor Art. 12 eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 139.

11   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 139.

12   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 139.

13   Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 139.

14   Art. 13 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2026 Nr. 139.

15   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 139.

16   Art. 14 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 139.

17   Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 140.

18   Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 139.

19   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

20   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

21   Art. 24 aufgehoben durch LGBl. 2026 Nr. 139.