954.87
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2023Nr. 414ausgegeben am 3. November 2023
Gesetz
vom 7. September 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen2.
2) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
Ia. Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern3
Art. 2a4
Zulassung
Die Zulassung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503 kann mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Art. 2b5
Folgen des Entzugs der Zulassung
1) Wird die Bewilligung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen, hat die FMA gleichzeitig die Beendigung sämtlicher zulassungspflichtiger Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters anzuordnen und diese Tätigkeit an eine geeignete Person zu übertragen, die zum Geschäftsabwickler bestellt wird.
2) Die FMA legt, auf der Grundlage dessen, was unter den jeweiligen Umständen in Bezug auf die Beendigung verhältnismässig ist, die Aufgaben und Befugnisse, insbesondere das Zeichnungsrecht, des Geschäftsabwicklers fest. Die Befugnisse können einige oder sämtliche Befugnisse umfassen, über die das Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters nach dessen Statuten und aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften verfügt, unter anderem die Befugnis, einige oder sämtliche Verwaltungsfunktionen des Leitungsorgans auszuüben. Die Befugnisse des Geschäftsabwicklers in Bezug auf den Schwarmfinanzierungsdienstleister müssen dem geltenden Gesellschaftsrecht entsprechen. Ordnet die FMA eine Zusammenarbeit des Geschäftsabwicklers mit dem Leitungsorgan an, so sind die jeweilige Funktion sowie die Aufgaben und Befugnisse festzulegen. Das Leitungsorgan kann verpflichtet werden, vor Beschlussfassung oder dem Ergreifen von Massnahmen den Geschäftsabwickler anzuhören oder dessen Einwilligung einzuholen. Die FMA hat die Bestellung eines Geschäftsabwicklers auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntzumachen und dessen Eintragung, einschliesslich dem Zeichnungsrecht, im Handelsregister zu veranlassen. Zudem kann die FMA veranlassen, dass Zeichnungsrechte von bestehenden Mitgliedern des Leitungsorgans im Handelsregister gelöscht oder abgeändert werden.
3) Die FMA hat das ausschliessliche Recht zur Bestellung und Abberufung aller Geschäftsabwickler. Sie kann den Umfang der Befugnisse und die sonstigen Bedingungen für die Bestellung eines Geschäftsabwicklers jederzeit nach Massgabe dieses Artikels ändern.
4) Der Geschäftsabwickler hat in fachlicher und persönlicher Hinsicht jederzeit Gewähr für eine ordnungsgemässe Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zu bieten. Die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 2 Bst. l der Verordnung (EU) 2020/1503 gelten sinngemäss. Die FMA kann dem Geschäftsabwickler die für die Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte notwendigen Weisungen erteilen. Erfüllt der Geschäftsabwickler die Anforderungen nicht oder nicht mehr oder kommt er den Weisungen der FMA nicht nach, ergreift die FMA die erforderlichen Massnahmen, insbesondere dessen Abberufung nach Abs. 3 unter gleichzeitiger Bestellung eines anderen geeigneten Geschäftsabwicklers.
5) Der Geschäftsabwickler hat der FMA in regelmässigen Abständen über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters zu berichten. Der Inhalt und die Periodizität der Berichte werden von der FMA festgelegt. Die FMA kann jederzeit zusätzliche Informationen und Dokumente über den Fortgang der Beendigung der offenen zulassungspflichtigen Geschäfte verlangen.
6) Die FMA kann als Geschäftsabwickler folgende Personen bestellen:
a) ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans;
b) eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 2e; oder
c) sofern sie über gründliche Kenntnisse im Erbringen von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen verfügen:
1. eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; oder
2. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltsgesellschaft nach dem Rechtsanwaltsgesetz.
7) Der Wegfall der Zulassung hindert den Geschäftsabwickler nicht daran, zulassungspflichtige Geschäfte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke der Beendigung der zulassungspflichtigen Geschäfte erforderlich ist. Die Erbringung anderer Dienstleistungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EU) 2020/1503 für Kunden ist unzulässig.
8) Ein von der FMA eingesetzter Geschäftsabwickler hat einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister. Wird die Höhe der Entlohnung von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht anerkannt, so hat die FMA die Entlohnung festzulegen und dem Schwarmfinanzierungsdienstleister deren Auszahlung aufzutragen.
9) Wird die Zulassung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen, hat der Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung über den Entzug:
a) die Statuten so zu ändern, dass die Firma und der Geschäftszweck keine Tätigkeit als Schwarmfinanzierungsdienstleister mehr vermuten lassen; und
b) die Änderungen der Statuten nach Bst. a im Handelsregister beim Amt für Justiz anzumelden.
10) Die Eintragungen im Handelsregister nach Abs. 9 Bst. b sind der FMA nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, informiert die FMA das Amt für Justiz. Das Amt für Justiz hat die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Art. 971 des Personen- und Gesellschaftsrechts zu verfügen.
Ib. Ausübung der Geschäftstätigkeit6
Art. 2c7
Verpflichtung zur externen Revision
1) Schwarmfinanzierungsdienstleister haben ihre Geschäftstätigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2020/1503 jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 2e prüfen zu lassen.
2) Schwarmfinanzierungsdienstleister haben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jederzeit Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft, insbesondere in die Bücher, Belege, Aufträge, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Leitungsorgans, zu gewähren sowie alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
Art. 2d8
Geheimhaltungspflicht
1) Die Mitglieder der Organe von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und ihre Mitarbeiter oder sonst für solche Unternehmen tätige Personen sind zur Geheimhaltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, Strafverfolgungsbehörden, der Stabsstelle FIU und den Aufsichtsorganen.
Ic. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. Wirtschaftsprüfer9
Art. 2e10
Bestellung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Jeder Schwarmfinanzierungsdienstleister hat vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach der Verordnung (EU) 2020/1503 eine von der FMA anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen.
2) Die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird von der FMA erteilt, wenn sie:
a) über eine Bewilligung nach Art. 12, 62 oder 70 des Wirtschaftsprüfergesetzes oder eine Registrierung nach Art. 69 des genannten Gesetzes verfügt;
b) über verantwortliche nach Abs. 3 anerkannte Wirtschaftsprüfer (leitende Revisoren) verfügt; und
c) aufgrund ihrer Betriebsorganisation eine sachgemässe und dauernde Erfüllung der Prüfungs- und Berichtstätigkeiten gewährleistet.
3) Die Anerkennung eines Wirtschaftsprüfers wird von der FMA erteilt, wenn er:
a) über eine Bewilligung nach Art. 4, 59 oder 67 des Wirtschaftsprüfergesetzes verfügt; und
b) über besondere Qualifikationen im Bereich der Schwarmfinanzierung verfügt.
4) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben der FMA die verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vor Prüfungsbeginn zu melden.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer hat sich ausschliesslich der Prüfungstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften zu widmen. Sie bzw. er darf weder Tätigkeiten nach den Verordnungen (EU) 2020/1503 und (EU) 2023/1114 noch Zahlungsdienste, Bankgeschäfte oder Wertpapierdienstleistungen erbringen und muss vom zu prüfenden Schwarmfinanzierungsdienstleister unabhängig sein.
6) Die FMA widerruft die Anerkennung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers, wenn:
a) die Voraussetzungen nach Abs. 2 bzw. 3 nicht mehr erfüllt sind; oder
b) der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Pflichten nach diesem Gesetz schwerwiegend oder wiederholt verletzt.
7) Eine Anerkennung erlischt, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder ein Wirtschaftsprüfer gegenüber der FMA schriftlich darauf verzichtet. Ein schriftlicher Verzicht einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist erst zulässig, wenn sie sämtliche Aufträge als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach diesem Gesetz beendet hat.
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) das Verfahren zur Anerkennung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfern;
b) die Anforderungen für die angemessene Qualifikation der Wirtschaftsprüfer;
c) über die Meldung des Prüfungsbeginns nach Abs. 4.
Art. 2f11
Pflichten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. des Wirtschaftsprüfers
1) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz prüft die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Aufsichtsprüfung) insbesondere:
a) die fortwährende Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen;
b) die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der bestehenden Reglemente (Satzungen, Weisungen, etc.);
c) die Liste der Projekte nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503; und
d) die Jahresberichte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters.
2) Die FMA legt die Einzelheiten zur Prüfung in einer Richtlinie fest.
3) Der Prüfungsbericht mit Ausführungen zum Aufsichtsrecht ist spätestens sechs Monate nach dem Ende des Geschäftsjahrs gleichzeitig zu übermitteln:
a) dem Leitungsorgan des Schwarmfinanzierungsdienstleisters; und
b) der FMA.
4) Die Pflicht nach Abs. 3 endet erst mit dem rechtskräftigen Verlust der Zulassung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters oder, wenn dieser Zeitpunkt später liegt, mit der Beendigung der Liquidation.
5) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bzw. der Wirtschaftsprüfer haftet für alle Pflichtverletzungen nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts über die Abschlussprüfung.
6) Anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, deren Organe und deren Mitarbeiter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt werden, zeitlich unbeschränkt der Geheimhaltungspflicht. Art. 26 des Wirtschaftsprüfergesetzes findet sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln, insbesondere:
a) den näheren Inhalt des Prüfungsberichts;
b) die Frist zur Erstellung und Einreichung des Prüfungsberichts bei der FMA.
Art. 2g12
Anzeigepflichten
1) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss der FMA unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen anzeigen, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die insbesondere:
a) eine erhebliche Verletzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503, dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der bestehenden Reglemente (Satzungen, Weisungen, etc.) darstellen könnten, welche für die Zulassung oder die Ausübung der Tätigkeit des Schwarmfinanzierungsdienstleisters gelten;
b) den Fortbestand des Schwarmfinanzierungsdienstleisters beeinträchtigen könnten;
c) eine Behinderung der Tätigkeit des Schwarmfinanzierungsdienstleisters darstellen könnten;
d) eine mit der Verwaltung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters betraute Person einer strafbaren Handlung verdächtigen könnten;
e) dazu führen könnten, dass eine Fristansetzung zur Herstellung des gesetzmässigen Zustandes zwecklos erscheint; oder
f) dazu führen könnten, dass der Prüfungsvermerk verweigert oder unter einen Vorbehalt gestellt wird.
2) Die Anzeigepflichten nach Abs. 1 bestehen auch in Bezug auf Unternehmen, die aus einem Kontrollverhältnis heraus enge Verbindungen zum Schwarmfinanzierungsdienstleister oder zu den Unternehmen, die an seiner Geschäftstätigkeit mitwirken, unterhalten.
3) Zeigt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der FMA in gutem Glauben die in Abs. 1 genannten Tatsachen oder Entscheidungen an, verletzt sie dabei keine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht. Sie ist von jeglicher Haftung für die Anzeige ausgenommen.
4) Beanstandungen müssen jedenfalls in den nach diesem Gesetz zu erstellenden Prüfungsbericht aufgenommen werden.
5) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflichten mit Verordnung regeln.
Art. 2h13
Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
1) Der beabsichtige Wechsel der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedarf einer Genehmigung der FMA. Der Genehmigungsantrag ist von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister zu begründen.
2) Der Antrag nach Abs. 1 ist von der bisherigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit zu unterzeichnen. Können sich Schwarmfinanzierungsdienstleister und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über den Grund für den Wechsel nicht einigen, hat die bisherige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Anzeige nach Art. 2g zu machen.
3) Nach dem Erlöschen oder dem rechtskräftigen Widerruf der Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat der Schwarmfinanzierungsdienstleister unverzüglich, spätestens binnen eines Monats, eine neue Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu bestellen. In Ausnahmefällen kann die FMA auf Antrag diese Frist angemessen verlängern. Die Bestellung der neuen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedarf einer vorgängigen Genehmigung durch die FMA.
4) Nimmt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die aufsichtsrechtliche Prüfung eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters nicht ordnungsgemäss vor, so kann die FMA von dem Schwarmfinanzierungsdienstleister verlangen, dass er für die folgende Prüfperiode eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung beauftragt.
Art. 2i14
Aufsicht über die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfer
1) Bei der Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfern kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Wirtschaftsprüfer bei ihrer Prüftätigkeit bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern begleiten.
2) Für die Zwecke der Aufsicht nach Abs. 1 stehen der FMA alle Befugnisse nach Art. 8 Abs. 2 unter sinngemässer Anwendung zur Verfügung.
Art. 2k15
Kosten der Prüfung
1) Der Schwarmfinanzierungsdienstleisters trägt die Kosten der ordentlichen sowie der ausserordentlichen Prüfung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften. Die Kosten der Prüfung richten sich nach einem allgemein anerkannten Tarif.
2) Die Vereinbarung einer Pauschalentschädigung oder eines bestimmten Zeitaufwandes für die Prüfung ist untersagt.
II. Haftung
Art. 3
Haftung für das Anlagebasisinformationsblatt
1) Die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Art. 23 Abs. 9 bzw. für das Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Personen sind im Anlagebasisinformationsblatt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes - zu benennen.
2) Die für die im Anlagebasisinformationsblatt nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 angegebenen Informationen verantwortliche Person ist der Projektträger. Sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft, haftet er jedem Anleger für den Schaden, der diesem entstanden ist durch:
a) unrichtige oder irreführende Angaben im Anlagebasisinformationsblatt, einschliesslich deren Übersetzungen; oder
b) die Auslassung wichtiger Informationen im Anlagebasisinformationsblatt, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Finanzierung des Schwarmfinanzierungsprojektes zu unterstützen.
3) Die für die im Anlagebasisinformationsblatt nach Art. 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 angegebenen Informationen verantwortliche Person ist der Schwarmfinanzierungsdienstleister. Sofern er nicht nachweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft, haftet er jedem Anleger für den Schaden, der diesem entstanden ist durch:
a) unrichtige oder irreführende Angaben im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform, einschliesslich deren Übersetzungen; oder
b) die Auslassung wichtiger Informationen im Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform, die erforderlich wären, um Anleger bei ihrer Abwägung einer Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zu unterstützen.
4) Die in Abs. 2 und 3 genannten verantwortlichen Personen haften auch für ihre Hilfspersonen sowie für die von ihnen beauftragten Personen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.
5) Die Haftung kann im Voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
Art. 4
Solidarität
Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
Art. 5
Verjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den vorstehenden Bestimmungen verantwortlichen Personen verjährt in einem Jahr von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlung an gerechnet.
Art. 6
Haftung der FMA
Die zivilrechtliche Haftung der FMA richtet sich nach Art. 21 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes.
III. Aufsicht
Art. 7
Zuständige Behörde
Die FMA ist die für Liechtenstein zuständige Behörde nach Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und nimmt die einer zuständigen Behörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nach der genannten Verordnung und diesem Gesetz wahr.
Art. 8
Befugnisse der FMA
1) Die FMA überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Gesetzes. Sie trifft die für den Vollzug notwendigen Massnahmen direkt, in Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsorganen oder durch Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.
2) Die FMA besitzt alle erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, um ihre Aufgaben zu erfüllen, und kann dabei insbesondere:
a) von Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden, sowie von natürlichen und juristischen Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die für den Vollzug der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen und Unterlagen verlangen;
b) von Wirtschaftsprüfern und Führungskräften des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und der Dritten, die zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurden, die für den Vollzug der Verordnung (EU) 2020/1503 und dieses Gesetzes erforderlichen Informationen verlangen;
c) Überprüfungen oder Ermittlungen vor Ort an anderen Standorten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen durchführen und zu jenem Zweck Zugang zu Räumlichkeiten erhalten, um Unterlagen und Daten gleich welcher Form einzusehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Überprüfung oder Ermittlung Dokumente und andere Daten vorhanden sind, die als Nachweis für einen Verstoss gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 dienen können, oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung der Überprüfungen oder Ermittlungen beauftragen;16
d) ein Schwarmfinanzierungsangebot für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde;
e) die Marketingmitteilung untersagen oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder verlangen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, die Marketingmitteilung unterlässt oder für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzt, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen sie verstossen wurde;
f) ein Schwarmfinanzierungsangebot untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde, oder ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen würde;
g) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Arbeitstage aussetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister die Aussetzung der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für jeweils zehn aufeinander folgende Arbeitstage verlangen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde;
h) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstossen wurde;
i) den Umstand bekannt machen, dass ein Schwarmfinanzierungsdienstleister oder ein Dritter, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt;
k) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, welche die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beeinflussen könnten, bekannt machen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung benannt wurde, die Bekanntgabe dieser Informationen verlangen;
l) die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen aussetzen oder von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister oder einem Dritten, der zur Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurde, deren Aussetzung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung den Anlegerinteressen abträglich wäre;
m) bestehende Verträge an einen anderen Schwarmfinanzierungsdienstleister übertragen, der die Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllt, falls einem im Inland zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 Bst. c der Verordnung (EU) 2020/1503 entzogen wurde, vorbehaltlich der Zustimmung der Kunden und des übernehmenden Schwarmfinanzierungsdienstleisters;
n) Entscheidungen und Verfügungen erlassen;17
o) ausserordentliche Prüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anordnen oder selber Prüfungen über bestimmte Tatbestände durchführen;18
p) einen Beobachter einsetzen, der Informationen für die FMA erhebt, die Tätigkeit des Leitungsorgans und die Durchführung der angeordneten Massnahmen überwacht sowie ihr laufend Bericht erstattet; die Kosten des Beobachters trägt der Schwarmfinanzierungsdienstleister.19
3) Jede Massnahme nach Abs. 2 muss verhältnismässig und ordnungsgemäss begründet sein sowie im Einklang mit Art. 13 stehen.
4) Die FMA hat dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, an den bestehende Verträge nach Abs. 2 Bst. m übertragen werden, eine Zulassung für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erteilen, sofern er über keine Zulassung im Inland verfügt.
5) Wenn eine natürliche oder juristische Person der FMA im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/1503 Informationen meldet, gilt dies nicht als Verstoss gegen eine vertragliche oder gesetzliche Geheimhaltungspflicht und hat keine diesbezügliche Haftung der meldenden Person zur Folge.
Art. 8a20
Amtsgeheimnis
Die FMA ist befugt, den Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln. Eine solche Übermittlung stellt keine Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 dar.
Art. 9
Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
IV. Rechtsmittel
Art. 10
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Wird über einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister, der alle erforderlichen Angaben nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden, kann Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
V. Strafbestimmungen
Art. 11
Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft, wer als Organmitglied, Mitarbeiter oder sonst für einen Schwarmfinanzierungsdienstleister oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätige Person, als Geschäftsabwickler oder Beobachter die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht.21
1a) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:22
a) entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringt;
b) als Schwarmfinanzierungsdienstleister entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 Geldbeträge nicht bei einer Zentralbank, einer Bank oder einem nach der Richtlinie 2013/36/EU23 zugelassenen ausländischen Kreditinstitut hinterlegt;
c) gegen die Pflichten nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 im Rahmen der Verwahrung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente verstösst.
2) Von der FMA wird, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:
a) gegen die Verordnung (EU) 2020/1503 verstösst, indem er:
1. die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach Art. 3 Abs. 2 bis 6 verletzt;
2. die Anforderungen an eine wirksame und umsichtige Geschäftsleitung nach Art. 4 verletzt;
3. die Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der Projektträger nach Art. 5 nicht erfüllt;
4. gegen die Pflichten im Rahmen der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios nach Art. 6 Abs. 1 bis 6 verstösst;
5. die Vorschriften über die Bearbeitung von Beschwerden nach Art. 7 Abs. 1 bis 4 nicht einhält;
6. die Grundsätze zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach Art. 8 Abs. 1 bis 6 verletzt;
7. die Pflichten im Zusammenhang mit der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben auf Dritte nach Art. 9 Abs. 1 oder 2 verletzt;
8. gegen die Vorschriften über die Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kundenvermögens oder von Zahlungsdiensten nach Art. 10 Abs. 1 oder 5 verstösst;
9. keine angemessenen aufsichtsrechtlichen Sicherheiten nach Art. 11 aufweist;
10. gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung der FMA über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen oder zur Vorlage der erforderlichen Informationen nach Art. 15 Abs. 3 verstösst;
11. entgegen Art. 16 Abs. 1 der FMA keine Liste der Projekte, die mithilfe der Schwarmfinanzierungsplattform finanziert werden, einreicht, oder diese nicht fristgerecht oder unvollständig einreicht oder falsche Angaben macht;
12. gegen die Pflicht zur Übermittlung der Angaben zur grenzüberschreitenden Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach Art. 18 Abs. 1 an die FMA verstösst oder vor den in Art. 18 Abs. 4 genannten Zeitpunkten mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in einem anderen EWR-Mitgliedstaat beginnt;
13. die Informationspflichten gegenüber Kunden nach Art. 19 Abs. 1 bis 6 verletzt;
14. den Pflichten zur Offenlegung von Ausfallquoten zur Veröffentlichung einer Erklärung zu den Ergebnissen nach Art. 20 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
15. die Pflichten zur Durchführung einer Kenntnisprüfung oder zur Einholung von Informationen und Überprüfung einer Simulation der Fähigkeit, Verluste zu tragen nach Art. 21 Abs. 1 bis 3 oder 5 bis 6 verletzt;
16. entgegen Art. 21 Abs. 4 den Anleger nicht davon in Kenntnis setzt, dass die auf den Schwarmfinanzierungsplattformen angebotenen Dienstleistungen für ihn ungeeignet sein könnten oder keine Risikowarnung übermittelt bzw. in der Risikowarnung nicht eindeutig auf das Risiko eines Verlusts des gesamten angelegten Geldes hinweist;
17. die Pflicht zur Einholung einer Bestätigung nach Art. 21 Abs. 4 oder 6 verletzt;
18. entgegen Art. 21 Abs. 7 gegen die Pflicht zur Übermittlung einer Risikowarnung, zur Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung des potenziellen nicht kundigen Anlegers oder nicht kundigen Anlegers oder zur Einholung eines Nachweises, dass der Anleger die Anlage und deren Risiken versteht, verstösst;
19. entgegen Art. 22 Abs. 2 oder 4 keine vorvertragliche Bedenkzeit vorsieht oder keine Aufzeichnungen über die Anlageangebote und Interessenbekundungen, die er erhält, und über den Zeitpunkt von deren Eingang führt;
20. keine, oder keine genauen, klaren oder rechtzeitigen Informationen über die Bedenkzeit, ihren Beginn, ihre Dauer und die Modalitäten des Widerrufs eines Anlageangebots oder einer Interessenbekundung nach Art. 22 Abs. 6 bereitstellt;
21. gegen die Pflichten nach Art. 23 Abs. 1 bis 4, 6 bis 9 oder 11 bis 12 im Zusammenhang mit dem Anlagebasisinformationsblatt verstösst;
22. entgegen Art. 23 Abs. 13 einem potenziellen Anleger nicht unmissverständlich von der Anlage abrät;
23. die Pflichten im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Anlagebasisinformationsblatts auf Ebene der Plattform nach Art. 24 verletzt;
24. im Rahmen des Betriebs eines Forums gegen die Pflichten nach Art. 25 verstösst;
25. die Aufbewahrungspflichten oder die Pflicht zur Sicherstellung eines Zugangs zu solchen Aufzeichnungen nach Art. 26 verletzt;
26. die Anforderungen in Bezug auf Marketingmitteilungen nach Art. 27 Abs. 1 bis 3 nicht einhält;
b) einer Aufforderung der FMA zur Zusammenarbeit in einem Ermittlungs- oder Überprüfungsverfahren oder einem Ersuchen nach Art. 8 Abs. 2 nicht nachkommt;
c) die mit einer Zulassung verbundenen Bedingungen und Auflagen verletzt;24
d) eine Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erschlichen hat;25
e) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;26
f) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Ganzen oder bezogen auf einzelne Bereiche nicht durchführen lässt;27
g) der FMA oder dem Wirtschaftsprüfer bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft falsche Auskünfte erteilt oder seine Pflichten gegenüber diesem bzw. dieser nicht erfüllt;28
h) als Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft seine bzw. ihre Pflichten nach Art. 2e bis 2g verletzt, insbesondere im Prüfungsbericht unwahre Angaben macht, wesentliche Tatsachen verschweigt, eine vorgeschriebene Aufforderung an den Schwarmfinanzierungsdienstleister unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet.29
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:
a) bei natürlichen Personen bis zu 550 000 Franken oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt;
b) bei juristischen Personen bis zu 550 000 Franken oder bis zu 5 % ihres jährlichen Gesamtumsatzes, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist, oder bis zum Zweifachen des durch den Verstoss gezogenen Nutzens einschliesslich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, auch wenn dieser den Maximalbetrag von 550 000 Franken übersteigt.
4) Wenn es sich bei der in Abs. 3 Bst. b genannten juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens handelt, das einen konsolidierten Abschluss vorzulegen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde.
5) Die FMA hat Bussen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person gehandelt haben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für denselben Verstoss bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für ein Vergehen nach Abs. 1 oder 1a richtet sich nach den §§ 74a ff. des Strafgesetzbuches.30
9) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Abs. 1 und 1a in derselben Sache zuständig ist, ist das Landgericht anstelle der FMA auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Abs. 2 zuständig. Wird das Verfahren vom Landgericht eingestellt, fällt die Zuständigkeit an die FMA zurück.31
10) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes mit der Massgabe Anwendung, dass:32
a) die besonderen Strafzumessungsgründe des Art. 13 für Vergehen und Übertretungen nach Abs. 1 bis 2 sowie die Bussgeldkriterien nach diesem Artikel heranzuziehen sind; und
b) die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Busse an ihre Stelle tretende Freiheitsstrafe im Fall des Abs. 2 ein Jahr nicht überschreiten darf.
11) Ein Schuldspruch nach diesem Artikel ist mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und der Widerrechtlichkeit sowie die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
12) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1, 1a und 3 auf die Hälfte herabgesetzt.33
13) Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre.
Art. 12
Verwaltungsmassnahmen
Die FMA kann im Falle von Verstössen nach Art. 11 Abs. 1 und 2 unbeschadet sonstiger Befugnisse nach Art. 8 folgende Massnahmen ergreifen:
a) die öffentliche Bekanntmachung der für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstosses nach Art. 16;
b) die Anordnung einer Vorteilsabschöpfung nach Art. 15;
c) die Anordnung an die für den Verstoss verantwortliche natürliche oder juristische Person, die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen;
d) die Verhängung des vorübergehenden oder - bei wiederholten schweren Verstössen - dauerhaften Verbots gegen jedes verantwortlich gemachte Mitglied des Leitungsorgans des Schwarmfinanzierungsdienstleisters oder jede andere verantwortlich gemachte natürliche Person, in dem Schwarmfinanzierungsdienstleister Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
Art. 13
Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 11 und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 12 berücksichtigen das Landgericht und die FMA:
a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
1. dessen Schwere und Dauer;
2. die erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
4. Auswirkungen des Verstosses auf die Interessen der Anleger;
b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen insbesondere:
1. den Grad an Verantwortung;
2. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
3. die Kooperationsbereitschaft mit der FMA oder dem Landgericht, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe der von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste sicherzustellen;
4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 14
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 15
Vorteilsabschöpfung
1) Wird eine Übertretung nach Art. 11 Abs. 2 begangen und dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil erlangt, kann die FMA die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und den Begünstigten zur Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages verpflichten.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn der wirtschaftliche Vorteil durch Schadenersatz- oder sonstige Leistungen ausgeglichen ist. Soweit der Begünstigte solche Leistungen erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der bezahlte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurückzuerstatten. Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden.
3) Die Vorteilsabschöpfung verjährt nach einem Ablauf von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung.
4) Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege.
5) Der Verfall bei Vergehen nach Art. 11 Abs. 1 richtet sich nach den §§ 20 ff. des Strafgesetzbuches.
Art. 16
Veröffentlichung von Strafen und Verwaltungsmassnahmen
1) Die FMA veröffentlicht rechtskräftige Entscheidungen über verhängte Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 auf ihrer Internetseite, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung betroffene Person darüber informiert wurde; dies gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Eine solche Veröffentlichung stellt keine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 dar. Die Veröffentlichung enthält:
a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
b) den Namen bzw. die Firma der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Strafe oder Verwaltungsmassnahme verhängt wurde.
2) Die FMA kann die Veröffentlichung von Entscheidungen aufschieben, diese Entscheidungen in anonymisierter Form bekanntmachen oder, soweit eine Aufschiebung oder Anonymisierung nicht ausreicht, auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn die Veröffentlichung der Identität der betroffenen Person zufolge einer einzelfallbezogenen Verhältnismässigkeitsprüfung:
a) laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde; oder
b) bei Massnahmen, die als geringfügig angesehen werden, unverhältnismässig wäre.
3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung nach Abs. 2 vor, ist aber davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA auf die anonyme Veröffentlichung verzichten und die Strafen und Verwaltungsmassnahmen nach Wegfall der Gründe nach Abs. 1 veröffentlichen.
4) Die FMA hat die Veröffentlichung nach Abs. 1 mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich zu machen. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten nur aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien des Abs. 2 erfüllt werden würde oder dies nach den Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.
5) Die Veröffentlichung nach Abs. 1 ist von der FMA zu verfügen; dies gilt nicht für anonyme Veröffentlichungen.
6) Die FMA informiert die ESMA über die von ihr rechtskräftig verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen, insbesondere auch über jene, die zwar verhängt, aber nicht bekanntgemacht wurden. Dies stellt keine Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 35 der Verordnung (EU) 2020/1503 dar. Die FMA übermittelt der ESMA jährlich eine Zusammenfassung von Informationen über alle von ihr verhängten Strafen und Verwaltungsmassnahmen, einschliesslich anonymisierter und aggregierter Daten über alle durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungen und verhängten Strafen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Massnahmen mit Ermittlungscharakter. Hat die FMA eine Strafe oder Verwaltungsmassnahme der Öffentlichkeit bekannt gemacht, so unterrichtet sie die ESMA gleichzeitig mit der Veröffentlichung darüber.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 1734
Durchführungsverordnungen
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen. Sie bestimmt insbesondere diejenigen Länder und Gebiete, die nach Art. 5 Abs. 2 Bst. b der Verordnung (EU) 2020/1503 als nicht kooperative Länder oder Gebiete für Steuerzwecke gelten.
2) Sie kann mit Verordnung Schwarmfinanzierungsdienstleistern mit Sitz in Liechtenstein die Verwendung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 gestatten, sofern die Anteile die Bedingungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. n der genannten Verordnung erfüllen.
Art. 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2020/1503 in das EWR-Abkommen in Kraft.35

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
954.87 EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetz; EWR-SFDG
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 118 ausgegeben am 29. Januar 2025
Gesetz
vom 5. Dezember 2024
über die Abänderung des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens36 in Kraft.
...
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2025 Nr. 516 ausgegeben am 31. Oktober 2025
Gesetz
vom 5. September 2025
über die Abänderung des EWR-Schwarmfinanzierungs-Durchführungsgesetzes
...
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 30/2024 vom 2. Februar 2024 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens37 in Kraft.
...

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 28/2023 und 70/2023

2   Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1)

3   Überschrift vor Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

4   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

5   Art. 2b eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

6   Überschrift vor Art. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

7   Art. 2c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

8   Art. 2d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

9   Überschrift vor Art. 2e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

10   Art. 2e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

11   Art. 2f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

12   Art. 2g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

13   Art. 2h eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

14   Art. 2i eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

15   Art. 2k eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

16   Art. 8 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 118.

17   Art. 8 Abs. 2 Bst. n eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

18   Art. 8 Abs. 2 Bst. o eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

19   Art. 8 Abs. 2 Bst. p eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

20   Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

21   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 118.

22   Art. 11 Abs. 1a eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

23   Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L176 vom 27.6.2013, S. 338)

24   Art. 11 Abs. 2 Bst. c eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

25   Art. 11 Abs. 2 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

26   Art. 11 Abs. 2 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

27   Art. 11 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

28   Art. 11 Abs. 2 Bst. g eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

29   Art. 11 Abs. 2 Bst. h eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 118.

30   Art. 11 Abs. 8 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 118.

31   Art. 11 Abs. 9 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 118.

32   Art. 11 Abs. 10 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 118.

33   Art. 11 Abs. 12 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 118.

34   Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 516.

35   Inkrafttreten: 1. August 2026 (LGBl. 2026 Nr. 199).

36   Inkrafttreten: 1. August 2026 (LGBl. 2026 Nr. 199).

37   Inkrafttreten: 1. August 2026 (LGBl. 2026 Nr. 199).